Full text: Das Konkursverfahren

86 Vas Konkursverfahren. 
sie nicht das konkursfreie vermögen des Gemeinschuldners be 
treffen, Masseschulden und daher aus der Konkursmasse vorweg 
zu befriedigen. 
2. Der zweiten Vorrechtsklasse sind die Forderungen der Reichs 
kasse, der Staatskassen und der Gemeinden, sowie der Rmts-, 
Kreis- und provinzialverbände wegen öffentlicher Abgaben 
zugeteilt, welche im letzten Jahre vor der Eröffnung des Ver 
fahrens fällig geworden find oder mit Rücksicht auf die er 
folgte Konkurseröffnung als fällig gelten. Vas Vorrecht be 
zieht sich insbesondere auf die Steuerrückstände für das letzte 
Jahr. Außer ihnen kommen die anderen öffentlichen Abgaben 
für die gleiche Zeit in Frage,' nach der ständigen Judikatur des 
Reichsgerichts genießen die Gebühren und Gerichtskosten 
nicht das Vorrecht der öffentlichen Abgaben. Darum gelangen 
auch die Gebühren, welche von den Gemeinden für Benutzung 
ihrer Anstalten und ihrer Einrichtungen für die Zeit vor^) dem 
Konkurse erhoben werden, nicht als bevorrechtigte Konkursforde 
rungen zur Befriedigung. Erst recht gilt dies da, wo überhaupt 
nicht öffentliche Abgaben, sondern lediglich Vergütungen für 
privatrechtliche Leistungen öfsentlichrechtlicher verbände in Frage 
kommen, wie bei den Snstallationsarbeiten städtischer Gas-, Wasser- 
und Elektrizitätswerke. Da der Kreis der Vorrechte gesetzlich be 
grenzt ist, kann ein Konkursvorrecht rechtsgültig auch nicht durch 
Gemeindestatut begründet werden. Die auf die Zeit vor dem 
Konkurse treffenden Ansprüche der Gemeinden für Lieferung 
von Gas, Wasser und elektrische Kraft begründen, selbst 
wenn das Gemeindestatut ein Vorrecht statuiert, nur einfache, 
nicht bevorrechtigte Konkursforderungen. Die Gemeinden können 
ihre volle Befriedigung auch nicht dadurch erzwingen, daß sie 
sich statutarisch vorbehalten, die Leitung bis zur Zahlung der 
Rückstände zu sperren. Solche Bestimmungen sind rechtsunwirk 
sam. Lin Konkursverwalter, der in den zwischen der Gemeinde 
und dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Lieferungsvertrag ein 
tritt, übernimmt damit allerdings auch die volle Begleichung 
der rückständigen Vergütung als Masseschuld,' der Konkurs 
verwalter ist aber hierzu nicht verpflichtet und hat dazu keinen 
Anlaß, da die Gemeinde, wie erwähnt, nicht berechtigt ist, die 
Weiterlieferung von Gas, Wasser und elektrischer Kraft an die 
i) Für die Zeit nach dem Konkurse haben sie den Tharakter von 
Masseverbindlichkeiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.