86 Vas Konkursverfahren.
sie nicht das konkursfreie vermögen des Gemeinschuldners be
treffen, Masseschulden und daher aus der Konkursmasse vorweg
zu befriedigen.
2. Der zweiten Vorrechtsklasse sind die Forderungen der Reichs
kasse, der Staatskassen und der Gemeinden, sowie der Rmts-,
Kreis- und provinzialverbände wegen öffentlicher Abgaben
zugeteilt, welche im letzten Jahre vor der Eröffnung des Ver
fahrens fällig geworden find oder mit Rücksicht auf die er
folgte Konkurseröffnung als fällig gelten. Vas Vorrecht be
zieht sich insbesondere auf die Steuerrückstände für das letzte
Jahr. Außer ihnen kommen die anderen öffentlichen Abgaben
für die gleiche Zeit in Frage,' nach der ständigen Judikatur des
Reichsgerichts genießen die Gebühren und Gerichtskosten
nicht das Vorrecht der öffentlichen Abgaben. Darum gelangen
auch die Gebühren, welche von den Gemeinden für Benutzung
ihrer Anstalten und ihrer Einrichtungen für die Zeit vor^) dem
Konkurse erhoben werden, nicht als bevorrechtigte Konkursforde
rungen zur Befriedigung. Erst recht gilt dies da, wo überhaupt
nicht öffentliche Abgaben, sondern lediglich Vergütungen für
privatrechtliche Leistungen öfsentlichrechtlicher verbände in Frage
kommen, wie bei den Snstallationsarbeiten städtischer Gas-, Wasser-
und Elektrizitätswerke. Da der Kreis der Vorrechte gesetzlich be
grenzt ist, kann ein Konkursvorrecht rechtsgültig auch nicht durch
Gemeindestatut begründet werden. Die auf die Zeit vor dem
Konkurse treffenden Ansprüche der Gemeinden für Lieferung
von Gas, Wasser und elektrische Kraft begründen, selbst
wenn das Gemeindestatut ein Vorrecht statuiert, nur einfache,
nicht bevorrechtigte Konkursforderungen. Die Gemeinden können
ihre volle Befriedigung auch nicht dadurch erzwingen, daß sie
sich statutarisch vorbehalten, die Leitung bis zur Zahlung der
Rückstände zu sperren. Solche Bestimmungen sind rechtsunwirk
sam. Lin Konkursverwalter, der in den zwischen der Gemeinde
und dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Lieferungsvertrag ein
tritt, übernimmt damit allerdings auch die volle Begleichung
der rückständigen Vergütung als Masseschuld,' der Konkurs
verwalter ist aber hierzu nicht verpflichtet und hat dazu keinen
Anlaß, da die Gemeinde, wie erwähnt, nicht berechtigt ist, die
Weiterlieferung von Gas, Wasser und elektrischer Kraft an die
i) Für die Zeit nach dem Konkurse haben sie den Tharakter von
Masseverbindlichkeiten.