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Vi. Kap.: Staatshilfe
„Auf andere Werkftätten (als die durch elementare Kraft betriebenen) können
durch Kai ferliche Verordnung mitZuftimmungdes Bundesrats die Beftimmungen
der §§ 135—(39 b in zwingender Weife ausgedehnt werden. Werkftätten,
in welchen der Arbeitgeber ausfchliefzlich zu feiner Familie gehörige Perfonen
befchäftigt, fallen unter diefe Beftimmung nicht.“ In der Begründung des Ent
wurfs wurde ausdrücklich darauf hingewiefen, dajz der Arbeiterfchutz in
Fabriken die Kinder in die Hausinduftrie treibe und dafz deshalb hier trotz aller
Schwierigkeiten eingegriffen werden müffe. Eine gefetzliche Regelung habe
jedoch ihre grojzen Schwierigkeiten, auch liege nicht genügendes Material
dafür vor; man könne es beim Verordnungsrecht beiaffen. Diefer Entwurf
war von Bedeutung; denn die §§ 135—139 b, um deren Ausdehnung auf die
Hausinduftrie es fich handelte, regeln die Befchäftigung von Arbeiterinnen,
Kindern und jugendlichen Arbeitern und führen die Gewerbeinfpektion ein.
Er wurde denn auch angenommen. Und fo war im Arbeiterfchutzgefetze von
1891 die gefetzliche Grundlage gefchaffen zum Ein-
fchreiten gegen Mi|zftände in der H a u s i n d u f t r i e und
zum Verhüten einer Vermehrung der Hausinduftrie.
Leider hat der Bundesrat von der ihm nunmehr gefetzlich zuftehenden Be
fugnis fehr mangelhaften Gebrauch gemacht. Deshalb brachte Dr. Hitze am
3. Dezember 1895 einen Antrag des Inhalts ein : „die verbündeten Regierungen
zu erfuchen, die Ausdehnung der Beftimmungen der Gewerbeordnung be-
treffend den Schutz der jugendlichen und weiblichen Arbeiter (§ 135—139 b)
auf die Hausinduftrie — unter befonderer Berückfichtigung der Wirkungen
der Fabrikgefetzgebung auf die Vermehrung der Hausinduftrie — durch Er
hebungen wirkfam vorzubereiten und anzuregen“. Der Antrag fand einftimmige
Annahme.
Im Februar 1896 brach in Berlin der gro(ze Konfektionsftreik
aus. Auf eine Interpellation der Nationalliberalen hin fanden am 12. Februar
1896 im Reichstage Verhandlungen ftatt über das Heimarbeiterelend in der
Konfektion, die feitens aller Parteien wie feitens des Staatsfekretärs v. Bötticher
den ernften Willen zur Hilfe bekundeten. Wie der Staatsfekretär in Ausficht
geftellt, trat alsbald in Berlin die Kommiffion für Arbeiterftatiftik zufammen,
um fich eingehend mit dem Problem zu befchäftigen und der Gefetzgebung
etwaige Vorfchläge zu machen. x ) Die Verhandlungen, die vor diefer Kom
miffion mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Zwifchenmeiftern, Werkftatt-
arbeitern, Heimarbeitern) geführt wurden, außerdem die Ermittlungen, die
gleichzeitig von den Behörden, Gewerberäten und der Polizei angeftellt wurden,
') Vgl. Meerwartha, a. 0. 32 ff; Hitze, Arbeiterfrage 106.