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Sinne jenes Gefetzes von der Vollendung eines hohem Lebensalters abhängig gemacht
oder ganz verboten werden. Für andere Hausarbeiter unter 16 Jahren kann Beginn
und Ende der zuläffigen täglichen Arbeitszeit fowie Dauer und Lage der Paufen vorge-
fchrieben werden. Ferner kann die Befchäftigung an Sonn- und Fefttagen fowie
während der von dem ordentlichen Seelforger für den Katechumen-, Konfirmanden-,
Beicht- und Kommunionunterricht beftimmten Stunden verboten werden.
§ 7• Soweit fich in einzelnen Gewerbezweigen, insbefondere folchen, welche der
Herftellung, Verarbeitung oder Verpackung von Nahrungs- oder Genufzmitteln dienen,
Gefahren für die öffentliche Gefundheit ergeben, kann die zuftändige Polizeibehörde
durch Verfügung für einzelne Werkftätten anordnen, wie diefe und die Lagerräume
einfchliefzlich der Betriebsvorrichtungen, Mafchinen und Gerätfchaften einzurichten
und zu unterhalten find und wie der Betrieb zu regeln ift, um die Gefahren auszu-
fchliefzen.
Außerdem kann die Polizeibehörde anordnen, da|z Räume, in denen Nahrungs
oder Genufzmittcl hergeftcllt oder verarbeitet werden, zu beftimmten andern Zwecken
nicht benutzt werden dürfen.
Die Beftimmungcn des Abf. 1, 2 finden auch auf die im § 1 Abf. I Satz 2 aufge
führten Werkftätten Anwendung.
§ 8. Soweit nicht die Anordnungen gemäfz § 6, 7 die Bcfeitigung einer dringenden
Gefahr bezwecken, ift für die Ausführung eine angemeffene Frift zu laffen.
Für Betriebe, die bei Erlajz diefes Gefetzes bereits beftehen, find, folange fie nicht
erweitert oder wefentlich verändert werden, nur folche Anforderungen zuläffig, welche
zur Befeitigung erheblicher, Leben oder Gefundheit der Hausarbeiter oder die öffent
liche Gefundheit gefährdender Mifzftände erforderlich oder ohne unverhältnismäjzige
Aufwendungen ausführbar find.
§ 9- Die Verfügungen auf Grund der §§ 6, 7 find an denjenigen zu richten, welcher
das Verfügungsrecht über den als Werkftätte oder Lagerraum benutzten Raum hat.
Verfügungen zur Regelung des Betriebs auf Grund des § 7 Abf. I find im Falle
des § I Abf. 1 Nr. 2 an die Hausarbeiter zu richten.
Gegen die Verfügung ift binnen zwei Wochen die Befchwerde an die höhere Ver
waltungsbehörde zuläffig; diefe entfeheidet endgültig.
§ 10. Der Bundesrat kann beftimmen, welchen Anforderungen in einzelnen Arten
der in § 6, 7 bezeichneten Werkftätten oder Lagerräume zur Durchführung der dort
aufgeftellten Grundfätze zu genügen ift.
Er kann die Verrichtung folcher Arbeiten in der Hausarbeit verbieten, welche
mit erheblichen Gefahren für Leben, Gefundheit oder Sittlichkeit der Hausarbeiter
oder für die öffentliche Gefundheit verbunden find.
Soweit nicht der Bundesrat Beftimmungen erläfzt, kann die Landeszentraibehörde
oder nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Hausarbeiter die zuftändige
Polizeibehörde durch Polizeiverordnung fie erlaffen.
Bundesrat und Landeszentraibehörde können ihre Beftimmungen auch für einzelne
Bezirke erlaffen.
Die Beftimmungen des Bundesrats werden durch das Rcichs-Gefetzblatt veröffent-
licht und dem Reichstag zur Kenntnisnahme vorgelegt.
§11. Für die Beobachtung der auf Grund der §§ 6, 7, 10 getroffenen Anordnungen
ift derjenige verantwortlich, welcher das Verfügungsrecht über den als Werkftätte
oder Lagerraum benutzten Raum hat. Für die Beobachtung der Anordnungen zur
Regelung des Betriebs auf Grund des § 7 Abf. I, § 9 Abf. 2, § 10 find in den Fällen
des § I Abf. 1 Nr. 2 nur die Hausarbeiter felbft verantwortlich.
§ 12. Sollen Verrichtungen in der Hausarbeit vorgenommen werden, hinfichtlich
deren auf Grund des § 10 Abf. I, 3 Beftimmungen erlaffen find, fo hat dies der
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