Full text : Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen

des  §  5  Abf.  3,  §  9  Abf.  3  ift  zu  verftehen:  für  den  Landespolizeibezirk  Berlin  der
Oberpräfident,  im  übrigen  der  Regierungspräfidcnt.
2.  Als  Polizeibehörden  im  Sinne  des  §  10  Abf.  3,  der  §§  14,  16  gelten
die  zum  Erlaß  von  Polizeiverordnungen  berechtigten  Behörden,  als  Polizeibehörde
im  Sinne  des  §  5  Abf.  I,  §  6  Abf.  I  gilt  der  Gewerbeinfpektor,  im  übrigen  gelten  als
Polizeibehörden  die  Ortspolizeibehörden.
3.  Unter  der  Bezeichnung  Ortspolizeibehörde  ift  derjenige  Beamte
oder  diejenige  Behörde  zu  verftehen,  welchen  die  Verwaltung  der  örtlichen  Polizei
obliegt.
Bckanntgebung  der  Löhne  (§  3)
4.  Um  die  nach  §  34  des  Gefetzes  einftwcilen  noch  vorbehaltene  Inkraftfetzung
der  Beftimmungen  des  §  3  wegen  offener  Auslegung  von  Lohnverzeichniffen  oder
Lohntafeln  vorzubereiten,  ift  alsbald  in  eine  nähere  Prüfung  darüber  einzutreten,
für  welche  Gewerbezweige  oder  Betriebsarten  etwa  Ausnahmen  von  der  Vorfchrift
erforderlich  erfcheinen.
5.  Dabei  wird,  nachdem  nunmehr  im  Gefetze  die  Vorfchrift  zur  allgemein  bindenden
Regel  erklärt  worden  ift,  davon  auszugehen  fein,  daß  gegenüber  dem  mit  der  Beftimmung
  verfolgten  Zwecke  der  Umftand,  daß  ihre  Befolgung  dem  Unternehmer
gewiffe  Schwierigkeiten  bereitet  und  daß  anderfeits  die  Lohnfätze  auch  ohnehin  für
genügend  bekannt  erachtet  oder  fonft  von  der  Durchführung  der  Beftimmung  wefentliche
  Vorteile  für  die  Hausarbeiter  nicht  erwartet  werden,  zur  Begründung  der  Ausnahme ­
  als  hinreichend  nicht  angefehen  werden  kann.  Auch  foweit  es  fich  um  eine
erheblichere  Zahl  von  Lohnfätzen  in  einem  Betriebe  handelt,  wird  vielmehr  zunächft
zu  prüfen  fein,  ob  nicht  der  Vorfchrift  durch  zweckmäßige  Anordnung  der  Verzeichniffe
  oder  Lohntafeln,  beifpielsweife  in  der  Weife,  daß  fie  um  eine  aufrechtftehende
Mittelachfe  beweglich  find,  genügt  werden  kann.
6.  Näherer  Prüfung  bedarf  es  namentlich  hinfichtlich  folcher  Gewerbezweige,
in  denen  neben  einer  großen  Zahl  von  Lohnfätzen  zugleich  regelmäßig  ein  häufiger
Wechfel  in  diefen  vorkommt,  fowie  hinfichtlich  folcher  Zweige  der  Hausarbeit,  in
welchen  der  Hausarbeiter  das  Erzeugnis  aus  einem  von  ihm  zu  befchaffenden  Stoffe
herftellt.  ln  den  letztbezeichneten  Fällen  kann  cs,  je  nachdem  der  zugrunde  liegende
Vertrag  als  Werkvertrag  oder  als  Dienftvertrag  angefehen  wird,  zweifelhaft  fein,  ob
das  dem  Hausarbeiter  gewährte  Entgelt  Preis  oder  Lohn  darftellt  (vgl.  Lotmar,  Der
Arbeitsvertrag  nach  dem  Privatrecht  des  Deutfchen  Reiches  Bd.  I  183,  189,  196.
208/09,  Bd.  II  851/52,  885/86,  895,  903,  910).  Soweit  folche  Zweifel  beftehen,
werden  die  einfehlägigen  Zweige  der  Hausarbeit,  zumal  die  Zuwiderhandlung  gegen
den  §  3  Abf.  I  im  Gefetz  unter  Strafe  geftellt  ift,  im  allgemeinen  diefer  Vorfchrift
nur  dann  unterteilt  werden  können,  wenn  es  fich  in  diefen  Fällen  zugleich  als  tunlich
erweifen  follte,  gemäß  §  3  Abf.  3  auch  die  Bekanntgcbung  der  Preife  für  die  in
Betracht  kommenden  Arbeitserzeugniffe  anzuordnen.  Inwieweit  dies  der  Fall  ift,
wird  gleichfalls  näher  zu  prüfen  fein.
7.  Die  Gewährung  von  Ausnahmen  durch  den  Bundesrat  hat  nach  §  3  Abf.  2
des  Gefetzes  den  Antrag  Beteiligter  zur  Vorausfetzung.
Lohnbücher  und  Arbcitszettel  (§  4)
8.  Damit  die  im  §  34  des  Gefetzes  gleichfalls  vorbehaltene  Inkraftfetzung  des  §  4
vorbereitet  wird,  bedarf  es  auch  infoweit  alsbald  einer  nähern  Prüfung,  welche  Ausnahmen ­
  etwa  gemäß  §  4  Abf.  2  in  Frage  kommen.  Dabei  bleibt  nach  §  4  Abf.  3  die
Kleider-  und  Wäfchekonfektion  außer  Betracht.  (Vgl.  Bekanntmachung  betreffend
die  Einführung  von  Lohnbüchern  für  die  Kleider-  und  Wäfchefabrikation  vom
9.  Dezember  1902,  RGBl  295.)
            
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