Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

7.  folgende  Verpflichtungen  aus  dem  Versicherungsverträge:
a)  bei  den  für  den  Todesfall  im  Kriegsdienste  besonders  abgeschlossenen ­
  oder  gegen  eine  besondere  Prämie  sich  hierauf  erstreckenden  Versicherungen, ­
  insoweit  der  Tod  eine  Folge  des  Kriegsdienstes  ist,  sowie
bei  Versicherungen  für  den  Militärdienst  die  Zahlung  der  ganzen  Versicherungssumme ­
  und  der  vollen  Versicherungsprämie;  so  zwar,  daß  bei  den
auf  den  Todesfall  im  Kriegsdienste  gegen  eine  besondere  Prämie  sich  erstreckenden ­
  Versicherungen  nur  die  besondere  Prämie  ganz  zu  entrichten
•st,  während  die  Grundprämie  unter  Punkt  b  fällt;
b)  bei  anderen  Lebensversicherungen,  die  Unfallversicherung  mit-•nbegriffen,
  die  Zahlung  von  fünfundzwanzig  Prozent  der  Versicherungen,
höchstens  jedoch  von  5000  und  zumindest  von  500  Kronen,  sowie  die  Zahlung
der  Versicherungsprämien  bis  zur  Höhe  von  fünfundzwanzig  Prozent;  bei
Rentenversicherungen  hat  der  Versicherer  die  Renten  zur  Gänze  (Punkt  6),
der  Versicherungsnehmer  aber  die  Prämien  bis  zur  Höhe  von  fünfundzwanzig
Prozent  zu  zahlen;
c)  die  Verpflichtung  des  Versicherers  auf  Rückkauf  oder  Belehnung
der  Lebensversicherungspolice  bis  zur  Höhe  von  fünfundzwanzig  Prozent
höchstens  jedoch  von  2000  und  zumindest  von  200  Kronen;
d)  bei  Feuer-  und  Hagelschadenversicherungen,
sowie  bei  Viehversicherungen  die  Zahlung  des  ganzen  Schadenhetrages
  und  der  Versicherungsprämien  zur  Gänze;
e)  bei  allen  anderen  Schadenversicherungen  die  Zahlung  des  Schadenbetrages ­
  bis  zur  Höhe  von  25  Prozent,  höchstens  jedoch  von  4000  Kronen
Un d  mindestens  von  400  Kronen,  sowie  die  Zahlung  der  Versicherungsprämien ­
  bis  zur  Höhe  von  25  Prozent;
f)  die  Verpflichtungen  des  Rückversicherers  im  Verhältnis  der  laut
unkte  a—e  vom  Versicherer  zu  bezahlenden  Beträge,  desgleichen  die  Rück-Ver
 sicherungsprämien  in  dem  Verhältnisse,  in  dem  der  Versicherungsnehmer
Zu r  Zahlung  der  Versicherungsprämien  verpflichtet  ist;
g)  die  zur  Deckung  von  Versicherungsprämien  ausgefolgten  Wechsel
die  unter  dem  Titel  von  Versicherungsprämien  bestehenden  Kontoorrentschulden
  sind  in  demselben  Maße  vom  Moratorium  ausgenommen,
W ‘ e  die  Prämien  selbst;
h)  Versicherungsprämien  aus  vor  dem  1.  August  1914  abgeschlossenen
e rsicherungsverträgen  fallen  ganz  unter  das  Moratorium,  wenn  zur  Zeit,
^ er  sie  zu  bezahlen  wären,  der  Versicherungsnehmer  Militärdienst  leistet,
0  e r  einer  Militärdienst  leistenden  Person  gleich  zu  halten  ist;
jj.  8 -  Mietzinse,  den  Fall  ausgenommen,  daß  der  Verpflichtete  militärische
renste  leistet  oder  jenen  Personen  gleich  zu  halten  ist,  die  militärische
lenste  leisten  und  nicht  im  Genüsse  seiner  ordentlichen  Bezüge  aus  dem
•enst-  oder  Anstellungsverhältnis,  oder  zumindest  im  Genüsse  eines
.  ^ artier geldes,  oder  einer  zu  Zwecken  des  Wohnungsmietzinses  gewährten
°.  en Pichen  Unterstützung  steht;  steht  der  Verpflichtete  bloß  im  Genüsse
e mes  Quartiergeldes  oder  einer  zu  Zwecken  des  Wohnungsmietzinses  ge ­
            
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