Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

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14.  Ein  Gläubiger,  welcher  etwa  nach  Beginn  der  Liquidierung  eine
größere  Zahlung  als  die,  zu  welcher  jeder  einzelne  Gläubiger  berechtigt  ist,  erhält, ­
  soll  einen  entsprechenden  Teil  zurückgeben,  damit  seine  Dividende  auf
die  gleiche  Höhe  der  anderen  ermäßigt  wird.
Jede  vorzugsweise  Zahlung  oder  Inempfangnahme,  welche  im  Falle  eines
Konkurses  ungültig  wäre,  soll  der  Masse  zurückvergütet  werden.  Jedes  Mitglied,
welches  ein  Engagement  mit  dem  Chef  eines  liquidierenden  Mitglieds  glattgestellt, ­
  soll  diese  Tatsache  den  Official  Assignees  (Masseverwalter)  sofort  mitteilen.
15.  Ein  Anspruch,  welcher  nicht  aus  einem  Börsengeschäft  herrührt,  kann
gegen  die  Masse  eines  liquidierenden  Mitglieds  nicht  geltend  gemacht  werden.
16.  Ansprüche,  deren  Nichtbezahlung  gestattet  wird,  sollen  von  einer
Geltendmachung  bei  einer  späteren  Liquidierung  oder  Zahlungsunfähigkeit  nicht
ausgeschlossen  sein.
17.  Mitglieder,  welche  die  fällige  Zahlung  für  abgelieferte  Effekten  nicht
erhalten,  sollen  pro  rata  bezahlt  werden  und  vorzugsweise  aus  den  Aktiven,
welche  auf  irgendeine  Weise  von  diesen  Effekten  herrühren;  falls  diese  Aktiven
sich  als  ungenügend  erweisen,  so  sollen  die  Mitglieder  bezüglich  des  Saldos
■hrer  Ansprüche  mit  anderen  Gläubigern  an  dem  vorhandenen  Garantiefonds
d e r  liquidierenden  Firma  teilnehmen.
18.  Wenn  ein  Geldvorschuß  gegen  Wertpapiere  gemacht  worden  ist,  so
soll  der  Geldgeber  seine  Wertpapiere  im  Einverständnis  mit  den  Official
Assignees  (Masseverwalter)  verkaufen  oder  sie  zu  einem  mit  den  Official
Assignees  (Masseverwalter)  festzusetzenden  Preise  übernehmen,  vorbehaltlich
e >nes  Rekurses  an  das  Komitee  für  allgemeine  Angelegenheiten.  Falls  die
Sicherheiten  ungenügend  sind,  kann  die  Differenz  gegen  die  Masse  des  liquidierenden ­
  Mitglieds  geltend  gemacht  werden.
19.  Ein  Vorschuß  ohne  Sicherheiten,  welcher  vor  dem  4.  August  1914
genommen  worden  ist,  soll  als  Anspruch  gegen  die  Masse  nicht  zugelassen
werden.  Wenn  irdendein  nicht  gesicherter  Gläubigei  Bezahlung  irgendeines
ungesicherten  Vorschusses  von  dem  liquidierenden  Mitglied  innerhalb  eines
Monats  vor  dem  Beginn  der  Liquidierung  erhält,  so  soll  ei  den  erhaltenen  Befrag ­
  zugunsten  der  Masse  zurückvergüten.
20.  Es  soll  einem  Nichtmitgliede  gestattet  werden,  an  der  Masse  eines
liquidierenden  Mitglieds  teilzunehmen,  vorausgesetzt,  daß  sein  Anspruch  von
dem  Gläubigerkomitee  zugelassen  wird,  vorbehaltlich  eines  Rekurses  an  das
Komitee  für  allgemeine  Angelegenheiten.  Personen,  deren  Ansprüche  zugegen ­
  sind,  können  in  einer  Gläubigerversammlung  von  irgendeinem  von
ihnen  zu  beauftragenden  Mitgliede  vertreten  werden.
21.  Mitglieder,  welche  Gläubiger  der  Masse  eines  liquidierenden  Mitglieds ­
  sind,  sollen  ihren  Anspruch  gegen  diese  Masse  an  ein  Nichtmitglied  ohne
hie  Zustimmung  des  Gläubigerkomitees  weder  verkaufen,  übertragen  oder  verpfänden, ­
  vorbehaltlich  eines  Rekurses  an  das  Komitee  für  allgemeine  Angelegenheiten. ­
  Jede  derartige  Übertragung  soll  den  Official  Assignees  (Masseverwaltern)
s °fort  mitgeteilt  werden.
            
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