Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

70

Nach  einer  den  Zollämtern  erteilten  Instruktion  ist:
1)  unter  Chevreau  im  Sinne  des  Art.  55,  P.  2,  gegerbtes ­
  Leder  von  jungen  Böcken  und  Hammeln  zu  verstehen; ­
  2)  das  im  Handel  unter  dem  Namen  „G  emsleder“
vorkommende  Fabrikat,  das  aus  den  Häuten  wilder  Bergziegen ­
  hergestellt  ist,  nach  P.  1  des  Art.  55  zu  verzollen,  als
nicht  besonders  genanntes  kleines  Leder,  wenn  es  nach  der
Art  seiner  Bearbeitung  nicht  etwa  unter  eine  der  im  P.  2
genannten  Sorten  fällt.  Ebenso  ist  nur  aus  „Chevreau“  angefertigtes ­
  Damenschuhwerk  nach  Art.  57,  P.  2,  aus  Gemsleder ­
  angefertigtes  dagegen,  als  nicht  besonders  genanntes,
nach  P.  1  des  Art.  55  zu  verzollen  (C.  92,  Nr.  23  816).
2.  Saffian-,  Glace-,  Chevreau-,  Chagrinleder;
Häute  jeder  Art  mit  eingepressten  Mustern;
kleine  lackierte  Häute,  für  das  Pud  22,50  R
Vertragsgemäss:  Häute,  gegerbt:
2.  Saffian-,  Glace-,  Chevreau-,  Chagrinleder;
Häute  jeder  Art  mit  eingepressten  Mustern;  kleine
lackierte  Häute,  für  das  Pud  IS,—  R
Nach  einer  den  Zollämtern  erteilten  Instruktion  ist:
1)  unter  Chevreau  im  Sinne  des  Art.  55,  P.  2,  gegerbtes ­
  Leder  von  jungen  Böcken  und  Hammeln  zu  verstehen; ­
  2)  das  im  Handel  unter  dem  Namen  „Gemsleder“
vorkommende  Fabrikat,  das  aus  den  Häuten  wilder  Bergziegen ­
  hergestellt  ist,  nach  P.  1  des  Art.  55  zu  verzollen,  als
nicht  besonders  genanntes  kleines  Leder,  wenn  es  nach  der
Art  seiner  Bearbeitung  nicht  etwa  unter  eine  der  im  P.  2
genannten  Sorten  fällt.  Ebenso  ist  nur  aus  „Chevreau“  angefertigtes ­
  Damenschuhwerk  nach  Art.  57,  P.  2,  aus  Gemsleder ­
  angefertigtes  dagegen,  als  nicht  besonders  genanntes,
nach  P.  1  des  Art.  55  zu  verzollen  (C.  92,  Nr.  23  816).
In  Ergänzung  des  C.  92,  Nr.  23  816,  gibt  das  Zolldepartement ­
  bekannt,  dass  laut  vorsehriftsmässig  bestätigter  Entscheidung ­
  der  Tarifkommission  vom  11.  September  1907,
Nr.  529,  bei  der  Unterscheidung  des  Chevreauleders  von
ähnlich  hergestelltem  Schafleder  folgende  Besonderheiten
der  beiden  Ledersorten  zu  beachten  sind:  Die  Vorderseite
des  Chevreauleders  zeigt  jederzeit  zweierlei  Arten  Poren:
grössere,  von  den  gelben  Haaren,  und  kleinere,  von  den
Flaumhaaren  herrührend.  Besonders  bezeichnend  ist  der  Umstand, ­
  dass  diese  Poren  auf  der  Oberfläche  des  Chevreauleders ­
  in  mehr  oder  weniger  regelmässigen  Reihen  angeordnet
sind,  so  dass  die  grossen  Poren  in  wellenförmigen  Linien  mit
den  ebenfalls  wellenförmigen  Linien  der  kleinen  Poren
nahezu  parallel  laufen.  Auf  Schaffellen  finden  sich  zuweilen
nur  Poren  von  ungefähr  gleicher  Grösse,  und  dann  genügt  dieses
Kennzeichen  allein,  um  eine  Verwechselung  mit  Chevreauleder ­
  auszuschliessen;  in  anderen  Fällen  sind  die  Poren  zwar
von  verschiedener  Grösse,  jedoch  nicht  in  der  regelmässigen
Anordnung  vorhanden,  die  für  Chevreauleder  charakteristisch
ist,  sondern  in  Form  von  Gruppen  von  Poren  verschiedener
Grösse,  die  ohne  alle  Regelmässigkeit  über  die  Oberfläche
verstreut  sind.  Die  angeführte  Besonderheit  des  Chevreau-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.