2
der im § 1 genannten Staaten, die im Inland ihren
Wohnsitz haben, ferner auf die im Inland zu bewir
kende Erfüllung von Ansprüchen, die für Angehörige
solcher Staaten im Betriebe ihrer im Jnlande bcfind-
lichen Niederlassungen entstanden sind.
Die Leistung von Unterstützungen an Angehörige
der österreichisch-ungarischen Monarchie bleibt gestattet.
8 4. Der Finanzminister im Einvernehmen mit den
beteiligten Ministern kann Ausnahmen von dem Verbote
des 8 1 zulassen.
8 5. Für die Dauer des Verbotes können Verzugs
zinsen nicht gefordert werden.
8 6. Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß
er die geschuldeten Beträge oder Wertpapiere bei der
Oesterreichisch-ungarischen Bank oder bei der Postsparkasse
hinterlegt.
8 7. Verbotswidrige Leistungen unterliegen dem im
8 2 der kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914,
R.-G.-Bl. Nr. 289, vorgesehenen Strafen.
8 8. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Kund-
machung in Wirksamkeit.
Verordnung des Finanzmini st ers im
Einvernehmen mit deni Mini st er für
öffentliche Arbeiten vom 28. Oktober 1914,
R.-G.-Bl. Nr. 305 (ausgegeben am 3. No
vember 1914), über Ausnahmen vom Zahlungs
verbote gegen Großbritannien und Frankreich.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung des Gesarnt-
ministeriums vorn 22. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 291,
über die Erlassung eines Zahlungsverbotes gegen Groß
britannien und Frankreich werden Zahlungen, die
zur Erlangung oder Aufrechterhaltung
vonPatenten, Must er- oder Markenrechten
in Großbritannien und Irland sowie den britischen
Kolonien und Besitzungen, ferner in Frankreich und
dessen Kolonien notwendig sind, bis auf weiteres zu
gelassen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund
machung in Kraft.
Verordnung des Gesamtministeriuins
v o m 14. D c z c ni b c r 1914, R.-G.-Bl. Nr. 343
(ausgegeben am 15. Dezember 1914), über
die Erlassung eines Zahlungsverbotes gegen
Rußland.
Auf Grund des 8 1 der Kaiserlichen Verordnung
vom 16. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 289, betreffend
Vergeltungsmaßregeln auf rechtlichem und wirtschaft
lichem Gebiete anläßlich der kriegerischen Ereignisse, wird
verordnet, wie folgt:
8 1. Die Bestimmungen der Verordnung des Ge
samtministeriums vom 22. Oktober 1914, R.-G.-Bl.
Nr. 291, über die Erlassung eines Zahlungsverbotes
gegen Großbritannien und Frankreich finden gegenüber
russischen Staatsangehörigen sowie Personen, die in
Rußland ihren Wohnsitz (Sitz) haben, mit der Änderung
Anwendung, daß das Verbot auch gegen jeden Erwerber
ohne Rücksicht auf seinen Wohnsitz (Sitz» gilt, wenn er
den Anspruch nach dem Beginne der Wirksamkeit dieser
Verordnung erworben hat.
Zahlungen, die zur Erlangung oder Aufrecht
erhaltung von Patenten, Muster- oder Markenrechten
in Rußland notwendig sind, werden bis auf weiteres
zugelassen.
8 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der
Kundmachung in Kraft.
Verordnung des Gesamtministe-
riuins vom 1. März 1915. R.-G.-Bl. Nr. 48
(ausgegeben am 3. März 1915), über die
Anzeige von auf Geld oder Wertpapiere lauten
den Guthaben und Forderungen der Angehörigen
Großbritanniens, Frankreichs und Rußlands,
dann der Personen, die in diesen Gebieten ihren
Wohnsitz (Sitz) haben.
Auf Grund des 8 l der Kaiserlichen Verord
nung vom 16. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 289,
betreffend Vergeltungsmaßregeln auf rechtlichem und
wirtschaftlichem (iiebicte anläßlich der kriegerischen
Ereignisse, wird verordnet, wie folgt:
8 1. Alle auf Geld oder Wertpapiere lautenden
Guthaben und Forderungen jeder Art, welche An
gehörigen Großbritanniens samt Irland, Frankreichs
und Rußlands, einschließlich deren Kolonien und
Besitzungen, dann Personen, die in diesen Gebieten
ihren Wohnsitz (Sitz) haben, gegen im Jnlande
tätige Unternehmungen, öffentliche Verwaltungs
körper, sonstige Körperschaften und Einzelpersonen
zustehen, müssen von diesen dem Finanzministerium
binnen 14 Tagen angezeigt werden.
8 2. Der Anzeigepflicht unterliegen nicht:
1. Guthaben und Forderungen, die kleiner sind
als 500 Kronen, 500 Franken, 20 Pfund oder
200 Rubel; bei wiederkehrenden Leistungen (Renten,
Unterhaltsbeiträgen usw.) ist der Jahresbetrag der
Schuld maßgebend;
2. Guthaben und Forderungen von Angehöri
gen der im 8 1 genannten Staaten, die im Jnlande
ihren Wohnsitz (Sitz) haben;
3. Ansprüche, die für Angehörige dieser
Staaten im Betriebe ihrer im Jnlande befindlichen
Niederlassungen entstanden und im Jnlande zu er
füllen sind.
8 3. Die Anzeigen haben in tabellarischer Form
Name und Adresse des Gläubigers und des Ver
pflichteten, den geschuldeten Betrag und den Rechts
grund des Anspruches zu enthalten. Sie sind auf
dem Umschlage mit dem Vermerke „über amtliche
Aufforderung" zu bezeichnen und genießen Stempel-
und Portofreiheit.
8 4. Unterlassungen der Anzeige, unvollständige
und unwahre Angaben werden, sofern nicht die
strengeren Strafbestimmungen des 8 2 der Kaiser
lichen Verordnung vom 10. Oktober 1914, R.-G.-Bl.
Nr. 289, Anwendung finden, gemäß der Ministerial-
verordnung vorn 30. September 1857, R.-G.-Bl.
Nr. 198, bestraft.