Object: Der Wirtschaftskrieg

2 
der im § 1 genannten Staaten, die im Inland ihren 
Wohnsitz haben, ferner auf die im Inland zu bewir 
kende Erfüllung von Ansprüchen, die für Angehörige 
solcher Staaten im Betriebe ihrer im Jnlande bcfind- 
lichen Niederlassungen entstanden sind. 
Die Leistung von Unterstützungen an Angehörige 
der österreichisch-ungarischen Monarchie bleibt gestattet. 
8 4. Der Finanzminister im Einvernehmen mit den 
beteiligten Ministern kann Ausnahmen von dem Verbote 
des 8 1 zulassen. 
8 5. Für die Dauer des Verbotes können Verzugs 
zinsen nicht gefordert werden. 
8 6. Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß 
er die geschuldeten Beträge oder Wertpapiere bei der 
Oesterreichisch-ungarischen Bank oder bei der Postsparkasse 
hinterlegt. 
8 7. Verbotswidrige Leistungen unterliegen dem im 
8 2 der kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914, 
R.-G.-Bl. Nr. 289, vorgesehenen Strafen. 
8 8. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Kund- 
machung in Wirksamkeit. 
Verordnung des Finanzmini st ers im 
Einvernehmen mit deni Mini st er für 
öffentliche Arbeiten vom 28. Oktober 1914, 
R.-G.-Bl. Nr. 305 (ausgegeben am 3. No 
vember 1914), über Ausnahmen vom Zahlungs 
verbote gegen Großbritannien und Frankreich. 
Auf Grund des 8 4 der Verordnung des Gesarnt- 
ministeriums vorn 22. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 291, 
über die Erlassung eines Zahlungsverbotes gegen Groß 
britannien und Frankreich werden Zahlungen, die 
zur Erlangung oder Aufrechterhaltung 
vonPatenten, Must er- oder Markenrechten 
in Großbritannien und Irland sowie den britischen 
Kolonien und Besitzungen, ferner in Frankreich und 
dessen Kolonien notwendig sind, bis auf weiteres zu 
gelassen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund 
machung in Kraft. 
Verordnung des Gesamtministeriuins 
v o m 14. D c z c ni b c r 1914, R.-G.-Bl. Nr. 343 
(ausgegeben am 15. Dezember 1914), über 
die Erlassung eines Zahlungsverbotes gegen 
Rußland. 
Auf Grund des 8 1 der Kaiserlichen Verordnung 
vom 16. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 289, betreffend 
Vergeltungsmaßregeln auf rechtlichem und wirtschaft 
lichem Gebiete anläßlich der kriegerischen Ereignisse, wird 
verordnet, wie folgt: 
8 1. Die Bestimmungen der Verordnung des Ge 
samtministeriums vom 22. Oktober 1914, R.-G.-Bl. 
Nr. 291, über die Erlassung eines Zahlungsverbotes 
gegen Großbritannien und Frankreich finden gegenüber 
russischen Staatsangehörigen sowie Personen, die in 
Rußland ihren Wohnsitz (Sitz) haben, mit der Änderung 
Anwendung, daß das Verbot auch gegen jeden Erwerber 
ohne Rücksicht auf seinen Wohnsitz (Sitz» gilt, wenn er 
den Anspruch nach dem Beginne der Wirksamkeit dieser 
Verordnung erworben hat. 
Zahlungen, die zur Erlangung oder Aufrecht 
erhaltung von Patenten, Muster- oder Markenrechten 
in Rußland notwendig sind, werden bis auf weiteres 
zugelassen. 
8 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der 
Kundmachung in Kraft. 
Verordnung des Gesamtministe- 
riuins vom 1. März 1915. R.-G.-Bl. Nr. 48 
(ausgegeben am 3. März 1915), über die 
Anzeige von auf Geld oder Wertpapiere lauten 
den Guthaben und Forderungen der Angehörigen 
Großbritanniens, Frankreichs und Rußlands, 
dann der Personen, die in diesen Gebieten ihren 
Wohnsitz (Sitz) haben. 
Auf Grund des 8 l der Kaiserlichen Verord 
nung vom 16. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 289, 
betreffend Vergeltungsmaßregeln auf rechtlichem und 
wirtschaftlichem (iiebicte anläßlich der kriegerischen 
Ereignisse, wird verordnet, wie folgt: 
8 1. Alle auf Geld oder Wertpapiere lautenden 
Guthaben und Forderungen jeder Art, welche An 
gehörigen Großbritanniens samt Irland, Frankreichs 
und Rußlands, einschließlich deren Kolonien und 
Besitzungen, dann Personen, die in diesen Gebieten 
ihren Wohnsitz (Sitz) haben, gegen im Jnlande 
tätige Unternehmungen, öffentliche Verwaltungs 
körper, sonstige Körperschaften und Einzelpersonen 
zustehen, müssen von diesen dem Finanzministerium 
binnen 14 Tagen angezeigt werden. 
8 2. Der Anzeigepflicht unterliegen nicht: 
1. Guthaben und Forderungen, die kleiner sind 
als 500 Kronen, 500 Franken, 20 Pfund oder 
200 Rubel; bei wiederkehrenden Leistungen (Renten, 
Unterhaltsbeiträgen usw.) ist der Jahresbetrag der 
Schuld maßgebend; 
2. Guthaben und Forderungen von Angehöri 
gen der im 8 1 genannten Staaten, die im Jnlande 
ihren Wohnsitz (Sitz) haben; 
3. Ansprüche, die für Angehörige dieser 
Staaten im Betriebe ihrer im Jnlande befindlichen 
Niederlassungen entstanden und im Jnlande zu er 
füllen sind. 
8 3. Die Anzeigen haben in tabellarischer Form 
Name und Adresse des Gläubigers und des Ver 
pflichteten, den geschuldeten Betrag und den Rechts 
grund des Anspruches zu enthalten. Sie sind auf 
dem Umschlage mit dem Vermerke „über amtliche 
Aufforderung" zu bezeichnen und genießen Stempel- 
und Portofreiheit. 
8 4. Unterlassungen der Anzeige, unvollständige 
und unwahre Angaben werden, sofern nicht die 
strengeren Strafbestimmungen des 8 2 der Kaiser 
lichen Verordnung vom 10. Oktober 1914, R.-G.-Bl. 
Nr. 289, Anwendung finden, gemäß der Ministerial- 
verordnung vorn 30. September 1857, R.-G.-Bl. 
Nr. 198, bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.