Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Tod  Folge  eines  entschädigungspflichtigen  Unfalles  ist.  Die  Rente  ist
voll  zu  zahlen.
12.  Der  8  1642  ist  zu  streichen.
13.  Im  §  1547  ersuchen  wir  im  letzten  Absatz  die  Worte
„binnen  drei  Monate"  zu  streichen  und  durch  die  Worte  „binnen
20  Wochen"  zu  ersetzen.
Ferner  bitten  wir  alle  Paragraphen  der  Reichsvers.-Ordn.,  die
mit  den  in  unserer  Eingabe  angegebenen  in  Verbindung  stehen,
dem  Sinne  unserer  Anträge  gemäß  zu  ändern.
Begründung.
Der  8  173  der  R.-V.-O.  soll  Personen,  die  infolge  von  chronischen ­
  Krankheiten,  Gebrechen  oder  Alter  nicht  mehr  ihre  berufliche ­
  Tätigkeit  voll  ausüben  können,  das  Recht  geben,  einen
Antrag  auf  Befreiung  der  Versicherungspslicht  zu  stellen,  da  sonst
für  sie  die  Gefahr  bestünde,  daß  Arbeitgeber  sie  nicht  beschäftigen
würden,  weil  von  ihnen,  wenn  sie  Mitglieder  der  Krankenkasse
würden,  eine  Schädigung  derselben  befürchtet  wird.  Dieser  Paragraph ­
  sollte  also  dazu  dienen,  chronisch  Kranken  sowie  mit  Gebrechen ­
  Behafteten  die  Arbeitsannahme  zu  erleichtern.  Im
rheinisch-westfälischen  Industriegebiet  ist  es  aber  soweit  gekommen,
daß  der  8  173  dazu  dient,  sogar  an  vollerwerbsfähige  Hauer,  die
mit  irgend  einem  Fehler  behaftet  sind,  der  sie  aber  nicht  daran
hindert,  die  gleiche  Arbeit  wie  ihre  Kameraden  zu  leisten,  das
Ansinnen  zu  stellen,  sich  von  der  Versicherungspflicht  befreien  zu
lassen.  Um  Arbeit  zu  erhalten,  gehen  sie  auch  darauf  ein,  und
bei  vorkommenden  Krankheiten,  die  auch  den  robustesten  Menschen ­
  einmal  heimsuchen  können,  ist  die  Gemeinde,  welche  die  Familie ­
  dann  zu  unterhalten  hat,  die  Geschädigte.
Zahlreiche  Prozesse,  die  zum  Teil  zu  Gunsten  derjenigen
Personen  entschieden  wurden,  die  man  zwingen  wollte,  sich  von
der  Versicherungspflicht  befreien  zu  lassen,  da  man  ihnen  sonst
die  Arbeit  verweigerte,  beweisen,  daß  eine  Abänderung  des
Paragraphen  173  zum  Schutze  der  Arbeiterschaft  hochnötig  ist.
Ein  Arbeiter  kann  40  Prozent,  ja  sogar  noch  mehr  erwerbsunfähig, ­
  dabei  aber  körperlich  gesund  sein,  man  denke  nur  dabei
an  die  Bergarbeiter,  die  heute  in  den  Gruben  Hauerarbeiten
verrichten,  trotzdem  sie  nur  ein  Auge  haben  oder  ihnen  verschiedene ­
  Finger  fehlen.
Wir  führen  hier  einen  Fall  von  den  vielen  an,  wo  sich  ein
Bergarbeiter  im  Rechtswege  gegen  seine  Befreiung  von  der  Krankenversicherungspflicht ­
  zur  Wehr  setzen  mußte:
Der  Bergmann  Fl.  aus  Unna  erlitt  auf  dem  Heimwege  von
der  Mittagsschicht  in  der  Nacht  zum  1.  Mai  1914  einen  Unterschenkelbruch
  und  eine  schwere  Knieverletzung,  woran  er  längere
Zeit  krank  feiern  mußte.  Als  er  wieder  soweit  hergestellt  war,
um  die  Werksarbeit  aufzunehmen,  mußte  er  sich  erst  —  auf
seinen  Wunsch  selbstverständlich  —  von  der  Krankenversicherung
            
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