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glteber Anwendung, welche im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen
Reiche unmittelbar oder mittelbar Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche
Dienste leisten.
§ 2. Diese Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Kundmachung in Wirksamkeit. Sie gilt für die Zeit vom 1. August
1914 ab.
Die Regierung ist ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, in
welchem diese Kaiserliche Verordnung wieder nutzer Kraft tritt.
Z 3. Mit dem Vollzüge ist Mein Minister für öffentliche Arbeiten
im Einvernehmen mit Meinem Minister des Innern betraut.
Wien, den 16. September 181ö.
Franz Josef m. p.
Stürgkh m. p. Hochenburger m. p. Förster m. p. Trnka m. p.
Zenker in. p. Georgi m. p. Heinold m. p. Hussarek m. p.
Schuster m. p. Engel m. p. Morawski m. p.
Durch diese Verordnung sind die Voraussetzungen erfüllt,
an die man die Ausdehnung der Kriegsfürsorge der Knapp-
schaftskassen geknüpft hat. Die Bestimmung, um welche der
Verbandsvorstand ersuchte, wurde getroffen und die Mitglieder
österreichischer Nationalität den deutschen Knappschaftsmitglie
dern gleichgestellt.
* * *
Bochu nt, den 10. September 1915.
An das Kaiserlich - Königlich österreichische General-Konsulat
in Cöln.
Der Unterzeichnete hielt am 9. d. Mts. in Erkenschwick in
Westfalen in einer Versammlung für die österreichischen Staats
angehörigen einen Vortrag über die Rechte der Oesterreicher in
der Pensionskasse des Allgemeinen Knappschaftsvereins und
wurde dort auch über die Unterstützungen, die der österreichische
Staat leistet, gesprochen. Es wurden dorst sehr viel.Klagen laut
und Unterzeichneter beauftragt, doch dem Konsulat davon Mit
teilung zu machen. So wurde darüber geklagt, daß verschiedenen
Frauen der Mietzinsbeitrag nicht ausgezahlt wurde, da die
Kolonie ihnen die Miele schenke. Laut Militärgesetz kann aber
der Mietzinsbeitrag nur dann nicht zur Auszahlung gelangen,
wenn der Empfänger entweder im eigenen Hause wohnt oder
in einem Armenhaus untergebracht ist. Da dieses aber auf die
österreichischen Familien in Erkenschwick nicht zutrifft, so stünde
diesen doch sicher nicht nur die Unterhaltsgebühr, sondern auch
der Mietszinsbeitrag zu. In den Kommentaren zum Militär
gesetz ist doch ausdrücklich gesagt, daß Unterstützungen von Ar
beitgebern nicht in Rechnung kommen sollten und ist doch die
Schenkung der Miete von den Zechenbesitzern aus als eine Unter