Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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glteber Anwendung, welche im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen 
Reiche unmittelbar oder mittelbar Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche 
Dienste leisten. 
§ 2. Diese Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage ihrer 
Kundmachung in Wirksamkeit. Sie gilt für die Zeit vom 1. August 
1914 ab. 
Die Regierung ist ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, in 
welchem diese Kaiserliche Verordnung wieder nutzer Kraft tritt. 
Z 3. Mit dem Vollzüge ist Mein Minister für öffentliche Arbeiten 
im Einvernehmen mit Meinem Minister des Innern betraut. 
Wien, den 16. September 181ö. 
Franz Josef m. p. 
Stürgkh m. p. Hochenburger m. p. Förster m. p. Trnka m. p. 
Zenker in. p. Georgi m. p. Heinold m. p. Hussarek m. p. 
Schuster m. p. Engel m. p. Morawski m. p. 
Durch diese Verordnung sind die Voraussetzungen erfüllt, 
an die man die Ausdehnung der Kriegsfürsorge der Knapp- 
schaftskassen geknüpft hat. Die Bestimmung, um welche der 
Verbandsvorstand ersuchte, wurde getroffen und die Mitglieder 
österreichischer Nationalität den deutschen Knappschaftsmitglie 
dern gleichgestellt. 
* * * 
Bochu nt, den 10. September 1915. 
An das Kaiserlich - Königlich österreichische General-Konsulat 
in Cöln. 
Der Unterzeichnete hielt am 9. d. Mts. in Erkenschwick in 
Westfalen in einer Versammlung für die österreichischen Staats 
angehörigen einen Vortrag über die Rechte der Oesterreicher in 
der Pensionskasse des Allgemeinen Knappschaftsvereins und 
wurde dort auch über die Unterstützungen, die der österreichische 
Staat leistet, gesprochen. Es wurden dorst sehr viel.Klagen laut 
und Unterzeichneter beauftragt, doch dem Konsulat davon Mit 
teilung zu machen. So wurde darüber geklagt, daß verschiedenen 
Frauen der Mietzinsbeitrag nicht ausgezahlt wurde, da die 
Kolonie ihnen die Miele schenke. Laut Militärgesetz kann aber 
der Mietzinsbeitrag nur dann nicht zur Auszahlung gelangen, 
wenn der Empfänger entweder im eigenen Hause wohnt oder 
in einem Armenhaus untergebracht ist. Da dieses aber auf die 
österreichischen Familien in Erkenschwick nicht zutrifft, so stünde 
diesen doch sicher nicht nur die Unterhaltsgebühr, sondern auch 
der Mietszinsbeitrag zu. In den Kommentaren zum Militär 
gesetz ist doch ausdrücklich gesagt, daß Unterstützungen von Ar 
beitgebern nicht in Rechnung kommen sollten und ist doch die 
Schenkung der Miete von den Zechenbesitzern aus als eine Unter
	        
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