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§ 188: „Jede Bergwerksverleihung geschieht unter der Bedin
gung, das überkommene Bergwerkseigentum, bei dessen Verlust
zu dem beabsichtigten Endzwecke zu benutzen.“
Das Bergwerkseigentum ist hiernach überkommen, d. h. vom Staate
überkommen. Es liegt ein derivativer, kein originärer Erwerb vor.
§105: „Hat ein Beliehener die Recessgelder der einmal ge
schehenen Erinnerung ungeachtet durch 4 Quartale nicht
gezahlt, so fällt sein Bergwerkseigentum an den Staat zurück,
und kann wieder an einen andern verliehen werden.“
§ 189; „Berggebäude müssen . . . ununterbrochen fortgebaut
.... werden.“
§ 190: „Außerdem fallen die Berggebäude in das Landesherrliche
Freie.“
§ 198: „Zum Verluste des Eigentums wegen unterlassener Bele
gung wird erfordert, daß das Bergamt die Zeche in einer Woche
dreimal oder bei Eigenlöhnern eine ganze Woche hindurch nicht
gehörig belegt finde, über diese Freifahrung Registraturen aufnehme,
und in dem Bergbuche anmerke, daß die Zeche in das Freie ge
fallen sei.“
§ 200: „Ein neuer Muter kann das Bergamt um diese Frei
fahrung bitten.“
Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund
und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale.
§ 28. Betrachtet man die im vorigen Paragraphen besprochenen
Bergfreiheiten und Bergordnungen, so zeigt sich zunächst, daß die
Bergbaufreiheit als das jedem zustehende Recht, unter jedes Boden
nach Bergwerksmineralien zu suchen, nur da vorkommt, wo auch das
Bergregal besteht. Das gleiche gilt für das Erstfinderrecht. In Böhmen
waren seit dem 16. Jahrhundert die unedlen Metalle kein landesherrliches
Regal. Es gab daher auch keine landesgesetzliche Bergbaufreiheit in
Böhmen auf diese Metalle und noch weniger bestanden rücksichtlich
derselben landesgesetzliche Erstfinderrechte. Diese kamen nur dann
vor, wenn diese der Standesherr erteilte. Das gleiche läßt sich für
das Eisen in Schlesien sagen. Dieses gehörte dort nicht zum Regal
und deshalb bestanden daran weder Bergbaufreiheit noch Erstfinderrecht.
— Für England ist oben in den §§19 und 20 gezeigt worden, daß die
Zurückdrängung der Bergbaufreiheit mit der des Bergregals gleichen
Schritt hielt und daß erstere nur noch bei den regalen Mineralien (Gold
und Silber) besteht.