Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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§  188:  „Jede  Bergwerksverleihung  geschieht  unter  der  Bedingung, ­
  das  überkommene  Bergwerkseigentum,  bei  dessen  Verlust
zu  dem  beabsichtigten  Endzwecke  zu  benutzen.“
Das  Bergwerkseigentum  ist  hiernach  überkommen,  d.  h.  vom  Staate
überkommen.  Es  liegt  ein  derivativer,  kein  originärer  Erwerb  vor.
§105:  „Hat  ein  Beliehener  die  Recessgelder  der  einmal  geschehenen ­
  Erinnerung  ungeachtet  durch  4  Quartale  nicht
gezahlt,  so  fällt  sein  Bergwerkseigentum  an  den  Staat  zurück,
und  kann  wieder  an  einen  andern  verliehen  werden.“
§  189;  „Berggebäude  müssen  .  .  .  ununterbrochen  fortgebaut
....  werden.“
§  190:  „Außerdem  fallen  die  Berggebäude  in  das  Landesherrliche
Freie.“
§  198:  „Zum  Verluste  des  Eigentums  wegen  unterlassener  Belegung ­
  wird  erfordert,  daß  das  Bergamt  die  Zeche  in  einer  Woche
dreimal  oder  bei  Eigenlöhnern  eine  ganze  Woche  hindurch  nicht
gehörig  belegt  finde,  über  diese  Freifahrung  Registraturen  aufnehme,
und  in  dem  Bergbuche  anmerke,  daß  die  Zeche  in  das  Freie  gefallen ­
  sei.“
§  200:  „Ein  neuer  Muter  kann  das  Bergamt  um  diese  Freifahrung ­
  bitten.“
Die  Bergbaufreiheit,  das  Erstfinderrecht,  der  bergrechtliche  Fund
und  die  bergrechtliche  Mutung  im  Verhältnisse  zum  Bergregale.
§  28.  Betrachtet  man  die  im  vorigen  Paragraphen  besprochenen
Bergfreiheiten  und  Bergordnungen,  so  zeigt  sich  zunächst,  daß  die
Bergbaufreiheit  als  das  jedem  zustehende  Recht,  unter  jedes  Boden
nach  Bergwerksmineralien  zu  suchen,  nur  da  vorkommt,  wo  auch  das
Bergregal  besteht.  Das  gleiche  gilt  für  das  Erstfinderrecht.  In  Böhmen
waren  seit  dem  16.  Jahrhundert  die  unedlen  Metalle  kein  landesherrliches
Regal.  Es  gab  daher  auch  keine  landesgesetzliche  Bergbaufreiheit  in
Böhmen  auf  diese  Metalle  und  noch  weniger  bestanden  rücksichtlich
derselben  landesgesetzliche  Erstfinderrechte.  Diese  kamen  nur  dann
vor,  wenn  diese  der  Standesherr  erteilte.  Das  gleiche  läßt  sich  für
das  Eisen  in  Schlesien  sagen.  Dieses  gehörte  dort  nicht  zum  Regal
und  deshalb  bestanden  daran  weder  Bergbaufreiheit  noch  Erstfinderrecht.
—  Für  England  ist  oben  in  den  §§19  und  20  gezeigt  worden,  daß  die
Zurückdrängung  der  Bergbaufreiheit  mit  der  des  Bergregals  gleichen
Schritt  hielt  und  daß  erstere  nur  noch  bei  den  regalen  Mineralien  (Gold
und  Silber)  besteht.
            
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