Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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§ 188: „Jede Bergwerksverleihung geschieht unter der Bedin 
gung, das überkommene Bergwerkseigentum, bei dessen Verlust 
zu dem beabsichtigten Endzwecke zu benutzen.“ 
Das Bergwerkseigentum ist hiernach überkommen, d. h. vom Staate 
überkommen. Es liegt ein derivativer, kein originärer Erwerb vor. 
§105: „Hat ein Beliehener die Recessgelder der einmal ge 
schehenen Erinnerung ungeachtet durch 4 Quartale nicht 
gezahlt, so fällt sein Bergwerkseigentum an den Staat zurück, 
und kann wieder an einen andern verliehen werden.“ 
§ 189; „Berggebäude müssen . . . ununterbrochen fortgebaut 
.... werden.“ 
§ 190: „Außerdem fallen die Berggebäude in das Landesherrliche 
Freie.“ 
§ 198: „Zum Verluste des Eigentums wegen unterlassener Bele 
gung wird erfordert, daß das Bergamt die Zeche in einer Woche 
dreimal oder bei Eigenlöhnern eine ganze Woche hindurch nicht 
gehörig belegt finde, über diese Freifahrung Registraturen aufnehme, 
und in dem Bergbuche anmerke, daß die Zeche in das Freie ge 
fallen sei.“ 
§ 200: „Ein neuer Muter kann das Bergamt um diese Frei 
fahrung bitten.“ 
Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund 
und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale. 
§ 28. Betrachtet man die im vorigen Paragraphen besprochenen 
Bergfreiheiten und Bergordnungen, so zeigt sich zunächst, daß die 
Bergbaufreiheit als das jedem zustehende Recht, unter jedes Boden 
nach Bergwerksmineralien zu suchen, nur da vorkommt, wo auch das 
Bergregal besteht. Das gleiche gilt für das Erstfinderrecht. In Böhmen 
waren seit dem 16. Jahrhundert die unedlen Metalle kein landesherrliches 
Regal. Es gab daher auch keine landesgesetzliche Bergbaufreiheit in 
Böhmen auf diese Metalle und noch weniger bestanden rücksichtlich 
derselben landesgesetzliche Erstfinderrechte. Diese kamen nur dann 
vor, wenn diese der Standesherr erteilte. Das gleiche läßt sich für 
das Eisen in Schlesien sagen. Dieses gehörte dort nicht zum Regal 
und deshalb bestanden daran weder Bergbaufreiheit noch Erstfinderrecht. 
— Für England ist oben in den §§19 und 20 gezeigt worden, daß die 
Zurückdrängung der Bergbaufreiheit mit der des Bergregals gleichen 
Schritt hielt und daß erstere nur noch bei den regalen Mineralien (Gold 
und Silber) besteht.
	        
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