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verliehenen Mineral, den zur Gewinnung desselben bestimmten Liegenschaften,
Vorrichtungen und Anstalten.“ „Das Bergwerk ist ein Vermögenskomplex.
“
4. Die regalen Mineralien sind weder Teile des Grundeigentums
noch herrenlose Sachen, stehen vielmehr bis zur Verleihung ira Eigentum?
des Regalherrn x . Damit ist kein Sacheigentum wie an einer beweglichen
Sache gemeint, sondern nur das Recht der unumschränkten und ausschließlichen
Herrschaft über ein begrenztes Stück der Erdoberfläche,
unumschränkt und ausschließlich jedoch nur im Rahmen der Gesetze
nach Art wie das Grundeigentum. Oder anders ausgedrückt, es liegt wie
beim Grundeigentum ein Komplex von Befugnissen vor, aber fast von
allen, welche nach dem Rechte mit dem Eigentum an einem begrenzten
Teile der Erdoberfläche verbunden sind. Nicht mehr und nicht weniger
dürfte auch aus dem Urteil des Reichsgerichts vom 21. April 1906
(Zeitschrift für Bergrecht Bd. 48 S. 119) zu schließen sein.
Gegen die erste Ansicht, wonach die regalen Mineralien ein Zubehör
zum Grundeigentum sein sollen, sprechen folgende Erwägungen:
Von einem gewissen rechtlichen Standpunkte aus wird das Eigentum
aus der Okkupation hergeleitet. Alles Eigentum sei, da ursprünglich
die Erdoberfläche allen gemeinsam gewesen, einst durch Okkupation
entstanden 1 2 . Die Okkupation der Erdoberfläche hat sich indes nur
auf diese selbst und nicht auf die Bergwerksmineralien erstreckt. Man
kann deshalb aus dieser Theorie die Zugehörigkeit der Bergwerksmineralien
zum Grundeigentum nicht beweisen. Von einem anderen
naturrechtlichen Standpunkte wird das Eigentum auf die Arbeit zurückgeführt.
Allein man kann behaupten, daß die Erdoberfläche durch
menschliche Arbeit urbar, wertvoll und zum Grundeigentum gemacht
worden sei, aber nicht, daß sich jene Arbeit bis auf die Bergwerksmineralien
im Schoße der Erde ausgedehnt habe. Man wird deshalb
vom Standpunkte der Arbeitstheorie 3 aus die Zugehörigkeit der Bergwerksmineralien
zum Grundeigentum nicht behaupten können. Von
einem mehr metaphysischen Standpunkte (Hegel, Fichte, Stahl) hat
man das Eigentum als die notwendige Konsequenz der menschlichen
Natur und der Selbständigkeit der Individuen, als den Stoff für die
1 Karsten, Grundriß § 14 S. 6: „Das Bergregal besteht in dem vollen und
freien Eigentum der unter der Oberfläche vorkommenden, dem Hoheitsrechte vorbehaltenen
Mineralien.“ Derselbe §§ 121 ff. Hake, Kommentar § 69 S. 52.
2 Die sogenannte Okkupationstheorie, vergl. hierüber Adolph Wagner, Volkswirtschaftslehre,
Leipzig und Heidelberg 1876, S, 472 ff.
3 Vgl. Wagner S. 478, überall ebenso Abignente p. 195 a. a. O., Schupfer.