Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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verliehenen  Mineral,  den  zur  Gewinnung  desselben  bestimmten  Liegenschaften, ­
  Vorrichtungen  und  Anstalten.“  „Das  Bergwerk  ist  ein  Vermögenskomplex. ­
  “
4.  Die  regalen  Mineralien  sind  weder  Teile  des  Grundeigentums
noch  herrenlose  Sachen,  stehen  vielmehr  bis  zur  Verleihung  ira  Eigentum?
des  Regalherrn x .  Damit  ist  kein  Sacheigentum  wie  an  einer  beweglichen
Sache  gemeint,  sondern  nur  das  Recht  der  unumschränkten  und  ausschließlichen ­
  Herrschaft  über  ein  begrenztes  Stück  der  Erdoberfläche,
unumschränkt  und  ausschließlich  jedoch  nur  im  Rahmen  der  Gesetze
nach  Art  wie  das  Grundeigentum.  Oder  anders  ausgedrückt,  es  liegt  wie
beim  Grundeigentum  ein  Komplex  von  Befugnissen  vor,  aber  fast  von
allen,  welche  nach  dem  Rechte  mit  dem  Eigentum  an  einem  begrenzten
Teile  der  Erdoberfläche  verbunden  sind.  Nicht  mehr  und  nicht  weniger
dürfte  auch  aus  dem  Urteil  des  Reichsgerichts  vom  21.  April  1906
(Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  48  S.  119)  zu  schließen  sein.
Gegen  die  erste  Ansicht,  wonach  die  regalen  Mineralien  ein  Zubehör
zum  Grundeigentum  sein  sollen,  sprechen  folgende  Erwägungen:
Von  einem  gewissen  rechtlichen  Standpunkte  aus  wird  das  Eigentum
aus  der  Okkupation  hergeleitet.  Alles  Eigentum  sei,  da  ursprünglich
die  Erdoberfläche  allen  gemeinsam  gewesen,  einst  durch  Okkupation
entstanden 1  2 .  Die  Okkupation  der  Erdoberfläche  hat  sich  indes  nur
auf  diese  selbst  und  nicht  auf  die  Bergwerksmineralien  erstreckt.  Man
kann  deshalb  aus  dieser  Theorie  die  Zugehörigkeit  der  Bergwerksmineralien ­
  zum  Grundeigentum  nicht  beweisen.  Von  einem  anderen
naturrechtlichen  Standpunkte  wird  das  Eigentum  auf  die  Arbeit  zurückgeführt. ­
  Allein  man  kann  behaupten,  daß  die  Erdoberfläche  durch
menschliche  Arbeit  urbar,  wertvoll  und  zum  Grundeigentum  gemacht
worden  sei,  aber  nicht,  daß  sich  jene  Arbeit  bis  auf  die  Bergwerksmineralien
  im  Schoße  der  Erde  ausgedehnt  habe.  Man  wird  deshalb
vom  Standpunkte  der  Arbeitstheorie 3  aus  die  Zugehörigkeit  der  Bergwerksmineralien ­
  zum  Grundeigentum  nicht  behaupten  können.  Von
einem  mehr  metaphysischen  Standpunkte  (Hegel,  Fichte,  Stahl)  hat
man  das  Eigentum  als  die  notwendige  Konsequenz  der  menschlichen
Natur  und  der  Selbständigkeit  der  Individuen,  als  den  Stoff  für  die

1  Karsten,  Grundriß  §  14  S.  6:  „Das  Bergregal  besteht  in  dem  vollen  und
freien  Eigentum  der  unter  der  Oberfläche  vorkommenden,  dem  Hoheitsrechte  vorbehaltenen ­
  Mineralien.“  Derselbe  §§  121  ff.  Hake,  Kommentar  §  69  S.  52.
2  Die  sogenannte  Okkupationstheorie,  vergl.  hierüber  Adolph  Wagner,  Volkswirtschaftslehre, ­
  Leipzig  und  Heidelberg  1876,  S,  472  ff.
3  Vgl.  Wagner  S.  478,  überall  ebenso  Abignente  p.  195  a.  a.  O.,  Schupfer.
            
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