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Wirtsch aftlich e Verhältnisse
gehen, außer im Falle einer gerichtlichen Verurteilung oder eines
motivierten Berichtes des Amtsvorstehers. Militärpersonen dürfen
jedoch ihrer Grade und Würden nur auf dem Wege eines ge
richtlichen Urteils und nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen
entkleidet werden.
Der Tatbestand für die Verhängung von Disziplinarstrafen
ist gesetzlich nicht umschrieben; nur rücksichtlich der Richter besteht
eine Ausnahme. Diese können mit Disziplinarstrafen nur dann
belegt werden, wenn sie wegen eines nichtentehrenden Deliktes
gerichtlich verurteilt oder nur wegen eingetretener Verjährung frei
gesprochen sind, wenn sie die direkt mit Disziplinarstrafen bedrohten
Handlungen begehen, wenn sie zum Nachteile des Dienstes vom
Amte ohne Urlaub fernbleiben, wenn sie sich dauernd nachlässig
oder offenbar unfähig erweisen, wenn sie im Verkehre mit den
Kollegen oder den Vorgesetzten die nötige Achtung hintansetzen,
wenn sie das Ansehen des Amtes nicht wahren oder wenn sie Hazard
spielen. Die unabsetzbaren Richter endlich dürfen außer dem Falle
einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen eines Verbre
chens oder eines entehrenden Vergehens gegenihrenWillen selbstnicht
im Beförderungswege, sondern nur auf Grund eines Disziplinar
erkenntnisses versetzt, außer Dienst gestellt oder entlassen werden.
Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung verfügt der Gerichts
präsident oder der Justizminister. Der Disziplinargerichtshof be
steht bei den unabsetzbaren Richtern erster Instanz aus dem Plenum
des Appellationsgerichtshofes, bei jenen höherer Instanz aus dem
Plenum des Obersten Gerichtshofes. Rur der Disziplinargerichts
hof darf Verweise, Suspendierungen, Außerdienststellungen und
Entlassungen aussprechen. Rügen und alle Disziplinarstrafen gegen
absetzbare Richter werden ebenso wie gegen die nichtrichterlichen
Angestellten ohne weiteres Verfahren vom Minister, beziehungs
weise, soweit die Außerdienststellung oder Entlassung höherer An
gestellter in Betracht kommt, vom Könige verhängt. Der Mangel
jedes Schutzes der absetzbaren Angestellten gegen die Willkür ihrer
Vorgesetzten in Disziplinarangelegenheiten und hauptsächlich in Ent
lassungsfragen ist einer der meistempfundenen Adelstände des Be
amtenwesens in Rumänien.
Als Entgelt für ihre Dienstleistung erhalten die Angestellten
Bezüge. Die Bezüge umfassen teils Gehälter allein, teils Gehälter
und Tagegelder. Sie werden nicht nach Maßgabe der geleisteten
Arbeit, sondern nach dem Range des Angestellten bemessen; doch
bestehen in Rumänien keine festen Rang- und Eehaltsklassen, viel
mehr werden die Bezüge recht willkürlich nach den einzelnen Dienst
zweigen und nach der Bedeutung der Posten durch eigene Gesetze