Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Kapitel  III.  Die  Solidaristeu.

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Gehen  wir  einen  Schritt  weiter.  Wenn  in  alien  diesen  Fällen
zwischen  Mensch  und  Mensch  eine  Schuld  besteht,  muß  sie  wie  alle
andere  Schulden  bezahlt  werden.
Wer  soll  sie  zahlen?  —  Alle  die,  die  aus  der  Tatsache  der
natürlichen  Solidarität  Nutzen  gezogen  haben,  alle  Wohlhabenden,
deren  Vermögen  nur  dank  tausender  vergangener  und  gegenwärtiger
namenloser  Mitarbeiter  entstehen  konnte.  Sie  alle  haben  mehr  als
ihren  Teil  erhalten;  ihr  Konto  zeigt  ein  Debet-Saldo.  Daher  müssen
sie  bezahlen;  und  wenn  sie  es  freiwillig  tun,  mögen  sie  sich  nicht
etwa  einbilden,  daß  sie,  wie  man  es  ihnen  bisher  vorredete,  freigebig
seien!  Mögen  sie  sich  nicht  mit  jenem  Reichen  des  Evangeliums
vergleichen,  der  zahlte,  weil  er  gut  war,  quia  bonus:  nein,  sie
zahlen  nur,  was  sie  schuldig  sind 1 ).  Und  ebensowenig  wie  ein
anderer  Schuldner  können  sie  sich  nicht  als  frei  und  im  Besitz  der
freien  Verfügung  über  ihre  Güter  betrachten,  solange  als  sie  nicht  ihre
ganze  Schuld  abgetragen  haben.  Dann  —  aber  auch  erst  dann  —
kann  der  Besitzer  sagen,  mein  Besitz  ist  frei  von  jeder  Schuldenlast;
er  gehört  mir.  Daher  wird  der  persönliche  Besitz  in  dieser  Doktrin
geachtet  und  bleibt  frei,  aber  nur,  nachdem  er  sich  seiner  sozialen
Schulden  entledigt  hat.  Bis  zu  ihrer  Höhe  liegt  auf  dem  Privatbesitz
eine  Hypothek *  2 ).
Wem  soll  gezahlt  werden?  —  Allen  denen,  die,  anstatt  von  der
natürlichen  Solidarität  Gewinn  gezogen  zu  haben,  darunter  leiden
mußten,  allen  denen  daher,  die  man  ganz  richtig  die  „Enterbten“  nennt 3 ).
Sie  sind  die  Gläubiger,  weil  sie  ihren  Anteil  an  der  durch  die  soziale
Kooperation  geschaffenen  Gütermenge  nicht  erhalten  haben.  Wohl
kann  man  sie  nicht  alle  mit  Namen  anführen,  aber  sie  werden  vom
Staat  -oder  der  großen  Menge  der  Einrichtungen  repräsentiert,  die
früher  Wohltätigkeitsanstalten  hießen  und  heute  Gegenseitigkeitsoder ­
  Solidaritätsanstalten  genannt  werden.
J )  „Es  gibt  Schulden,  von  denen  man  nichts  wußte,  und  die  man  doch  bezahlen
muß“  (op.  cit.  S.  60).  „Es  gibt  ein  Recht  dort,  wo  wir  nur  die  Moral  sahen,  und
eine  Schuld  dort,  wo  wir  nur  an  ein  Opfer  glaubten“.
Es  ist  bemerkenswert,  daß  schon  das  Neue  Testament  sagt;  „Denn  welchem  viel
gegeben  ist,  bei  dem  wird  man  viel  suchen“  (Lukas,  XII,  48)  —  und  auch:  1.  Korinther
Kap.  IV,  7;  „Was  hast  Du  aber,  das  Du  nicht  empfangen  hast?“
2 )  „Solange  der  Mensch  ein  Schuldner  ist,  ist  er  nicht  frei.  Er  wird  erst  frei,
wenn  er  bezahlt  hat.“  „Die  Lehre  der  Solidarität  ist  der  Rückkauf  des  Eigentums
"nd  der  individuellen  Freiheit“  (op.  cit.  S.  45).
3 )  Doch  LkoN  Bourgeois  bezeichnet  auch  unsere  Nachfolger  als  Gläubiger  —
ebenso  wie  es  unsere  Vorfahren  uns  gegenüber  waren.  Das  ist  nicht  mehr  dasselbe,
«nd  hier  erscheint  die  Lehre  etwas  schwankend.  Ist  es  doch  in  Wirklichkeit  eine
erstaunliche  Neuerung,  daß  Gläubiger,  die  seit  Jahrhunderten  gestorben  sind,  die
Korderung,  die  sie  uns  gegenüber  haben,  an  noch  ungeborene  Geschlechter  übertragen!
Welcher  Sprung  über  unsere  Köpfe  hinweg!
            
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