Full text: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Kapitel III. Die Solidaristen. 
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Gut! Wie weit sind wir aber damit von dem Quasi-Kontrakt 
entfernt! Denn ein Kontrakt, oder ein Qnasi-Kontrakt, der sich auf 
die Gleichwertigkeit der Werte, auf das do ut des gründet, ist 
etwas anderes, als eine Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, deren 
Charakteristikum gerade darin liegt, den Gedanken einer genauen 
Gleichwertigkeit der Leistungen auszuschließen. Die erste dieser 
Auffassungen führt den Solidarismus zum Individualismus zurück; die 
zweite stellt ihn auf den Sozialismus ein. 
Es beruht dies darauf, daß die Idee des Quasi-Kontraktes — ob 
gleich sie stark zum Erfolg der Theorie von Leon Bourgeois bei 
getragen hat — dieser Theorie nichts hinzufügt, die sehr wohl ohne 
sie auskommen könnte'). Sie ist ein geistreicher Kunstgriff, fast ein 
Wortspiel, dazu bestimmt, den gesetzlichen Beitrag zu rechtfertigen, 
indem sie ihm eine angenommene rückwirkende Zustimmung zugrunde 
legt, und — eine Verbeugung vor der Freiheit. Dem Steuerzahler, 
der gegen die Steuern für die Arbeiterpensionen protestiert, sagt man: 
Diese Steuer schuldest Du im wirklichen Sinne des Wortes „schulden“, 
nämlich auf Grund einer Verpflichtung, der du zugestimmt, oder 
doch quasi zugestimmt hast. 
Welchen Nutzen soll aber diese ironische Ausflucht haben? Wenn 
man der Ansicht ist, daß bei dem unleugbaren Tiefstand der moralischen 
Erziehung das Gesetz bei denen, die kein Gewissen haben, an Stelle 
des Gewissens treten und gewisse soziale Pflichten heiligen muß, 
nämlich die, die zum Leben und Bestehen der Gesellschaft notwendig 
sind, wenn man an all das denkt, dann soll man es nur auch sagen, 
so wie es die Staatssozialisten tun. Wenn man aber im Gegenteil 
glaubt, daß der moralische Fortschritt eher in einer Umformung der 
■werden und daß der Zugang zu den verschiedenen sozialen Vorteilen allen offen 
steht“ ’(L£on Bourgeois, Essai d’une Philosophie de la solidarite, S. 81). 
Das Ende dieser Stelle steht nicht ganz und gar mit den gesperrt gedruckten 
Worten in Einklang, denn es zeigt, daß es sich nur um die Mutualisation der 
Kisiken, aber nicht um die der Vorteile handelt. Für diese letzteren wird 
man sich mit dem Versuch begnügen, die Gleichheit, soweit die Zugangsmöglichkeiten 
in Betracht kommen, zu verwirklichen. Tatsächlich sieht man nicht recht ein, auf 
Grund welchen Prinzipes die Solidarität in dem einem Falle so vollständig, und in dem 
anderen so beschränkt ist. Wenn ich im Namen der Solidarität gehalten bin, meinen 
Anteil an dem Zugrundegehen dieses Trinkers zu tragen, weshalb kann ich dann 
nicht auf Grund desselben Gesetzes meinen Anteil an dem Vermögen jenes 
glücklichen Spekulanten beanspruchen? — Beruht dies einfach darauf, daß die 
logische Anwendung dieser Hegel zum Kommunismus führen würde? 
>) Man muß übrigens sagen, daß das Wort Quasi-Kontrakt viel weniger oft 
von LkoN Bourgeois als von seinen Schülern gebraucht wird. Wie dies stets ge 
schieht, haben die letzteren die These auf die Spitze getrieben. In seinen Vorträgen 
im Band: Essai d’une Philosophie de solidarite spricht er kaum von dieser 
Theorie und scheint die der Mutualisation an ihre Stelle zu setzen.
	        
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