Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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■ die Industrie und das Steuerwesen wichtigen und ergiebigen 
Kohlen. Die Hilfskräfte zur Gewinnung stellten in frühester 
Zeit dem jeweiligen Herrscher nach der Gewohnheit und den 
geltenden Anschauungen das Volk oder Sklaven. So waren 
nach dem Zeugnisse von Agatharchides die Bergwerke in 
Aegypten, wo an der äthiopischen und arabischen Grenze schon 
sehr früh bedeutender Bergbau auf Gold, Silber und Kupfer 
stattfand, im Eigentum der Könige und wurden durch Sträflinge 
betrieben. Wo der Machthaber selbst nicht Bergbau betrieb, 
verlieh er sein Recht an Dritte. So waren die Bergwerke der 
Karthager öffentliches Eigentum der Republik und Gegenstand von 
Konzessionen an Privatpersonen. Auch die Silberbergwerke von 
Laurion in Griechenland erscheinen zur Zeit der Republik als ein 
Gut der Nation, jedoch hatten Dritte die Nutznießung daran durch 
Verleihung. 1 ) In den römischen Provinzen lag jedenfalls unbe 
stritten der Bergbau in den Händen des Staates. 
Aus allem möchte ich jedenfalls annehmen, daß das Berg 
werkseigentum im heutigen Rechtssinne bereits von altersher 
hinsichtlich der wichtigsten Mineralien von dem jeweiligen Macht 
haber des Volkes — oder, wo kein Oberhaupt, von dem Staate 
selbst — in Anspruch genommen wurde. Dies ist auch aus dem 
Umstand erklärlich, daß die frühere "Rechtsauffassung des Volkes 
dem Familienoberhaupte, später dem Priester und dem Könige, 
eine absolute Machtstellung über alles Eigentum gab und damit 
auch das selbständige Bergbaurecht an den so wichtigen und 
wertvollen Mineralien als selbstverständlich zusprach. Erst später, 
bei weiterer Entwickelung der Kultur, der Größe des Reichs und 
der Machtstellung des Herrschers, ferner bei der immer größer 
werdenden Schwierigkeit und damit fortschreitenden Technik des 
Bergbaues, trat eine immer stärker werdende Einschränkung dieses 
selbständigen Bergbaurechtes des Machthabers hervor. Er sah 
sich schon ziemlich früh im eigenen Interesse und zur Förderung 
des Bergbaues gezwungen, die weitgehendsten Verleihungen an 
Privatpersonen auszusprechen, die schließlich zur sogen. Berg 
baufreiheit führten. 2 ) Die Oberaufsicht und teilweise auch das 
Besteuerungsrecht sind jedoch stets dem Inhaber der Staats 
gewalt verblieben. 
Diese Entwickelung ist auch im deutschen Rechte zu ver 
folgen. Auch hier ist aus den Quellen nicht viel über das 
Recht zum Bergbau in der frühesten Zeit festzustellen. Doch 
möchte ich auch hier von Anfang an auf die Existenz eines 
selbständigen Bergbaues aus den oben geschilderten Verhält 
nissen schließen, da dieselben bei dem gleichmäßigen niederen 
J ) Bauer, „Eigentumsrecht pp.“, S. 8. 
2 ) vgl. die im Jahre 393 ergangenen Verbote der Kaiser Theodosius, 
Arcadius und Honorius, die bestimmten, daß die für den Bruch von 
Marmor gewährte Freiheit nicht auch auf andere Bodenbestandteile 
ausgedehnt werden sollte.
	        
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