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■ die Industrie und das Steuerwesen wichtigen und ergiebigen
Kohlen. Die Hilfskräfte zur Gewinnung stellten in frühester
Zeit dem jeweiligen Herrscher nach der Gewohnheit und den
geltenden Anschauungen das Volk oder Sklaven. So waren
nach dem Zeugnisse von Agatharchides die Bergwerke in
Aegypten, wo an der äthiopischen und arabischen Grenze schon
sehr früh bedeutender Bergbau auf Gold, Silber und Kupfer
stattfand, im Eigentum der Könige und wurden durch Sträflinge
betrieben. Wo der Machthaber selbst nicht Bergbau betrieb,
verlieh er sein Recht an Dritte. So waren die Bergwerke der
Karthager öffentliches Eigentum der Republik und Gegenstand von
Konzessionen an Privatpersonen. Auch die Silberbergwerke von
Laurion in Griechenland erscheinen zur Zeit der Republik als ein
Gut der Nation, jedoch hatten Dritte die Nutznießung daran durch
Verleihung. 1 ) In den römischen Provinzen lag jedenfalls unbe
stritten der Bergbau in den Händen des Staates.
Aus allem möchte ich jedenfalls annehmen, daß das Berg
werkseigentum im heutigen Rechtssinne bereits von altersher
hinsichtlich der wichtigsten Mineralien von dem jeweiligen Macht
haber des Volkes — oder, wo kein Oberhaupt, von dem Staate
selbst — in Anspruch genommen wurde. Dies ist auch aus dem
Umstand erklärlich, daß die frühere "Rechtsauffassung des Volkes
dem Familienoberhaupte, später dem Priester und dem Könige,
eine absolute Machtstellung über alles Eigentum gab und damit
auch das selbständige Bergbaurecht an den so wichtigen und
wertvollen Mineralien als selbstverständlich zusprach. Erst später,
bei weiterer Entwickelung der Kultur, der Größe des Reichs und
der Machtstellung des Herrschers, ferner bei der immer größer
werdenden Schwierigkeit und damit fortschreitenden Technik des
Bergbaues, trat eine immer stärker werdende Einschränkung dieses
selbständigen Bergbaurechtes des Machthabers hervor. Er sah
sich schon ziemlich früh im eigenen Interesse und zur Förderung
des Bergbaues gezwungen, die weitgehendsten Verleihungen an
Privatpersonen auszusprechen, die schließlich zur sogen. Berg
baufreiheit führten. 2 ) Die Oberaufsicht und teilweise auch das
Besteuerungsrecht sind jedoch stets dem Inhaber der Staats
gewalt verblieben.
Diese Entwickelung ist auch im deutschen Rechte zu ver
folgen. Auch hier ist aus den Quellen nicht viel über das
Recht zum Bergbau in der frühesten Zeit festzustellen. Doch
möchte ich auch hier von Anfang an auf die Existenz eines
selbständigen Bergbaues aus den oben geschilderten Verhält
nissen schließen, da dieselben bei dem gleichmäßigen niederen
J ) Bauer, „Eigentumsrecht pp.“, S. 8.
2 ) vgl. die im Jahre 393 ergangenen Verbote der Kaiser Theodosius,
Arcadius und Honorius, die bestimmten, daß die für den Bruch von
Marmor gewährte Freiheit nicht auch auf andere Bodenbestandteile
ausgedehnt werden sollte.