Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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des  Inhalts,  Umfangs  und  des  Wesens  des  Bergwerkseigentums
als  solchen  ist  jedenfalls  nichts  geändert  worden.  Die  Novelle
war  erforderlich  geworden,  weil  die  Absicht  des  früheren  Gesetzes, ­
  jedermann  Zugang  zu  den  Bodenschätzen  zu  gewähren,
durch  die  drohende  Entstehung  umfangreicher  Schürfmonopole,,-großer
  Bohrgesellschaften  in  das  Gegenteil  verkehrt  wurde. 1 )
Dieser  Rechtszustand  ist  bis  heute,  1918/19,  bestehen  geblieben

III.  Die  verschiedenen  Theorien  über  die
Rechtsnatur  der  Mineralien.
1.  Allgemeines.
Ueber  die  Rechtsnatur  der  Mineralien 2 )  ist  im  ABG.  keine
Bestimmung  getroffen.  Das  ABG.  unterscheidet  nur  zwischen
Mineralien,  die  dem  Grundeigentum  entzogen  sind  und  solchen,
die  seinem  alleinigen  Zugriffe  auf  Grund  seines  Eigentumsrechts
unterliegen.  Die  ersteren  nennt  man  als  Gegenstand  des  früheren
Regals  oder  der  heutigen  Verleihung  auch  regale  oder  verleihbare, ­
 3 )  Davon  auszugehen  ist,  daß  die  ungebrochenen  Mineralien
als  solche  feste  und  natürliche  Bestandteile  des  Erdkörpers  in
seiner  Gesamtheit  sind.  Nach  dessen  Zusammensetzung,  der
geologischen  Entwickelung  und  der  Entstehung  der  Mineralien
ist  nach  dem  Naturrecht  nichts  anderes  anzunehmen.  Grundsätzlich ­
  gehören  auch  nach  dem  geltenden  bürgerlichen  Rechte
alle  Bestandteile  des  Grund  und  Bodens  dem  Eigentümer
desselben  (§§  905,  1037  Abs.  II,  1038  Abs.  II  BGB.).  Denn  als
Gegenstand  des  Eigentumsrechts  ist  der  Erdkörper  anzusehen,
der  durch  gerade  Linien  an  der  Erdoberfläche  und  nach  der
ewigen  Teufe  durch  senkrechte  in  diesen  Linien  errichtete  Ebenen
begrenzt  wird 4 )  (§  905  BGB.).  Alles,  was  dieser  Erdkörper
umfaßt,  gehört  dem  Grundeigentümer.  Es  würden  also  auch  die
Mineralien  als  natürliche  Bestandteile  des  Erdkörpers  hiernach  im
Eigentum  des  Grundeigentümers  stehen,  dem  auch  §  57  11  ABG.
diejenigen  nicht  regalen  Mineralien  zuerkennt,  die  der  Bergwerksbesitzer ­
  in  Ausübung  seines  Rechts  mitgewinnt,  aber  nicht  verwenden ­
  will.  Da  jedoch  nach  Art.  67  E.  G.  BGB.  die  landesgesetzlichen ­
  Vorschriften  des  Bergrechts  in  Kraft  geblieben  sind
und  nach  diesem  (§  1  ABG.)  die  sog.  regalen  Mineralien  dem

')  Müller-Erzbach,  S.  108.
2 )  Mineralien  hier  als  Sammelname:  alle  Fossilien.  Metalle.  Erze,
Salze,  Inflammabilien,  bergfreie  und  nicht  bergfreie.
3 )  Auch  „bergfreie“,  sie  liegen  „im  Bergfreien“,  solange  sie  nicht
verliehen  sind.
*)  In  Wirklichkeit  ist  es,  da  der  Erdkörper  die  Form  einer  Kugel
hat,  natürlich  ein  Kugelausschnitt,  ein  Kegel  mit  dem  Erdmittelpunkt
als  Spitze.
            
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