Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

30

Zivilrecht  dazu  herangezogen  werden,  für  das  die  meisten  alten
bergrechtlichen  Begriffe  gar  nicht  passen.  Das  bürgerliche  Recht
kann  eben  nur  da  ergänzend  eingreifen,  wo  die  Rechtsbestimmungen ­
  des  Bergrechts  als  Spezialrecht  denen  des  Zivilrechts
nicht  entgegenstehen.  Das  Alter  und  die  schwierige  und  kostspielige ­
  Technik  des  Bergbaues  geben  ihm  das  Anrecht,
Rechtsinstitute  zu  entwickeln,  die  dem  bürgerlichen  Recht  völlig
fremd  sind.  Die  Notwendigkeit  des  Erlasses  des  oben  erwähnten
Gesetzes  vom  27.  März  1856  über  die  Bestrafung  unbefugter
Gewinnung  und  Aneignung  von  Mineralien  zeigt  noch  in  neuerer
Zeit  die  Eigenart  des  Bergrechts  als  ein  Gebiet,  in  das  die  allgemeinen ­
  Rechtsbegriffe  des  geltenden  Rechts  nicht  hineinpassen.
So  steht  es  auch  mit  der  Rechtsnatur  der  regalen  Mineralien
auf  ihrer  natürlichen  Ablagerung.  Zum  Grundeigentum  gehören
sie,  wie  schon  oben  ausgeführt,  nicht,  da  das  Gesetz  (in  §  1  ABG.)
sie  ausdrücklich  vom  Verfügungsrecht  des  Eigentümers  und  damit
auch  vom  Eigentum  am  Grund  und  Boden  ausschließt.  Dem
Staat  gehören  sie  nach  Vorstehendem  ebenfalls  nicht.  Als
bewegliche  oder  fingiert  bewegliche  Sachen  kann  man  aber  die
ungebrochenen  Mineralien  ebenfalls  nicht  bezeichnen.  Denn  man
denke  doch  nur  an  die  ungeheuren,  mächtigen  Kohlenflöze  in
Schlesien,  die  mehrere  Meter  Mächtigkeit  besitzen  und  sich  in
breiter  Ablagerung  kilometerweit  hinziehen!  Desgleichen  in  zwar
verminderter,  aber  doch  ebenfalls  mächtiger  Größe  und  Stärke
im  rheinisch-westfälischen  Ruhrkohlenrevier!  Fest  und  ungebrochen ­
  liegen  hier  die  Kohlen  auf  weiten  Kilometern  unter  der
Erdoberfläche,  oft  dieser  ziemlich  nahe,  oft  mehrere  hundert
Meter  tief,  meistens  jedoch  in  mehreren  mächtigen  Flözen  übereinander, ­
  durch  Erd-  und  Gesteinsschichten  voneinander  getrennt.
Das  Berggesetz  selbst  setzt  (§  15  ABG.)  eine  gewisse  Mächtigkeit, ­
  Abbauwürdigkeit,  für  die  Verleihung  regaler  Mineralien
des  §  1  a.  a,  O.  voraus.  Soweit  sic  nicht  abbauwürdig  sind,
können  sie  also  nicht  gemutet  und  verliehen  werden.  Sie  ge-'
hören  mithin  insoweit  nach  dem  Gesetze  zum  unbeweglichen
Eigentum  am  Grund  und  Boden,  dessen  wesentliche  Bestandteile ­
  sic  dann  sind.
Und  diese  festen,  mächtigen  Flöze  will  man  rechtlich  als
beweglich  bezeichnen  oder  als  beweglich  fingieren?!  Dies  ist
und  bleibt  eine  Hilfstheorie,  wie  Schling,  ihr  Hauptvertreter,
ja  auch  selbst  anführt, 1 )  Mit  dem  Vergleiche  des  Jagd-  und
Fischcrcirechts  ist  hier  auch  nichts  gewonnen.  Diese  Rechte
haben  ebenfalls  ihre  Besonderheiten  seit  altersher,  was  sich  noch
im  geltenden  Recht  äußert.  Viel  Aehnlichkeit  besteht  allerdings
unzweifelhaft  mit  der  bergrechtlichen  Gewinnung.  In  der  Hauptsache ­
  weicht  jedoch  das  Bergrecht  in  wesentlichen  Punkten  von
diesen  Rechten  ab.  Der  Hauptunterschied  ist  vor  allem  die

h  S.  51.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.