Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

bestimmte  Vorschriften  über  das  Grundeigentum  auf  das  Bergwerkseigentum ­
  für  anwendbar  erklärt.  Das  sind  solche  Vorschriften, ­
  die  der  Natur  und  dem  Inhalte  des  Bergwerkseigentums
nicht  im  Wege  stehen.  Mit  Recht  hat  deshalb  das  Reichsgericht 1 )
die  Vorschriften  über  Nachbarrecht  des  BGB.  auf  das
Bergwerkseigentum  nicht  für  anwendbar  erklärt.  In  §  50  ABG.
ist  über  die  Anwendung  eines  solchen  Nachbarrechts  auch  nichts
gesagt.  Dessen  Anwendung  auf  das  Grubenfeld  mit  seiner  festen
Umlagerung  von  anderen,  ihm  nicht  zugehörigen  Erdschichten
und  in  seiner  Abgeschlossenheit,  würde  auch  jeder  natürlichen
Anschauung  widersprechen.  Das  Nachbarrecht  des  BGB.  ist
nur  auf  die  freie  Erdoberfläche  abgestellt.  Selbst  die  übrigen
sich  aus  dem  Grundeigentume  ergebenden  Rechte  finden  gemäß
§50  ABG.  nur  entsprechende  Anwendung  auf  das  Bergwerkseigentura.
  Ist  es  denn  durchaus  notwendig,  daß  man  alle
Erscheinungen  in  unserem  gesamten  Rechtssgstcm  unbedingt  unter
die  Normen  des  bürgerlichen  Rechts,  des  BGB,,  bringen  will?
Was  den  Bergbau  anbetrifft,  so  spricht  jedenfalls  schon  seine
geschichtliche  Entwickelung  dafür,  daß  er  als  der  ältere  auch
das  Vorrecht  vor  dem  Eigentum  am  Grund  und  Boden  hat
Schon  bevor  das  Eigentum  am  Grund  und  Boden  sich  entwickelt
hatte,  bestand,  wie  bereits  dargelegt,  der  selbständige  Bergbau,
das  Bergwerkseigentum,  auch  wenn  man  sich  in  der  ältesten
Zeit  bei  der  noch  mangelhaften,  ira  Urzustand  befindlichen
Rechtsbildung  über  sein  Wesen  wohl  keine  Gedanken  gemacht
haben  wird.
Auch  der  Wortlaut,  der  noch  heute  im  Berggesetz  zu  finden
ist,  läßt  in  zahlreichen  gesetzlichen  Bestimmungen  als  den  Gegenstand ­
  des  Bergwerkseigentums  das  Grubenfeld  erscheinen.  Das
gilt  nicht  allein  von  den  alten  Bergordnungen,  dem  Allgemeinen
Landrecht,  man  findet  diese  Ausdrücke  auch  noch  im  heute
geltenden  Allgemeinen  Berggesetze  von  1865.  Man  vergleiche
die  §§  79,  82.  86,  158,  162,  169,  170,  172;,  384,  385  Teil  II,
Titel  16 2 )  des  Allgemeinen  Landrechts,  die  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  1.  Juli  1821  (Ges.  S.  1821,  S,  106) 3 ),  die  §§  50,
51,  54,  55,  56,  59,  60  und  62  des  ABG.  von  1865.  Ucberall
spricht  der  Gesetzgeber  von  Flözen,  Grubenfeldern,  Feldesteilen,

0  Z.  f.  Bergr.  1915,  S.  411.
2 )  §  79:  Wer  ein  Stockwerk,  Erzlager,  Gang,  Flöz...  bauen  will,
muß  damit  gehörig  belieben  sein.  §  169  (Beleihung):  „Wenn  hiernächst
das  Bergamt  festgesetzt  hat,  daß  ein  Gang,  Stockwerk,  Lager
oder  Flöz,  auch  bauwürdig  und  im  Freien  gelegen  Sei:  so  muß  der
Finder  oder  Muter  binnen  4  Wochen  die  Beleihung  nachsuchen.“
§  170:  „In  der  Beleihung  müssen  die  verliehenen  Stockwerke,
Läger,  Gänge  oder  Flöze  genau  bestimmt  usw.  werden.“
3 )  „Die  Verleihung  des  Bergwerkseigenturas  auf  Flöze  betreffend“,
cf.  auch  Min.-Erl.  v.  9.  8.  53  (v.  Carnall,  Bd.  2,  S.  120):  „Braunkohlenf
  e  I  d  e  r,  die  sich  unter  Häusern,  Gärten  und  Weinbergen  erstrecken, ­
  sollen  von  der  Verleihung  nicht  ausgeschlossen  sein“.
            
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