49
Dasselbe muß aber von dem Grubenfeld (Bergwerksfeld)
gelten. Äuch dieses Grubenfeld ist der Teil eines zusammen
hängenden Gebildes, das erst durch die Abmessung, die auf
dem darüber gelagerten und ohne weiteres erreichbaren Grund
und Boden erfolgt, äußere Form und Gestalt annimmt. In
Wirklichkeit ist also das immobile Grubenfeld die mit den
ungebrochenen Mineralien ausgefüllte Lagerstätte (nicht die
Lagerstätte als gedachter Raum), auch abgetrennt Flöze, Gänge,
Bänke usw. genannt. Es stände rechtlich nun nichts entgegen,
die Vermessung auf dem Grubenfelde selbst vorzunehmen. Dies
ist aber tatsächlich bei dem weitaus größten Teil der Grubenfelder
nicht möglich, da sie gewöhnlich von dem Grund und Boden
überdeckt werden. Es erscheint also natürlicher und bequemer,
den darüber liegenden, leicht und sichtbar abzugrenzenden Grund
und Boden zur Abmessung des Grubenfeldes hcranzuziehen. Man
muß sich jedoch diese Abmessung des Grubenfeldes als auf die
Lagerstätte selbst kongruent übertragen vorstellen. Daß man
durch die Vermessung in Wirklichkeit stets das Grubenfeld hat
treffen wollen, geht auch aus der bergmännischen Uebung hervor,
im Falle der Bergbau weit genug vorgeschritten ist, unter Tage
ebenfalls eine Vermessung durch den Markscheider vornehmen
zu lassen und sogenannte Markscheiderstufen auf den einzelnen
Sohlen anzubringen, die mit den über Tage befindlichen Grenz
steinen des Grund und Bodens zu vergleichen sind. Die Eck
punkte eines Feldes können jedoch auch an das Landesdreiecknetz
angeschlossen — z. T. wird es sogar von den Oberbergämtern
verlangt — und so die Feldesgrenzen durch Koordinaten jederzeit
genau bestimmt werden, auch wenn sie nicht im Wege
der Vermessung auf dieErdoberfläche übertragen
und dort oder im Bergwerke selbst durch besondere Zeichen
(Lochsteine, Markscheiderstufen) kenntlich gemacht sind. 1 ) Es
ist also in Wirklichkeit, wie bei der Vermessung des Grundstücks,
das Grubenfeld ein konkreter, mathematisch bis in die ewige
Teufe abgegrenzter Teil der Gesamtheit der ungebrochenen
Mineralien oder der Flöze. Als derart geteilte unbewegliche
Masse ist das Grubenfeld das Objekt des Bergwerkseigentums,
fest verbunden mit den dazwischen liegenden Schichten des
Grund und Bodens, jedoch rechtlich völlig selbständig und von
diesem getrennt. Das Bergwerkseigentum kann weder tatsäch
lich noch rechtlich mit dem Grundeigentum identifiziert werden.
Deshalb mußten seine Beziehungen zum Grundeigentum auch
besonders gesetzlich geregelt werden (vgl. insbesondere die
§§ 50, 135 ff.. 148 ff. ABG.).
Das Allgemeine Landrecht hält nach dem Wortlaute, der
damaligen Auffassung entsprechend, die verkörperten Bestand
teile des Grubenfeldes, die Stollen, Flöze, Gänge, Lager, Stock
’) cf. Voelkel, „Grundzüge“, S. 115.