Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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Dasselbe muß aber von dem Grubenfeld (Bergwerksfeld) 
gelten. Äuch dieses Grubenfeld ist der Teil eines zusammen 
hängenden Gebildes, das erst durch die Abmessung, die auf 
dem darüber gelagerten und ohne weiteres erreichbaren Grund 
und Boden erfolgt, äußere Form und Gestalt annimmt. In 
Wirklichkeit ist also das immobile Grubenfeld die mit den 
ungebrochenen Mineralien ausgefüllte Lagerstätte (nicht die 
Lagerstätte als gedachter Raum), auch abgetrennt Flöze, Gänge, 
Bänke usw. genannt. Es stände rechtlich nun nichts entgegen, 
die Vermessung auf dem Grubenfelde selbst vorzunehmen. Dies 
ist aber tatsächlich bei dem weitaus größten Teil der Grubenfelder 
nicht möglich, da sie gewöhnlich von dem Grund und Boden 
überdeckt werden. Es erscheint also natürlicher und bequemer, 
den darüber liegenden, leicht und sichtbar abzugrenzenden Grund 
und Boden zur Abmessung des Grubenfeldes hcranzuziehen. Man 
muß sich jedoch diese Abmessung des Grubenfeldes als auf die 
Lagerstätte selbst kongruent übertragen vorstellen. Daß man 
durch die Vermessung in Wirklichkeit stets das Grubenfeld hat 
treffen wollen, geht auch aus der bergmännischen Uebung hervor, 
im Falle der Bergbau weit genug vorgeschritten ist, unter Tage 
ebenfalls eine Vermessung durch den Markscheider vornehmen 
zu lassen und sogenannte Markscheiderstufen auf den einzelnen 
Sohlen anzubringen, die mit den über Tage befindlichen Grenz 
steinen des Grund und Bodens zu vergleichen sind. Die Eck 
punkte eines Feldes können jedoch auch an das Landesdreiecknetz 
angeschlossen — z. T. wird es sogar von den Oberbergämtern 
verlangt — und so die Feldesgrenzen durch Koordinaten jederzeit 
genau bestimmt werden, auch wenn sie nicht im Wege 
der Vermessung auf dieErdoberfläche übertragen 
und dort oder im Bergwerke selbst durch besondere Zeichen 
(Lochsteine, Markscheiderstufen) kenntlich gemacht sind. 1 ) Es 
ist also in Wirklichkeit, wie bei der Vermessung des Grundstücks, 
das Grubenfeld ein konkreter, mathematisch bis in die ewige 
Teufe abgegrenzter Teil der Gesamtheit der ungebrochenen 
Mineralien oder der Flöze. Als derart geteilte unbewegliche 
Masse ist das Grubenfeld das Objekt des Bergwerkseigentums, 
fest verbunden mit den dazwischen liegenden Schichten des 
Grund und Bodens, jedoch rechtlich völlig selbständig und von 
diesem getrennt. Das Bergwerkseigentum kann weder tatsäch 
lich noch rechtlich mit dem Grundeigentum identifiziert werden. 
Deshalb mußten seine Beziehungen zum Grundeigentum auch 
besonders gesetzlich geregelt werden (vgl. insbesondere die 
§§ 50, 135 ff.. 148 ff. ABG.). 
Das Allgemeine Landrecht hält nach dem Wortlaute, der 
damaligen Auffassung entsprechend, die verkörperten Bestand 
teile des Grubenfeldes, die Stollen, Flöze, Gänge, Lager, Stock 
’) cf. Voelkel, „Grundzüge“, S. 115.
	        
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