Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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Raum  oder  den  Distrikt  der  Verleihung  bezeichnet.  Es  ist  vielmehr ­
  das  Grubenfeld  in  seiner  spezifisch  bergrechtlichen  Eigenart,
das  mit  dem  Grundeigentum  nichts  zu  tun  hat,  der  Gegenstand
des  Bergwerkseigentums.  Man  muß  sich  dieses  Bergwerksfeld,
wie  schon  oben  bei  der  Behandlung  der  Rechtsnatur  der  Mineralien ­
  erwähnt,  so  verstellen,  daß  es,  wie  eine  kompakte,  feste
Masse  sich  durch  den  Erdkörper  hinzieht,  teils  über  und  in  dem
Grund  und  Boden,  wie  vielfach  bei  den  Braunkohlen  und  bei
den  Stein-  und  Marmorbrüchen,  teils  unter  dem  Grund  und
Boden,  wie  die  meisten  Erz-  und  Kohlenflöze.  Die  natürliche
Zusammensetzung  der  Erdkruste  steht  dem  nicht  entgegen.  Wenn
der  Grund  und  Boden  auch  vielfach  das  Grubenfeld  überdeckt,
so  ist  deshalb  nicht  einzusehen,  warum  letzteres  nicht  für  sich
selbst  eine  besondere  selbständige  immobile  Masse,  wie
der  Grund  und  Boden,  darstellen  kann.  Derartige  Erscheinungen
gibt  es,  wenn  auch  in  vermindertem  Grade  und  Umfange,  auch
bei  dem  Grund  und  Boden.  Auch  hier  kann  der  Grundeigentümer
sein  Grundstück  in  vielen  Fällen,  trotzdem  cs  ihm  zu  Eigentum
gehört,  nicht  benutzen.  Man  denke  nur  an  den  Fall,  wo  sein
Grundstück  überschwemmt  und  versumpft  ist  oder  der  benachbarte ­
  Eigentümer  sein  Gebäude  zum  Teil  auf  dem  Grund  und
Boden  des  Nachbars  gebaut  hat.  Auch  hier  hat  der  Eigentümer
zwar  sein  Eigentumsrecht  an  dem  überbauten  Grundstücksteil,
zu  ihm  gelangen  kann  er  jedoch  nicht  oder  nur  durch  das
fremde  Eigentum.  Dasselbe  gilt  sogar  umgekehrt  beim  Bergwerkseigentum ­
  selbst,  das  das  Grundeigentum  überdeckt.  Man
denke  an  die  vielen  Anlagen  über  Tage,  die  gemäß  der  im
Ergebnis  richtigen  Entscheidung  des  Reichsgerichts 1 )  wesentliche
Bestandteile  des  Bergwerkscigentums  darstellen.  Eine  logische
Folge  und  ein  Beweis  für  die  hier  vertretene  Ansicht  ist  auch
der  §  60  Abs.  3  ABG.,  wo  ausdrücklich  gesetzlich  bestimmt
ist,  daß  der  Hi  1  fsbau  im  fremden  Felde  als  Bestandteil
des  berechtigten  Bergwerks  gilt,  also  nicht  etwa  die  Berechtigung
hierzu.  Man  denke  ferner  an  das  Erbbaurecht,  in  Ausübung
dessen  der  Berechtigte  das  ganze  Grundstück  des  Eigentümers
bebaut  hat.  Es  ist  nicht  einzusehen,  warum  bei  dem  Bergwerksfelde, ­
  den  abbauwürdigen  Flözen,  etwas  anderes  gelten  soll.
Eine  Behinderung  der  unmittelbaren  Verfügung  über  sein  Grubenfeld ­
  würde  z.  B.  dann  gar  nicht  vorliegen,  wenn  ein  Teil
des  Grubenfeldes  offen  zu  Tage  läge  und  der  Bergwerksbesitzer
von  hieraus  seine  Stollen  innerhalb  des  Grubenfeldes  weiter
treibt.  Gewiß,  eine  Benutzung  des  Bergwerksfeldes  wie  beim
freien  Eigentum,  liegt  nicht  vor.  Das  wird  auch  gar  nicht
behauptet.  Das  Wesen  des  Bergwerkseigentums  als  eines  Rechtsinstituts ­
  sui  generis  ist  sogar  grundverschieden  von  dem  Eigentum
am  Grund  und  Boden.  Gemäß  §  50  ABG.  sind  auch  nur  -ganz

)  Z.  f.  Bergr.  47.  S.  249.
            
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