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Raum oder den Distrikt der Verleihung bezeichnet. Es ist vielmehr
das Grubenfeld in seiner spezifisch bergrechtlichen Eigenart,
das mit dem Grundeigentum nichts zu tun hat, der Gegenstand
des Bergwerkseigentums. Man muß sich dieses Bergwerksfeld,
wie schon oben bei der Behandlung der Rechtsnatur der Mineralien
erwähnt, so verstellen, daß es, wie eine kompakte, feste
Masse sich durch den Erdkörper hinzieht, teils über und in dem
Grund und Boden, wie vielfach bei den Braunkohlen und bei
den Stein- und Marmorbrüchen, teils unter dem Grund und
Boden, wie die meisten Erz- und Kohlenflöze. Die natürliche
Zusammensetzung der Erdkruste steht dem nicht entgegen. Wenn
der Grund und Boden auch vielfach das Grubenfeld überdeckt,
so ist deshalb nicht einzusehen, warum letzteres nicht für sich
selbst eine besondere selbständige immobile Masse, wie
der Grund und Boden, darstellen kann. Derartige Erscheinungen
gibt es, wenn auch in vermindertem Grade und Umfange, auch
bei dem Grund und Boden. Auch hier kann der Grundeigentümer
sein Grundstück in vielen Fällen, trotzdem cs ihm zu Eigentum
gehört, nicht benutzen. Man denke nur an den Fall, wo sein
Grundstück überschwemmt und versumpft ist oder der benachbarte
Eigentümer sein Gebäude zum Teil auf dem Grund und
Boden des Nachbars gebaut hat. Auch hier hat der Eigentümer
zwar sein Eigentumsrecht an dem überbauten Grundstücksteil,
zu ihm gelangen kann er jedoch nicht oder nur durch das
fremde Eigentum. Dasselbe gilt sogar umgekehrt beim Bergwerkseigentum
selbst, das das Grundeigentum überdeckt. Man
denke an die vielen Anlagen über Tage, die gemäß der im
Ergebnis richtigen Entscheidung des Reichsgerichts 1 ) wesentliche
Bestandteile des Bergwerkscigentums darstellen. Eine logische
Folge und ein Beweis für die hier vertretene Ansicht ist auch
der § 60 Abs. 3 ABG., wo ausdrücklich gesetzlich bestimmt
ist, daß der Hi 1 fsbau im fremden Felde als Bestandteil
des berechtigten Bergwerks gilt, also nicht etwa die Berechtigung
hierzu. Man denke ferner an das Erbbaurecht, in Ausübung
dessen der Berechtigte das ganze Grundstück des Eigentümers
bebaut hat. Es ist nicht einzusehen, warum bei dem Bergwerksfelde,
den abbauwürdigen Flözen, etwas anderes gelten soll.
Eine Behinderung der unmittelbaren Verfügung über sein Grubenfeld
würde z. B. dann gar nicht vorliegen, wenn ein Teil
des Grubenfeldes offen zu Tage läge und der Bergwerksbesitzer
von hieraus seine Stollen innerhalb des Grubenfeldes weiter
treibt. Gewiß, eine Benutzung des Bergwerksfeldes wie beim
freien Eigentum, liegt nicht vor. Das wird auch gar nicht
behauptet. Das Wesen des Bergwerkseigentums als eines Rechtsinstituts
sui generis ist sogar grundverschieden von dem Eigentum
am Grund und Boden. Gemäß § 50 ABG. sind auch nur -ganz
) Z. f. Bergr. 47. S. 249.