Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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man überhaupt nicht von einer Konsolidation sprechen, eher 
könnte man an eine Konfusion gleicher Rechte denken. 
Die ang'ezogene Entscheidung des Reichsgerichts ist aber 
auch in sich widerspruchsvoll. Einmal behauptet es 1 ), das 
Bergwerks eig e n t u m sei ein Inbegriff von Berechtigungen; im 
nächsten Satze führt es dann weiter aus, daß die für den Inhalt 
und den Umfang dieser Berechtigungen entscheidende Vor 
schrift der § 54 ABG. biete. Dieser § 54 ABG. enthält aber 
gerade den Inbegriff der Berechtigungen (wenigstens größtent.ils), 
der nach der Ansicht des R. G. das Wesen des ßergwerks- 
eigentums darstellt. Das R. G. wirft also in einem Atemzuge 
offenbar den Inhalt und den Umfang des Bergwerkseigentums 
mit seinem Wesen durcheinander. 
Weiter: § 58 ABG. spricht dem Bergwerkseigentümer die 
Befugnis zu, die zur Aufbereitung seiner Bepgwerkserzeugnisse 
erforderlichen Anstalten zu errichten und zu betreiben. Diese 
Befugnis gehört unzweifelhaft zu dem Inbegriff der Berechti 
gungen, also nach Ansicht des Reichsgerichts zum Bergwerks 
eigentum. Nach einer anderen Entscheidung des Reichsgerichts 2 ) 
gehören aber auch die Anstalten selbst zum Bergwerkseigentum, 
nicht zum Grundeigentum, mit dem sie nur zu einem vorüber 
gehenden Zweck verbunden seien. Nach der Ansicht des 
Reichsgerichts würden also die Berechtigung zur Errichtung der 
Anstalten und der Erfolg dieser Berechtigung, die erbauten 
Anstalten selbst, zum Bergwerkseigentum gehören! 
Man vergleiche ferner die Befugnis des Bergwerkseigen- 
türaers nach § 60 ABG., im freien Felde Hilfsbaue anzulegen. 
Nach dieser ausdrücklichen Gesetzesbestimmung, Absatz 3. gilt 
der Hilfsbau als Bestandteil des berechtigten Bergwerks. Beides: 
die Befugnis zum Hilfsbau und deren Ausübung und Erfolg, 
der Hilfsbau selbst, wären also ein und dasselbe Immobile, das 
Bergwerkseigentum. Daß eine solche rechtliche Konstruktion 
nicht möglich ist, liegt auf der Hand. Die Ansicht des Reichs 
gerichts und damit die Lehre von dem Bergwerkseigentum als 
einem immobilen Inbegriff verschiedenartiger Berechtigungen 
dürfte also ebenfalls nicht haltbar sein. 
e) Eigene Ansicht. 
Nach Ablehnung der vorstehenden Theorien bleibt also nur 
noch übrig, das Bergwerkseigcntum als ein Eigentum am berg 
rechtlichen Grubenfelde (Bergwerksfelde, in der Ausübung des - 
Bergbaurechts „Bergwerk" genannt) aufzufassen. Damit ist nicht 
das Grubenfeld gemeint, soweit man es als Bestandteil des Grund 
und Bodens, auch nicht soweit man es als einen gedachten 
>) Z. f. Bergr. 1915, S. 411. 
2 ) Urfeil des R. G. v. 5. Juli 1905 in Z. f. 'Bergr., Bd. 47, S. 249 
und J. W. 1905, 524. 
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