Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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man  überhaupt  nicht  von  einer  Konsolidation  sprechen,  eher
könnte  man  an  eine  Konfusion  gleicher  Rechte  denken.
Die  ang'ezogene  Entscheidung  des  Reichsgerichts  ist  aber
auch  in  sich  widerspruchsvoll.  Einmal  behauptet  es  1 ),  das
Bergwerks  eig  e  n  t  u  m  sei  ein  Inbegriff  von  Berechtigungen;  im
nächsten  Satze  führt  es  dann  weiter  aus,  daß  die  für  den  Inhalt
und  den  Umfang  dieser  Berechtigungen  entscheidende  Vorschrift ­
  der  §  54  ABG.  biete.  Dieser  §  54  ABG.  enthält  aber
gerade  den  Inbegriff  der  Berechtigungen  (wenigstens  größtent.ils),
der  nach  der  Ansicht  des  R.  G.  das  Wesen  des  ßergwerkseigentums
  darstellt.  Das  R.  G.  wirft  also  in  einem  Atemzuge
offenbar  den  Inhalt  und  den  Umfang  des  Bergwerkseigentums
mit  seinem  Wesen  durcheinander.
Weiter:  §  58  ABG.  spricht  dem  Bergwerkseigentümer  die
Befugnis  zu,  die  zur  Aufbereitung  seiner  Bepgwerkserzeugnisse
erforderlichen  Anstalten  zu  errichten  und  zu  betreiben.  Diese
Befugnis  gehört  unzweifelhaft  zu  dem  Inbegriff  der  Berechtigungen, ­
  also  nach  Ansicht  des  Reichsgerichts  zum  Bergwerkseigentum. ­
  Nach  einer  anderen  Entscheidung  des  Reichsgerichts  2 )
gehören  aber  auch  die  Anstalten  selbst  zum  Bergwerkseigentum,
nicht  zum  Grundeigentum,  mit  dem  sie  nur  zu  einem  vorübergehenden ­
  Zweck  verbunden  seien.  Nach  der  Ansicht  des
Reichsgerichts  würden  also  die  Berechtigung  zur  Errichtung  der
Anstalten  und  der  Erfolg  dieser  Berechtigung,  die  erbauten
Anstalten  selbst,  zum  Bergwerkseigentum  gehören!
Man  vergleiche  ferner  die  Befugnis  des  Bergwerkseigentüraers
  nach  §  60  ABG.,  im  freien  Felde  Hilfsbaue  anzulegen.
Nach  dieser  ausdrücklichen  Gesetzesbestimmung,  Absatz  3.  gilt
der  Hilfsbau  als  Bestandteil  des  berechtigten  Bergwerks.  Beides:
die  Befugnis  zum  Hilfsbau  und  deren  Ausübung  und  Erfolg,
der  Hilfsbau  selbst,  wären  also  ein  und  dasselbe  Immobile,  das
Bergwerkseigentum.  Daß  eine  solche  rechtliche  Konstruktion
nicht  möglich  ist,  liegt  auf  der  Hand.  Die  Ansicht  des  Reichsgerichts ­
  und  damit  die  Lehre  von  dem  Bergwerkseigentum  als
einem  immobilen  Inbegriff  verschiedenartiger  Berechtigungen
dürfte  also  ebenfalls  nicht  haltbar  sein.
e)  Eigene  Ansicht.
Nach  Ablehnung  der  vorstehenden  Theorien  bleibt  also  nur
noch  übrig,  das  Bergwerkseigcntum  als  ein  Eigentum  am  bergrechtlichen ­
  Grubenfelde  (Bergwerksfelde,  in  der  Ausübung  des  -
Bergbaurechts  „Bergwerk"  genannt)  aufzufassen.  Damit  ist  nicht
das  Grubenfeld  gemeint,  soweit  man  es  als  Bestandteil  des  Grund
und  Bodens,  auch  nicht  soweit  man  es  als  einen  gedachten

>)  Z.  f.  Bergr.  1915,  S.  411.
2 )  Urfeil  des  R.  G.  v.  5.  Juli  1905  in  Z.  f.  'Bergr.,  Bd.  47,  S.  249
und  J.  W.  1905,  524.

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