Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

Nachbarfeldern,  Bergwerken  usw.  Besonders  der  §  50  ABG.
stellt  das  Bergwerkseigentum  und  die  Grubenfelder  gegenüber.
Nach  ihm  wird  das  Bergwerkseigentum  durch  Verleihung  begründet, ­
  sowie  ferner  durch  Konsolidation,  Teilung  und  Austausch
„von  Grubenfeldern“.  Was  heißt  dies  anders,  als  daß  der  Gegenstand ­
  des  Bergwerkseigentums  die  Grubenfelder  selbst  sind?  Nur
dieser  §  50,  nicht  der  §  54,  handelt  von  dem  Bergwerkseigentum
als  solchem.  Der  §  54  und  folgende  bestimmen  den  Inhalt
und  den  Umfang  des  Bergwerkseigentums.  Wenn  also  hier
von  „Grubenfeld“  die  Rede  ist,  so  bedeutet  dies  nicht  den
abstrakten  Distrikt 1 ),  welcher  dem  Beliebenen  zur  Ausbeutung
eines  bestimmten  Minerals  zugewiesen  ist,  ähnlich  wie  die  Lizenz
eines  Patentes  für  einen  gewissen  Bezirk  verliehen  wird.  Daß
das  Grubenfeld  als  Gegenstand  des  Bergwerkseigentums  eine
derartige  Bedeutung  nicht  haben  kann,  ergibt  sich  schon  aus
seinem  Namen.  Die  bergrechtliche  Bezeichnung  „Grubenfeld“
ist  vielmehr  mit  der  zivilrechtlichen  „Grundstück“  2 )  zu  vergleichen.
Unter  „Grundstück“  im  gewöhnlichen  Sprachgebrauch  versteht
man  den  abgeteilten  Grund  und  Boden  selbst,  ein  Stück  des
Grundes.  Rechtlich  ist  es  jedenfalls  ein  selbständiges,  mathematisch ­
  und  durch  Menschenhand  voneinander  abgegrenztes  und
so  zu  einer  selbständigen  Benutzung  fähiges  konkretes  Gebilde.
Die  „Grundstücke“  selbst  sind  aber  von  Natur  aus  unselbständige ­
  Teile  eines  zusammenhängenden  Ganzen.  Sie"  haben  an
sich  keine  gesonderte  Existenz  und  daher  auch  keine  natürlichen
Grenzen.  Nur  dadurch,  daß  der  Mensch  vermittels  seines  Vorstellungsvermögens ­
  mathematische  Grenzen  zieht,  entstehen  die
sogenannten  Grundstücke  in  rechtlicher  Bedeutung.  Da  aber
das  Grundstück  alsdann  den  abgegrenzten  Teil  des  zusammenhängenden ­
  Ganzen  bildet,  nimmt  es  natürliche  und
konkrete  Gestalt  an.  Wenn  man  also  tatsächlich  und  rechtlich
von  Grundstücken  spricht,  so  meint  man  damit  einen  konkreten
Teil  des  Grund  und  Bodens.
Ursprünglich  beschränkte  sich  das  Eigentum  auf  die
Benutzung  der  Erdoberfläche  und  entwickelte  sich  erst  später
zu  dem  unumschränkten  Herrschaftsrecht  an  einem  Teil  des
Erdkörpers.  So  führt  Arndt  in  neuester  Zeit 3 )  aus:
„Man  ist  wohl  heute  in  dem  Satze  einig,  daß  das
Grundeigentum,  um  mit  Adolf  Wagner  zu  reden,  eine  historische
und  keine  logische  Kategorie  ist,  daß  es  nämlich  aus  einem
bloßen  Oberflächennutzungsrechte  ganz  allmählich  unter  dem
Einfluß  naturrechtlicher  Anschauungen  (Lehre  der  physiokratischen
  Schule  und  Smithianisraus)  zu  seinem  jetzigen  Inhalt,
als  des  sogenannten  unumschränkten  und  auschließlichen  Rechts
an  einem  Stück  Erdkörper  entwickelt  hat.“
•)  cf.  auch  die  Kab.  Ö.  v.  12.  Äug.  1854  und  1.  Sept.  184S
(Min.-Bl.  1854,  S.  251).
2 )  Der  Landwirt  redet  auch  von  „Feldern",  Ackerfeldern.
s )  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  59.  S.  317  ff.

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