Nachbarfeldern, Bergwerken usw. Besonders der § 50 ABG.
stellt das Bergwerkseigentum und die Grubenfelder gegenüber.
Nach ihm wird das Bergwerkseigentum durch Verleihung be
gründet, sowie ferner durch Konsolidation, Teilung und Austausch
„von Grubenfeldern“. Was heißt dies anders, als daß der Gegen
stand des Bergwerkseigentums die Grubenfelder selbst sind? Nur
dieser § 50, nicht der § 54, handelt von dem Bergwerkseigentum
als solchem. Der § 54 und folgende bestimmen den Inhalt
und den Umfang des Bergwerkseigentums. Wenn also hier
von „Grubenfeld“ die Rede ist, so bedeutet dies nicht den
abstrakten Distrikt 1 ), welcher dem Beliebenen zur Ausbeutung
eines bestimmten Minerals zugewiesen ist, ähnlich wie die Lizenz
eines Patentes für einen gewissen Bezirk verliehen wird. Daß
das Grubenfeld als Gegenstand des Bergwerkseigentums eine
derartige Bedeutung nicht haben kann, ergibt sich schon aus
seinem Namen. Die bergrechtliche Bezeichnung „Grubenfeld“
ist vielmehr mit der zivilrechtlichen „Grundstück“ 2 ) zu vergleichen.
Unter „Grundstück“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch versteht
man den abgeteilten Grund und Boden selbst, ein Stück des
Grundes. Rechtlich ist es jedenfalls ein selbständiges, mathe
matisch und durch Menschenhand voneinander abgegrenztes und
so zu einer selbständigen Benutzung fähiges konkretes Gebilde.
Die „Grundstücke“ selbst sind aber von Natur aus unselbstän
dige Teile eines zusammenhängenden Ganzen. Sie" haben an
sich keine gesonderte Existenz und daher auch keine natürlichen
Grenzen. Nur dadurch, daß der Mensch vermittels seines Vor
stellungsvermögens mathematische Grenzen zieht, entstehen die
sogenannten Grundstücke in rechtlicher Bedeutung. Da aber
das Grundstück alsdann den abgegrenzten Teil des zu
sammenhängenden Ganzen bildet, nimmt es natürliche und
konkrete Gestalt an. Wenn man also tatsächlich und rechtlich
von Grundstücken spricht, so meint man damit einen konkreten
Teil des Grund und Bodens.
Ursprünglich beschränkte sich das Eigentum auf die
Benutzung der Erdoberfläche und entwickelte sich erst später
zu dem unumschränkten Herrschaftsrecht an einem Teil des
Erdkörpers. So führt Arndt in neuester Zeit 3 ) aus:
„Man ist wohl heute in dem Satze einig, daß das
Grundeigentum, um mit Adolf Wagner zu reden, eine historische
und keine logische Kategorie ist, daß es nämlich aus einem
bloßen Oberflächennutzungsrechte ganz allmählich unter dem
Einfluß naturrechtlicher Anschauungen (Lehre der physiokra-
tischen Schule und Smithianisraus) zu seinem jetzigen Inhalt,
als des sogenannten unumschränkten und auschließlichen Rechts
an einem Stück Erdkörper entwickelt hat.“
•) cf. auch die Kab. Ö. v. 12. Äug. 1854 und 1. Sept. 184S
(Min.-Bl. 1854, S. 251).
2 ) Der Landwirt redet auch von „Feldern", Ackerfeldern.
s ) Z. f. Bergr., Bd. 59. S. 317 ff.
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