Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

Nachbarfeldern, Bergwerken usw. Besonders der § 50 ABG. 
stellt das Bergwerkseigentum und die Grubenfelder gegenüber. 
Nach ihm wird das Bergwerkseigentum durch Verleihung be 
gründet, sowie ferner durch Konsolidation, Teilung und Austausch 
„von Grubenfeldern“. Was heißt dies anders, als daß der Gegen 
stand des Bergwerkseigentums die Grubenfelder selbst sind? Nur 
dieser § 50, nicht der § 54, handelt von dem Bergwerkseigentum 
als solchem. Der § 54 und folgende bestimmen den Inhalt 
und den Umfang des Bergwerkseigentums. Wenn also hier 
von „Grubenfeld“ die Rede ist, so bedeutet dies nicht den 
abstrakten Distrikt 1 ), welcher dem Beliebenen zur Ausbeutung 
eines bestimmten Minerals zugewiesen ist, ähnlich wie die Lizenz 
eines Patentes für einen gewissen Bezirk verliehen wird. Daß 
das Grubenfeld als Gegenstand des Bergwerkseigentums eine 
derartige Bedeutung nicht haben kann, ergibt sich schon aus 
seinem Namen. Die bergrechtliche Bezeichnung „Grubenfeld“ 
ist vielmehr mit der zivilrechtlichen „Grundstück“ 2 ) zu vergleichen. 
Unter „Grundstück“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch versteht 
man den abgeteilten Grund und Boden selbst, ein Stück des 
Grundes. Rechtlich ist es jedenfalls ein selbständiges, mathe 
matisch und durch Menschenhand voneinander abgegrenztes und 
so zu einer selbständigen Benutzung fähiges konkretes Gebilde. 
Die „Grundstücke“ selbst sind aber von Natur aus unselbstän 
dige Teile eines zusammenhängenden Ganzen. Sie" haben an 
sich keine gesonderte Existenz und daher auch keine natürlichen 
Grenzen. Nur dadurch, daß der Mensch vermittels seines Vor 
stellungsvermögens mathematische Grenzen zieht, entstehen die 
sogenannten Grundstücke in rechtlicher Bedeutung. Da aber 
das Grundstück alsdann den abgegrenzten Teil des zu 
sammenhängenden Ganzen bildet, nimmt es natürliche und 
konkrete Gestalt an. Wenn man also tatsächlich und rechtlich 
von Grundstücken spricht, so meint man damit einen konkreten 
Teil des Grund und Bodens. 
Ursprünglich beschränkte sich das Eigentum auf die 
Benutzung der Erdoberfläche und entwickelte sich erst später 
zu dem unumschränkten Herrschaftsrecht an einem Teil des 
Erdkörpers. So führt Arndt in neuester Zeit 3 ) aus: 
„Man ist wohl heute in dem Satze einig, daß das 
Grundeigentum, um mit Adolf Wagner zu reden, eine historische 
und keine logische Kategorie ist, daß es nämlich aus einem 
bloßen Oberflächennutzungsrechte ganz allmählich unter dem 
Einfluß naturrechtlicher Anschauungen (Lehre der physiokra- 
tischen Schule und Smithianisraus) zu seinem jetzigen Inhalt, 
als des sogenannten unumschränkten und auschließlichen Rechts 
an einem Stück Erdkörper entwickelt hat.“ 
•) cf. auch die Kab. Ö. v. 12. Äug. 1854 und 1. Sept. 184S 
(Min.-Bl. 1854, S. 251). 
2 ) Der Landwirt redet auch von „Feldern", Ackerfeldern. 
s ) Z. f. Bergr., Bd. 59. S. 317 ff. 
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