Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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Dasselbe  muß  aber  von  dem  Grubenfeld  (Bergwerksfeld)
gelten.  Äuch  dieses  Grubenfeld  ist  der  Teil  eines  zusammenhängenden ­
  Gebildes,  das  erst  durch  die  Abmessung,  die  auf
dem  darüber  gelagerten  und  ohne  weiteres  erreichbaren  Grund
und  Boden  erfolgt,  äußere  Form  und  Gestalt  annimmt.  In
Wirklichkeit  ist  also  das  immobile  Grubenfeld  die  mit  den
ungebrochenen  Mineralien  ausgefüllte  Lagerstätte  (nicht  die
Lagerstätte  als  gedachter  Raum),  auch  abgetrennt  Flöze,  Gänge,
Bänke  usw.  genannt.  Es  stände  rechtlich  nun  nichts  entgegen,
die  Vermessung  auf  dem  Grubenfelde  selbst  vorzunehmen.  Dies
ist  aber  tatsächlich  bei  dem  weitaus  größten  Teil  der  Grubenfelder
nicht  möglich,  da  sie  gewöhnlich  von  dem  Grund  und  Boden
überdeckt  werden.  Es  erscheint  also  natürlicher  und  bequemer,
den  darüber  liegenden,  leicht  und  sichtbar  abzugrenzenden  Grund
und  Boden  zur  Abmessung  des  Grubenfeldes  hcranzuziehen.  Man
muß  sich  jedoch  diese  Abmessung  des  Grubenfeldes  als  auf  die
Lagerstätte  selbst  kongruent  übertragen  vorstellen.  Daß  man
durch  die  Vermessung  in  Wirklichkeit  stets  das  Grubenfeld  hat
treffen  wollen,  geht  auch  aus  der  bergmännischen  Uebung  hervor,
im  Falle  der  Bergbau  weit  genug  vorgeschritten  ist,  unter  Tage
ebenfalls  eine  Vermessung  durch  den  Markscheider  vornehmen
zu  lassen  und  sogenannte  Markscheiderstufen  auf  den  einzelnen
Sohlen  anzubringen,  die  mit  den  über  Tage  befindlichen  Grenzsteinen ­
  des  Grund  und  Bodens  zu  vergleichen  sind.  Die  Eckpunkte ­
  eines  Feldes  können  jedoch  auch  an  das  Landesdreiecknetz
angeschlossen  —  z.  T.  wird  es  sogar  von  den  Oberbergämtern
verlangt  —  und  so  die  Feldesgrenzen  durch  Koordinaten  jederzeit
genau  bestimmt  werden,  auch  wenn  sie  nicht  im  Wege
der  Vermessung  auf  dieErdoberfläche  übertragen
und  dort  oder  im  Bergwerke  selbst  durch  besondere  Zeichen
(Lochsteine,  Markscheiderstufen)  kenntlich  gemacht  sind. 1 )  Es
ist  also  in  Wirklichkeit,  wie  bei  der  Vermessung  des  Grundstücks,
das  Grubenfeld  ein  konkreter,  mathematisch  bis  in  die  ewige
Teufe  abgegrenzter  Teil  der  Gesamtheit  der  ungebrochenen
Mineralien  oder  der  Flöze.  Als  derart  geteilte  unbewegliche
Masse  ist  das  Grubenfeld  das  Objekt  des  Bergwerkseigentums,
fest  verbunden  mit  den  dazwischen  liegenden  Schichten  des
Grund  und  Bodens,  jedoch  rechtlich  völlig  selbständig  und  von
diesem  getrennt.  Das  Bergwerkseigentum  kann  weder  tatsächlich ­
  noch  rechtlich  mit  dem  Grundeigentum  identifiziert  werden.
Deshalb  mußten  seine  Beziehungen  zum  Grundeigentum  auch
besonders  gesetzlich  geregelt  werden  (vgl.  insbesondere  die
§§  50,  135  ff..  148  ff.  ABG.).
Das  Allgemeine  Landrecht  hält  nach  dem  Wortlaute,  der
damaligen  Auffassung  entsprechend,  die  verkörperten  Bestandteile ­
  des  Grubenfeldes,  die  Stollen,  Flöze,  Gänge,  Lager,  Stock’) ­

  cf.  Voelkel,  „Grundzüge“,  S.  115.
            
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