bestimmte Vorschriften über das Grundeigentum auf das Berg
werkseigentum für anwendbar erklärt. Das sind solche Vor
schriften, die der Natur und dem Inhalte des Bergwerkseigentums
nicht im Wege stehen. Mit Recht hat deshalb das Reichsgericht 1 )
die Vorschriften über Nachbarrecht des BGB. auf das
Bergwerkseigentum nicht für anwendbar erklärt. In § 50 ABG.
ist über die Anwendung eines solchen Nachbarrechts auch nichts
gesagt. Dessen Anwendung auf das Grubenfeld mit seiner festen
Umlagerung von anderen, ihm nicht zugehörigen Erdschichten
und in seiner Abgeschlossenheit, würde auch jeder natürlichen
Anschauung widersprechen. Das Nachbarrecht des BGB. ist
nur auf die freie Erdoberfläche abgestellt. Selbst die übrigen
sich aus dem Grundeigentume ergebenden Rechte finden gemäß
§50 ABG. nur entsprechende Anwendung auf das Berg-
werkseigentura. Ist es denn durchaus notwendig, daß man alle
Erscheinungen in unserem gesamten Rechtssgstcm unbedingt unter
die Normen des bürgerlichen Rechts, des BGB,, bringen will?
Was den Bergbau anbetrifft, so spricht jedenfalls schon seine
geschichtliche Entwickelung dafür, daß er als der ältere auch
das Vorrecht vor dem Eigentum am Grund und Boden hat
Schon bevor das Eigentum am Grund und Boden sich entwickelt
hatte, bestand, wie bereits dargelegt, der selbständige Bergbau,
das Bergwerkseigentum, auch wenn man sich in der ältesten
Zeit bei der noch mangelhaften, ira Urzustand befindlichen
Rechtsbildung über sein Wesen wohl keine Gedanken gemacht
haben wird.
Auch der Wortlaut, der noch heute im Berggesetz zu finden
ist, läßt in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen als den Gegen
stand des Bergwerkseigentums das Grubenfeld erscheinen. Das
gilt nicht allein von den alten Bergordnungen, dem Allgemeinen
Landrecht, man findet diese Ausdrücke auch noch im heute
geltenden Allgemeinen Berggesetze von 1865. Man vergleiche
die §§ 79, 82. 86, 158, 162, 169, 170, 172;, 384, 385 Teil II,
Titel 16 2 ) des Allgemeinen Landrechts, die Bestimmungen des
Gesetzes vom 1. Juli 1821 (Ges. S. 1821, S, 106) 3 ), die §§ 50,
51, 54, 55, 56, 59, 60 und 62 des ABG. von 1865. Ucberall
spricht der Gesetzgeber von Flözen, Grubenfeldern, Feldesteilen,
0 Z. f. Bergr. 1915, S. 411.
2 ) § 79: Wer ein Stockwerk, Erzlager, Gang, Flöz... bauen will,
muß damit gehörig belieben sein. § 169 (Beleihung): „Wenn hiernächst
das Bergamt festgesetzt hat, daß ein Gang, Stockwerk, Lager
oder Flöz, auch bauwürdig und im Freien gelegen Sei: so muß der
Finder oder Muter binnen 4 Wochen die Beleihung nachsuchen.“
§ 170: „In der Beleihung müssen die verliehenen Stockwerke,
Läger, Gänge oder Flöze genau bestimmt usw. werden.“
3 ) „Die Verleihung des Bergwerkseigenturas auf Flöze betreffend“,
cf. auch Min.-Erl. v. 9. 8. 53 (v. Carnall, Bd. 2, S. 120): „Braunkohlen-
f e I d e r, die sich unter Häusern, Gärten und Weinbergen er
strecken, sollen von der Verleihung nicht ausgeschlossen sein“.