Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

bestimmte Vorschriften über das Grundeigentum auf das Berg 
werkseigentum für anwendbar erklärt. Das sind solche Vor 
schriften, die der Natur und dem Inhalte des Bergwerkseigentums 
nicht im Wege stehen. Mit Recht hat deshalb das Reichsgericht 1 ) 
die Vorschriften über Nachbarrecht des BGB. auf das 
Bergwerkseigentum nicht für anwendbar erklärt. In § 50 ABG. 
ist über die Anwendung eines solchen Nachbarrechts auch nichts 
gesagt. Dessen Anwendung auf das Grubenfeld mit seiner festen 
Umlagerung von anderen, ihm nicht zugehörigen Erdschichten 
und in seiner Abgeschlossenheit, würde auch jeder natürlichen 
Anschauung widersprechen. Das Nachbarrecht des BGB. ist 
nur auf die freie Erdoberfläche abgestellt. Selbst die übrigen 
sich aus dem Grundeigentume ergebenden Rechte finden gemäß 
§50 ABG. nur entsprechende Anwendung auf das Berg- 
werkseigentura. Ist es denn durchaus notwendig, daß man alle 
Erscheinungen in unserem gesamten Rechtssgstcm unbedingt unter 
die Normen des bürgerlichen Rechts, des BGB,, bringen will? 
Was den Bergbau anbetrifft, so spricht jedenfalls schon seine 
geschichtliche Entwickelung dafür, daß er als der ältere auch 
das Vorrecht vor dem Eigentum am Grund und Boden hat 
Schon bevor das Eigentum am Grund und Boden sich entwickelt 
hatte, bestand, wie bereits dargelegt, der selbständige Bergbau, 
das Bergwerkseigentum, auch wenn man sich in der ältesten 
Zeit bei der noch mangelhaften, ira Urzustand befindlichen 
Rechtsbildung über sein Wesen wohl keine Gedanken gemacht 
haben wird. 
Auch der Wortlaut, der noch heute im Berggesetz zu finden 
ist, läßt in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen als den Gegen 
stand des Bergwerkseigentums das Grubenfeld erscheinen. Das 
gilt nicht allein von den alten Bergordnungen, dem Allgemeinen 
Landrecht, man findet diese Ausdrücke auch noch im heute 
geltenden Allgemeinen Berggesetze von 1865. Man vergleiche 
die §§ 79, 82. 86, 158, 162, 169, 170, 172;, 384, 385 Teil II, 
Titel 16 2 ) des Allgemeinen Landrechts, die Bestimmungen des 
Gesetzes vom 1. Juli 1821 (Ges. S. 1821, S, 106) 3 ), die §§ 50, 
51, 54, 55, 56, 59, 60 und 62 des ABG. von 1865. Ucberall 
spricht der Gesetzgeber von Flözen, Grubenfeldern, Feldesteilen, 
0 Z. f. Bergr. 1915, S. 411. 
2 ) § 79: Wer ein Stockwerk, Erzlager, Gang, Flöz... bauen will, 
muß damit gehörig belieben sein. § 169 (Beleihung): „Wenn hiernächst 
das Bergamt festgesetzt hat, daß ein Gang, Stockwerk, Lager 
oder Flöz, auch bauwürdig und im Freien gelegen Sei: so muß der 
Finder oder Muter binnen 4 Wochen die Beleihung nachsuchen.“ 
§ 170: „In der Beleihung müssen die verliehenen Stockwerke, 
Läger, Gänge oder Flöze genau bestimmt usw. werden.“ 
3 ) „Die Verleihung des Bergwerkseigenturas auf Flöze betreffend“, 
cf. auch Min.-Erl. v. 9. 8. 53 (v. Carnall, Bd. 2, S. 120): „Braunkohlen- 
f e I d e r, die sich unter Häusern, Gärten und Weinbergen er 
strecken, sollen von der Verleihung nicht ausgeschlossen sein“.
	        
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