staat das von ihm seither ausgegebene Staatspapiergeld spätestens bis zum
1. Juli 1875 zur Einlösung öffentlich aufzurufen und tunlichst schnell ein
zuziehen habe. An die Stelle des alten Papiergeldes trat das neue, einheitliche
Reichspapiergeld, genannt R e i ch s k a s s e n s ch e i n e, im endgültigen Be
trage von 120 Millionen M. Die Scheine wurden in Abschnitten zu 5, 20 und
50 M ausgefertigt und unter die Bundesstaaten nach dem Maßstabe ihrer durch
die Zählung vom 1. Dezember 1871 festgestellten Bevölkerung verteilt.
Denjenigen Staaten, deren bisheriger Papiergeldumlauf größer gewesen war
als der Betrag, der ihnen nach dem Gesetz an Reichskassenscheinen zustand,
wurden zwei Drittel des überschießenden Betrages aus der Rcichskasse als ein
spätestens in 15 Jahren rückzahlbarer Vorschuß überwiesen. Hierdurch erhöhte
sich der Umlauf der Reichskassenscheine anfänglich auf ungefähr 174% Millio
nen M. Durch Rückzahlung der Vorschüsse verringerte sich der Betrag von
Jahr zu Jahr, bis er am 1. Januar 1891 auf 120 Millionen M gesunken war.
Im Zusammenhange mit dem Gesetz betr. Ausgabe kleiner Banknoten szn
50 und 20 M) war 1906 eine Stückelung in 5- und 10-Markscheine erfolgt.
Das Gesetz vom 3. Juli 1913 gestattete zur Erhöhung des Reichskricgsschatzes
die Ausgabe von weiteren 120 Will. M Reichskassenscheine». Uber diese
240 Will. M hinaus war der Reichskanzler sGesetz vom 22. März 1915) er
mächtigt, weitere Reichskassenscheine bis zur Höhe von 120 Mill. M auszu
geben, die aber, im Gegensatz zu den bisher ausgegebenen 240 Mill. M, eine
Deckung sdnrch Darlehnskasscnschcine oder gemünztes Geld) haben sollten.
fl) Bankpapiergeld oder Banknoten. Die Banknoten
sind aus den Depositenscheinen hervorgegangen, die von den alten italie
nischen Banken und den Girobanken denjenigen, die Geld bei ihnen depo
niert hatten, als Quittung über das äepositnin gegeben worden waren.
Lauteten nämlich diese Depositenscheine auf kleine, abgerundete Beträge
und waren sie auf den Inhaber gestellt, so gingen sie häufig von einer
Hand in die andere über und blieben oft lange Zeit im Verkehr, bis
sie zur Einlösung vorgelegt wurden. Die Banken suchten bald aus der
Erfahrung, die sie hier machten, Nutzen zu ziehen: Sie gaben Schuld
scheine über kleine, runde Beträge für eigene Rechnung aus und ver-
schafften sich auf diese Weise ein zinsfreies Darlehen.
Die Begriffsbestimmungen der Banknote sind zahlreich. Jevons
sagt: „Eine Banknote ist eine von einer Bank ausgegebene Verschreibung,
welche den oder die Ausgeber verpflichtet, die darauf namhaft gemachte
Summe dem Inhaber bei Präsentation auszuzahlen." Präziser ist die
Definition von Adolph Wagner: „In rechtlicher Hinsicht ist die
Note eine (schriftliche) Anweisung der Bank aus sich selbst, zahlbar an den