Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

staat das von ihm seither ausgegebene Staatspapiergeld spätestens bis zum 
1. Juli 1875 zur Einlösung öffentlich aufzurufen und tunlichst schnell ein 
zuziehen habe. An die Stelle des alten Papiergeldes trat das neue, einheitliche 
Reichspapiergeld, genannt R e i ch s k a s s e n s ch e i n e, im endgültigen Be 
trage von 120 Millionen M. Die Scheine wurden in Abschnitten zu 5, 20 und 
50 M ausgefertigt und unter die Bundesstaaten nach dem Maßstabe ihrer durch 
die Zählung vom 1. Dezember 1871 festgestellten Bevölkerung verteilt. 
Denjenigen Staaten, deren bisheriger Papiergeldumlauf größer gewesen war 
als der Betrag, der ihnen nach dem Gesetz an Reichskassenscheinen zustand, 
wurden zwei Drittel des überschießenden Betrages aus der Rcichskasse als ein 
spätestens in 15 Jahren rückzahlbarer Vorschuß überwiesen. Hierdurch erhöhte 
sich der Umlauf der Reichskassenscheine anfänglich auf ungefähr 174% Millio 
nen M. Durch Rückzahlung der Vorschüsse verringerte sich der Betrag von 
Jahr zu Jahr, bis er am 1. Januar 1891 auf 120 Millionen M gesunken war. 
Im Zusammenhange mit dem Gesetz betr. Ausgabe kleiner Banknoten szn 
50 und 20 M) war 1906 eine Stückelung in 5- und 10-Markscheine erfolgt. 
Das Gesetz vom 3. Juli 1913 gestattete zur Erhöhung des Reichskricgsschatzes 
die Ausgabe von weiteren 120 Will. M Reichskassenscheine». Uber diese 
240 Will. M hinaus war der Reichskanzler sGesetz vom 22. März 1915) er 
mächtigt, weitere Reichskassenscheine bis zur Höhe von 120 Mill. M auszu 
geben, die aber, im Gegensatz zu den bisher ausgegebenen 240 Mill. M, eine 
Deckung sdnrch Darlehnskasscnschcine oder gemünztes Geld) haben sollten. 
fl) Bankpapiergeld oder Banknoten. Die Banknoten 
sind aus den Depositenscheinen hervorgegangen, die von den alten italie 
nischen Banken und den Girobanken denjenigen, die Geld bei ihnen depo 
niert hatten, als Quittung über das äepositnin gegeben worden waren. 
Lauteten nämlich diese Depositenscheine auf kleine, abgerundete Beträge 
und waren sie auf den Inhaber gestellt, so gingen sie häufig von einer 
Hand in die andere über und blieben oft lange Zeit im Verkehr, bis 
sie zur Einlösung vorgelegt wurden. Die Banken suchten bald aus der 
Erfahrung, die sie hier machten, Nutzen zu ziehen: Sie gaben Schuld 
scheine über kleine, runde Beträge für eigene Rechnung aus und ver- 
schafften sich auf diese Weise ein zinsfreies Darlehen. 
Die Begriffsbestimmungen der Banknote sind zahlreich. Jevons 
sagt: „Eine Banknote ist eine von einer Bank ausgegebene Verschreibung, 
welche den oder die Ausgeber verpflichtet, die darauf namhaft gemachte 
Summe dem Inhaber bei Präsentation auszuzahlen." Präziser ist die 
Definition von Adolph Wagner: „In rechtlicher Hinsicht ist die 
Note eine (schriftliche) Anweisung der Bank aus sich selbst, zahlbar an den
	        
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