Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Der  Deutschen  Reichspost  und  der  Deutschen  Reichsbahn  darf  die  Reichsbank ­
  Betriebskredite  bis  zum  Höchstbetrage  von  200  Millionen  RM  für
beide  Unternehmungen  zusammen  gewähren.
Durch  die  Novelle  vom  8.  Juli  1926  ist  die  Reichsbank  befugt,  vom
Reich  begebene  S  ch  a  tz  w  e  ch  s  e  l,  die  nach  spätestens  8  Monaten  fällig
sind,  und  aus  denen  außer  dem  Reich  noch  ein  weiterer  als  zahlungsfähig
bekannter  Verpflichteter  haftet,  zu  diskontieren  und  zu  lombardieren ­
  —  insgesamt  bis  zum  Betrage  von  400  Millionen  RM.
Ein  wesentlicher  Bestandteil  des  Dawes-Planes  ist  die  Errichtung  des
Sonderkonto  für  die  an  die  Bank  abzuführenden  Reparationszahlungen. ­
  Nach  §  26  des  Bankgesetzes  soll  der  Betrag
des  szinsfreien)  Guthabens  ans  diesem  Konto  2  Milliarden  RM  nicht
überschreiten.
Im  übrigen  zählt  §  21  des  Bankgesetzes  die  Geschäfte  auf,  die  die  Reichsbank ­
  betreiben  darf.  Sie  ist  befugt:
1.  Gold  und  Silber  in  Barren  und  Münzen  sowie  Devisen  zu  kaufen
und  zu  verkaufen.
2.  Wechsel,  welche  eine  Verfallzeit  von  höchstens  3  Monaten  haben,  und
aus  welcher:  3  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  haften,  ebenso
Schecks,  aus  welchen  3  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  haften, ­
  zu  diskontieren,  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.  Von  dem  Erfordernis ­
  der  dritten  Unterschrift  kann  in  den  Fällen  abgesehen  werden,  wo
durch  eine  Nebensicherheit  oder  in  sonstiger  Weise  die  Sicherheit  des
Wechsels  oder  Schecks  gewährleistet  ist;  der  Betrag  der  so  diskontierten ­
  Wechsel  darf  33  vom  Hundert  des  jeweiligen  Gesamtbestandes  der
diskontierten  Wechsel  nicht  übersteigen.  Die  von  der  Bank  diskontierten ­
  Wechsel  sotten  nur  gute  Handelswechsel  sein.
3.  Zinsbare  Darlehen  auf  nicht  länger  als  3  Monate  gegen  bewegliche
Pfänder  zu  erteilen  sLombardverkehrj,  und  zwar:
a)  gegen  Gold  und  Silber,  gemünzt  und  ungemünzt,
bj  gegen  vollcingczahlte  Stamm-  und  Stamm-Prioritätsaktien  und
Prioritätsobligationen  deutscher  Eisenbahngesellschaften,  deren
Bahnen  in  Betrieb  befindlich  sind,  sowie  gegen  Pfandbriefe  landschaftlicher, ­
  kommunaler  oder  anderer  unter  staatlicher  Aufsicht
stehender  Bodenkreditinstitute  Deutschlands  und  deutscher  Hypo-12

  O.  GW.  25.  äl

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