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§ 37 des Bankgesetzes sieht folgende Gewinnverteilung vor:
Von dem jährlichen Reingewinn sollen 20 % so lange einem Reserve
fonds zugeführt werden, alS dieser weniger als 12 % des Notenumlaufs der
Bank beträgt, gerechnet nach dem Durchschnitt der letzten sechs Monate.
Die Anteilseigner haben Anspruch auf eine jährliche Dividende von
8v/o. Wird diese Dividende in einem Jahr nicht erreicht, so ist der daran feh
lende Betrag ans dem Reingewinn der folgenden Jahre nach Abzug der dem
Reservefonds gesetzlich zufließenden Beträge vorweg zu entnehmen, cs sei denn,
daß er ans einer vorhandenen Dividendenreserve entnommen werden kann.
Der nach Ausschüttung dieser Dividende verbleibende Re st betrag des
Reingewinns wird wie folgt geteilt: von den ersten 50 Millionen RM
erhalten das Reich die Hälfte, die Anteilseigner die andere Hälfte; von den
nächsten 50 Millionen erhalten das Reich 3 U, die Anteilseigner 1 U. Von dem
dann noch etwa verbleibenden Restbetrag erhalten das Reich 9 / 10 , die Anteils
eigner Vio; die hiernach den Anteilseignern zufließenden Beträge werden ent
weder als Zuschlag zu der Dividende gezahlt oder einem Spezialrefervcfonds
für künftige Dividendenzahlung zwecks Aufrechterhaltung einer gleichmäßigen
Dividende zugeführt.
Die Banknoten lauten auf Reichsmark. Banknoten über kleinere Be
träge als IN RM dürfen nur mit Zustimmung der Reichsregierung zur
Befriedigung eines vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses ausgegeben
werden.
Die Reichsbanknoten sind außer Reichsgoldmü nzen das
einzige u n b e s ch r ä n k t e gesetzliche Zahlungsmittel in
Deutschland.
Die An- und Ausfertigung, die Ausgabe, Einziehung und Vernichtung
der Banknoten geschieht durch die Notenabteilung der Reichsbank. Eine Kon
trolle erfolgt durch den vom Generalrat bestellten N o t e n k o m m i s s a r,
dessen Einsetzung Schacht als das „Residuum aus dem ursprünglich
wesentlich weiter gehenden Plan auf eine ausländische Kontrolle des deut
schen Notenbankwesens" bezeichnet, „als die letzte Folge der Inflation aus
dem Gesichtswinkel des Auslandes heraus gesehen".
Der Kommissar ist ermächtigt und seine Aufgabe soll im wesentlichen
darin bestehen, die Durchführung derjenigen Bestimmungen des Gesetzes
und der Satzung zu gewährleisten, die sich auf die Ausübung des Noten
ausgaberechts und die Erhaltung der Golddeckung für die im Umlauf be
findlichen Noten beziehen. Zu diesem Zioecke soll der Kommissar das Recht