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liehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten An. ' Cr ;
Weisung festgesetzt ist, o b d i e T a x e d e m w i r k l i ch e n/W e r t e n t. ^
spricht (siehe auch S. 270 ff.). Die Urkunden über die in Z
thekenregister eingetragenen Hypotheken, sowie die eingetragenen Wert-Papiere
und die etwa zur Deckung gehörigen Gelder hat der Treuhänder ,
unter dem Mitverschluß der Bank aufzubewahren. Er darf sic nur in den
gesetzlich bestimmten Fällen herausgeben.
Eine nur derart ausgeübte Tätigkeit des Treuhänders konnte naturgemäß
Unredlichkeiten, wie sie um die Jahrhundertwende durch die Zusammenbrüche
zweier großer Hypothekenbanken mit ihren Tochterinstituten
bekanntgeworden waren, nicht aufdecken. Die Staatsaufsicht ist daher
durch Ministerialerlaß vom 17. November 1901 verschärft worden, hauptsächlich
durch Vermehrung der banktechnisch vorgebildeten
Bankinspektoren.
Volkswirtschaftliche Aufgabe der Hypothekenbanken ist: Förderung des
Grundkredits, privatwirtschaftlicher Zweck: Geld zu verdienen. Sie wollen
die nicht vertretbare Hypothek durch vertretbare Wertpapiere ersetzen.
Als Erwerbsinstitute fordern sie von den Schuldnern einen höheren Zins,
als sie ans ihre Pfandbriefe und Obligationen gewähren, und für die
Kapitalbeschaffung lassen sie sich eine Provision bewilligen.
Die Nachfrage nach Darlehen entspricht nicht immer der Nachfrage
nach Pfandbriefen; bald fehlen Sparkapitalien, bald wieder haben die
Banken hierfür keine nutzbringende Verwendung. Die Pfandbriefe, die
die Besitzer verkaufen (abstoßen), nimmt die Hypothekenbank, die sie ausgegeben
hat (in der Regel durch Vermittlung des Maklers), an der Börse
auf, da sie sonst nicht in der Lage wäre, den Kurs zu regulieren. Meist
nur auf die zuletzt ausgegebene Serie wird an Banken und Bankiers,
die die Pfandbriefe als dauernde Kapitalanlage unterbringen, eine Vergütung
(Bonifikation) gewährt.
Hypothekenbanken, die neben dem Hypothekengeschäft unbeschränkt Bankgeschäfte
aller Art betreiben — es sind dies Institute, die bereits vor
dem 1. Mai 1898 statutarisch solch einen erweiterten Geschäftsbetrieb gehabt
haben —, nennt man gemischte Banken. Ihre Zahl ist in letzter
Zeit sehr vermindert worden, da eine Anzahl gemischter Banken, die bisher
in ihrem Betrieb unter einheitlicher Leitung und mit einheitlichem