Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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liehenen  Grundstücke  gemäß  der  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  An.  '  Cr  ;
Weisung  festgesetzt  ist,  o  b  d  i  e  T  a  x  e  d  e  m  w  i  r  k  l  i  ch  e  n/W  e  r  t  e  n  t.  ^
spricht  (siehe  auch  S.  270  ff.).  Die  Urkunden  über  die  in  Z
thekenregister  eingetragenen  Hypotheken,  sowie  die  eingetragenen  Wert-Papiere
  und  die  etwa  zur  Deckung  gehörigen  Gelder  hat  der  Treuhänder  ,
unter  dem  Mitverschluß  der  Bank  aufzubewahren.  Er  darf  sic  nur  in  den
gesetzlich  bestimmten  Fällen  herausgeben.

Eine  nur  derart  ausgeübte  Tätigkeit  des  Treuhänders  konnte  naturgemäß ­
  Unredlichkeiten,  wie  sie  um  die  Jahrhundertwende  durch  die  Zusammenbrüche ­
  zweier  großer  Hypothekenbanken  mit  ihren  Tochterinstituten
bekanntgeworden  waren,  nicht  aufdecken.  Die  Staatsaufsicht  ist  daher
durch  Ministerialerlaß  vom  17.  November  1901  verschärft  worden,  hauptsächlich ­
  durch  Vermehrung  der  banktechnisch  vorgebildeten
Bankinspektoren.

Volkswirtschaftliche  Aufgabe  der  Hypothekenbanken  ist:  Förderung  des
Grundkredits,  privatwirtschaftlicher  Zweck:  Geld  zu  verdienen.  Sie  wollen ­
  die  nicht  vertretbare  Hypothek  durch  vertretbare  Wertpapiere  ersetzen.
Als  Erwerbsinstitute  fordern  sie  von  den  Schuldnern  einen  höheren  Zins,
als  sie  ans  ihre  Pfandbriefe  und  Obligationen  gewähren,  und  für  die
Kapitalbeschaffung  lassen  sie  sich  eine  Provision  bewilligen.
Die  Nachfrage  nach  Darlehen  entspricht  nicht  immer  der  Nachfrage
nach  Pfandbriefen;  bald  fehlen  Sparkapitalien,  bald  wieder  haben  die
Banken  hierfür  keine  nutzbringende  Verwendung.  Die  Pfandbriefe,  die
die  Besitzer  verkaufen  (abstoßen),  nimmt  die  Hypothekenbank,  die  sie  ausgegeben ­
  hat  (in  der  Regel  durch  Vermittlung  des  Maklers),  an  der  Börse
auf,  da  sie  sonst  nicht  in  der  Lage  wäre,  den  Kurs  zu  regulieren.  Meist
nur  auf  die  zuletzt  ausgegebene  Serie  wird  an  Banken  und  Bankiers,
die  die  Pfandbriefe  als  dauernde  Kapitalanlage  unterbringen,  eine  Vergütung ­
  (Bonifikation)  gewährt.
Hypothekenbanken,  die  neben  dem  Hypothekengeschäft  unbeschränkt  Bankgeschäfte ­
  aller  Art  betreiben  —  es  sind  dies  Institute,  die  bereits  vor
dem  1.  Mai  1898  statutarisch  solch  einen  erweiterten  Geschäftsbetrieb  gehabt ­
  haben  —,  nennt  man  gemischte  Banken.  Ihre  Zahl  ist  in  letzter
Zeit  sehr  vermindert  worden,  da  eine  Anzahl  gemischter  Banken,  die  bisher
  in  ihrem  Betrieb  unter  einheitlicher  Leitung  und  mit  einheitlichem
            
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