Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Dritten  mitzuteilen,  daß  die  Papiere  fremde  seien.  Ebenso  hat  er  in
dem  Falle,  daß  er  einen  ihm  erteilten  Auftrag  zur  Anschaffung  solcher  Wertpapiere ­
  an  einen  Dritten  weitergibt,  diesem  hierbei  mitzuteilen,  daß  die  Anschaffung ­
  für  fremde  Rechnung  geschehe.
Der  Dritte,  der  eine  solche  Mitteilung  empfangen  hat,  kann  an  den  übergebenen ­
  oder  an  den  neu  beschafften  Papieren  ein  Pfandrecht  oder  ein  Zurückbehaltungsrecht ­
  nur  wegen  solcher  Forderungen  an  seinen  Auftraggeber  geltend
machen,  welche  mit  Bezug  auf  diese  Papiere  entstanden  sind.
8  g.  Wenn  ein  Kaufmann  über  Wertpapiere  der  im  8  1  bezeichneten  Art,
welche  ihm  zur  Verwahrung  oder  als  Pfand  übergeben  sind,  oder  welche  er  als
Kommissionär  für  den  Kommittenten  in  Besitz  genommen  hat,  außer  dem  Falle
des  8  246  des  Strafgesetzbuchs  zum  eigenen  Nutzen  oder  zum  Nutzen  eines
Dritten  rechtswidrig  verfügt,  tvird  er  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  und
Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.  Der
gleichen  Strafe  unterliegt,  wer  der  Vorschrift  des  8  8  zum  eigenen  Nutzen  oder
zum  Nutzen  eines  Dritten  vorsätzlich  zuwiderhandelt.
8  10.  Ein  Kaufmann,  der  seine  Zahlungen  eingestellt  hat  oder  über  dessen
Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  wird  mit  Gefängnis  bis
zu  zwei  Jahren  bestraft,  wenn  er  den  Vorschriften  des  8  1  Ziffer  1  oder  2  vorsätzlich ­
  zuwidergehandelt  hat  und  dadurch  der  Berechtigte  bezüglich  des  Anspruches ­
  auf  Aussonderung  der  von  jenem  zu  verwahrenden  Wertpapiere  benachteiligt ­
  wird,  desgleichen  wenn  er  als  Kommissionär  den  Vorschriften  der
88  8  oder  5  vorsätzlich  zuwidergehandelt  hat  und  dadurch  der  Berechtigte  bezüglich ­
  des  Anspruchs  auf  Aussonderung  der  von  jenem  eingekauften,  eingetauschten ­
  oder  bezogenen  Wertpapiere  benachteiligt  wird.
8  11.  Ein  Kaufmann,  der  seine  Zahlungen  eingestellt  hat,  oder  über  dessen
Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  juiib  mit  Zuchthaus  bestraft, ­
  wenn  er  im  Bewußtsein  seiner  Zahlungsunfähigkeit  oder  Überschuldung
fremde  Wertpapiere,  welche  er  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  als  Verwahrer, ­
  Pfandgläubiger  oder  Kommissionär  in  Gewahrsam  genomnien,  sich
rechtslvidrig  zugeeignet  hat.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt
Gefängnisstrafe  nicht  unter  drei  Monaten  ein.
8  12.  Die  Strafvorschrift  des  8  0  findet  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes ­
  einer  Aktiengesellschaft  oder  eingetragenen  Genossenschaft,  die  Geschäftsführer ­
  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  sotvie  gegen  die  Liguidatoren
einer  Handelsgesellschaft  oder  eingetragenen  Genossenschaft  Anwendung,  wenn
sie  in  Ansehung  von  Wertpapieren,  die  sich  im  Besitze  der  Gesellschaft  oder  Genossenschaft ­
  befinden,  oder  von  dieser  einem  Dritten  ausgeantwortet  sind,  die
mit  Strafe  bedrohte  Handlung  begangen  haben.
8  13.  Dieses  Gesetz  findet  auf  diejenigen  Kaufleute  keineAnwendung,
für  die  gemäß  8  1  des  HGB.  die  Vorschriften  über  die  Handelsbücher  keine
Geltung  haben.
            
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