Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die  Übernahme  von  Aktien  als  Anlage  kommt  für  die  gründende ­
  Bank  nur  in  wenigen  Ausnahmefällen  in  Betracht.  Wünschen  die
Vorbesitzer  der  umgewandelten  Gesellschaft  einen  Teil  ihres  Aktienbesitzes ­
  zu  realisieren,  oder  sollen  die  durch  Erhöhung  des  ursprünglichen
Kapitals  geschaffenen  neuen  Aktien  untergebracht  werden,  so  wird  die
Bank  bemüht  sein,  ihre  Geschäftsfreunde  dafür  zu  interessieren  *).
b)  Pflichten  und  Rechte  des  Aktionärs.
Die  Inhaber  von  Aktien  heißen  Aktionäre.  Die  Mehrzahl  der  Aktien
sind  Inhaber  aktien.  Bei  den  Namens  aktieu  erfolgt  Übertragung
durch  Indossament,  und  weiter  ist  bei  ihnen  Eintragung  in  das  Akticubuch
  der  Gesellschaft  erforderlich.  Das  Risiko  des  Aktionärs  ist  an  und
für  sich  bedeutend  größer  als  das  des  Obligationärs,  jedoch  ist  es  immerhin ­
  begrenzt:  Mehr  als  den  für  eine  vollgezahlte  Aktie  gegebenen  Kaufpreis ­
  kann  der  Aktionär  nie  verlieren.  —  Bleibt  ein  Aktionär  mit  der
von  der  Gesellschaft  verlangten  Zuzahlung  bzw.  Vollzahlung  im  Verzüge,
so  hat  er  außer  6%  Verzugszinsen  noch  eine  im  Gesellschaftsvertrage ­
  evtl,  festgesetzte  Konventionalstrafe  zu  entrichten.  Leistet  der
Aktionär  auch  weiteren  Aufrufen  in  den  von  der  Gesellschaft  zum  Inserieren
  benutzten  Blättern  nicht  Folge,  so  geht  er  seines  Anteilrechtes
an  der  Gesellschaft  und  der  geleisteten  Einzahlungen  verlustig.  Die  Aktie
wird  kaduziert.  —
Die  vermögensrechtlichen  Ansprüche  des  Aktionärs  werden ­
  im  §  213  HGB.  festgesetzt.  Einen  Anspruch  auf  Auszahlung  einer
bestimmten,  jährlich  gleichbleibenden  Dividende  kann  der  Aktionär,  der
Teilhaber  der  Gesellschaft  ist,  seine  Beteiligung  der  Gesellschaft  gegenüber
  aber  nicht  kündigen  kann  (nur  verkaufen  kann  er  seine  Aktien!)
—  int  Gegensatz  zum  Obligationär,  dem  Gläubiger  der  Gesellschaft  -—,
nicht  geltend  machen.  Zur  Verteilung  gelangt  nur  der  nach  der  jährlichen
Bilanz  sich  ergebende  Reingewinn.  Eine  Ausnahme  findet  statt  bei
i)  Siehe  Otto  Ieidels,  Das  Verhältnis  der  deutschen  Großbanken  zur
Industrie,  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Eisenindustrie.  Leipzig  1905.
S.  Herzog,  Handbuch  der  industriellen  Finanzierungen.  Stuttgart  1914.
E.  S  ch  in  a  l  e  n  b  a  ch,  Finanzierungen.  3.  Ausl.  Leipzig  1922.  S.  W  o  l  f  f,  Das
Gründungsgeschäft  im  deutschen  Bankgewerbe.  Stuttgart  1915.  Wolfs  und
B  i  r  k  e  n  b  i  h  l,  Die  Praxis  der  Finanzierung.  2.  Ausl.  Berlin  1908.
            
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