Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Aktientilgnng.

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i

v on  Aktien  [freiwillige  Amortisation])  nach  den  Bestimmungen
des  §  227  HGB.  (die  Einziehung  als  Sanierungsmaßregel  unterlegt ­
  den  Bestimmungen  für  die  Herabsetzung  des  Grundkapitals)
darf  nur  aus  dem  nach  der  jährlichen  B.  verfügbaren  Gewinn
er folgen.  Nehmen  wir  ein  Beispiel:

Bar  22  Grundkapital  16
Reserve  1,6
Schulden  0,4
Reingewinn  4

Nach  der  Einziehung;

Bar  20  Kapital  14
Tilgungsfonds  2
Reserve  1,6
Schulden  0,4
Reingewinn  2

Vom  Reingewinn  sollen  2  Millionen  Mark  zur  Einziehung
v on  Aktien  verwendet  werden.  Der  Reingewinn  kann  verteilt
Werden,  zur  Auszahlung  kommen,  kann  zur  Erhöhung  des  eigehen ­
  Kapitals  durch  Rückstellung,  aber  niemals  zur  Schuldentilgung ­
  oder  zur  Verminderung  des  Aktienkapitals  verwendet  werde«.
  Das  Reinvermögen  kann  durch  Verlust  vermindert,  durch
Gewinn  nur  erhöht  werden.  Die  Schuldentilgung  und  Akliene
 'nziehung  aus  dem  Reingewinn  verkürzt  die  Gewinnanteile  der
Unternehmer  und  müssen  zur  Bildung  von  Reservekapitalien,
d-  h.  zur  Vermehrung  des  eigenen  Reinvermögens  führen.  Nun
8a gt  die  Denkschrift  zum  HGB.  S.  148:  „Erfolgt  die  Amorti-Sa
 tion  aus  dem  Jahresgewinn,  so  ist  in  der  folgenden  B.  entweder
das  unveränderte  Grundkapital J )  oder  neben  dem  verminderten
Grundkapital  ein  dem  Nennbetrag  der  eingezogenen  Aktien  entbrechender ­
  besonderer  Posten  unter  die  Passiva  aufzunehmen,“
e * n  Aktienkapitalergänzungsposlen  (Aktienamortisationsfonds,
Aktientilgungsfonds)  als  Ersatz  des  Grundkapitals.

Passiva.

Aktien-Kapital-Konto:

Buchbestand  am  1.  Jan.  1919  ....

...  4546  000

Amortisiert  1919

4  484  000

Amortisations-Konto:

Buchstand  1.  Jan.  1919

...  453  600

Amortisiert  1919

516  000

5  000  000

Aktien-Einlösungs-Konto

800

Man  kann  auch  bilanzieren:  Grundkapital
davon  amortisiert  2  Mill.

16  Mill,
            
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