Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Die  Bewertung  der  Bilanzposten

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1.  Wertpapiere  und  Waren,  die  einen  Börsen-  oder  Marktpreis  haben,
dürfen  höchstens  zu  dem  Börsen-  oder  Marktpreise  des  Zeitpunktes,  für
welchen  die  B.  aufgestellt  wird,  sofern  dieser  Preis  jedoch  den  Anschaflungsöder
  Herstellungspreis  übersteigt,  höchstens  zu  dem  letzteren  angesetzt
Werden;
2.  andere  Vermögensgegenstände  sind  höchstens  zu  dem  Anschaßungseder
  Herstellungspreis  anzusetzen;
3.  Anlagen  und  sonstige  Gegenstände,  die  nicht  zur  Weiterveräußerung, ­
  vielmehr  dauernd  zum  Geschäftsbetrieb  der  Gesellschaft  bestimmt
sind,  dürfen  ohne  Rücksicht  auf  einen  geringeren  Wert*)  zu  dem  Anschaflungs-
  oder  Herstellungspreis  angesetzt  werden,  wenn  ein  der  Abnutzung
Sleichkommender  Betrag  in  Abzug  gebracht  oder  ein  ihr  entsprechender
Erneuerüngsfonds  in  Ansatz  gebracht  wird.
Nach  §  299  (bei  Liquidationsbilanzen)  bleiben  die  Vorschriften  der
§§  261,  262  äußer  Anwendung 2 ).
Der  §  40  gilt  für  alle  Kautleute,  auch  für  Kapitalgesell-8
 chaften,  sofern  §  261  diese  Bestimmungen  für  Aktiengesellw

 Wähnt  Aktien  in  §  192  Titel  2.  2.  Dann  erließ  man  1838  ein  Gesetz  über
die  Eisenbahngesellschaften  und  regelte  das  Recht  der  Aktiengesellschaften
durch  ein  Gesetz  vom  9.  November  1843.  Dieses  erste  preußische  Aktiengesetz ­
  enthält  eine  Reihe  fundamentaler  Bestimmungen,  die  in  die  deutsche
Aktiengesetzgebung  übergegangen  sind.  3.  Dem  Gesetz  von  1843  folgte
der  „Entwurf  eines  Handelsgesetzbuches  für  die  preußischen  Staaten“  von
'857,  der  den  Nürnberger  Beratungen  für  das  spätere  allgemeine  deutsche
Handelsgesetz  als  Grundlage  diente.  4.  Das  Allgemeine  Deutsche  Handelsgesetzbuch ­
  von  1861;  dieses  verändert  5.  durch  die  verfehlte  Aktiennovelle
v °m  11.  Juni  1870.  6.  Die  Novelle  von  1884.  [Vgl.  dazu  die  Begründung
'•um  1.  Entwurf,  S.  50/60,  zum  2.  Entwurf  S.  53/55.]  Endlich  7.  das  Aktienr
 echt  im  Handelsgesetzbuch  von  1897.
Vor  1884  war  keine  Verößentlichung  eines  Gewinn-  und  Verlustkontos
Sssetzlich  vorgeschrieben;  es  bestanden  keine  gesetzlichen  Vorschriften
über  die  Bewertung  in  Aktienbilanzen,  welche,  wie  §  261,  das  „Frisieren“
d«r  Bilanzen  (window  dressing)  verhindern  sollen.
Als  Beispiel  der  Bilanzierungsgrundsätze  dieser  Zeit  vgl.  Jahresbericht ­
  der  Diskontogesellschaft  von  1857.  Die  Darmstädter  Bank  kongruierte ­
  für  1859  unter  anderem  folgenden  Gewinn:  Gewinn  aus  dem  Rückkauf ­
  eigener  Aktien  (Unterschied  zwischen  Nennwert  und  Kurswert)
'.36  Milk  (1860  sogar  M.  4,3  Mill.  Gewinn).
1 )  Der  einzige  Fall,  wo  gesetzlich  innerhalb  bestimmter  Grenzen  eine
Hfterbewertung  erlaubt  ist;  vgl.  auch  §  42  Ziß.  1  G.  m.  b.  H.
2 )  Für  die  Frage,  ob  die  Hälfte  des  Grundkapitals  verloren  (§  240
Abs.  i)  0( ier  eine  Überschuldung  vorhanden  ist  (§  240  Abs.  2),  kommt  es
®’*f  den  wirklichen  Wert  der  betr.  Vermögensgegenstände  zur  Zeit  der
Hilanzautstellung  an  (Denkschrift,  1897,  S.  151,152),  vgl.  Zwischenbilanzen
            
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