Stille Reserven.
91
diente Gewinne bleiben bei Aktienvereinen unverteilt, teils wegen
der gesetzlichen Zwangsreserven {§ 262), teils wegen freiwilliger
offenkundiger Entschlüsse oder infolge geheimer Maßnahmen,
ßewertungsgewinne (§ 261) werden nicht ausgewiesen. Auch
kommt es vor, daß man bestimmte Gewinne zu Abschreibungen
Verwendet und beide in der Gewinnrechnung wegläßt. So ver
wandte ein Großunternehmen der Elektrizitätsbranche die sehr
bedeutenden Gewinne aus Effekten- und Finanzierungsgeschäften
für Abschreibungen 1 ). Es hielt diese Gewinne, aber auch die Ab
schreibungen geheim. Übermäßig hohe Abschreibungen können
bilanzmäßig ersichtlich sein, z. B. wenn der Zugang auf einem
•Wilagekonto bis auf 1 M. abgeschrieben wird 2 ). Dann ist diese
Reserve im Jahre ihrer Entstehung sichtbar, in der Folgezeit
verschwindet sie für das Auge des Kritikers, vermindert sich
^jährlich um den Betrag der notwendigen Abschreibungen auf
'len abgebuchten Zugang. Überabschreibungen sind auch durch
verschleierte Dotierung einer offenen Reserve möglich, z. B. durch
hohe Dotierung eines Amortisationskontos, einer Delkredere-
r eserve. Ob die Speisung der Reserven in der Bilanz oder im
üewinnverteilungsvorschlag erfolgt, ist hinsichtlich ihrer Wirkung
gleichgültig. Es werden für den Sachkundigen stille Reserven
geschaffen, obgleich sie zahlenmäßig, aber verschleiert in der
R'lanz erscheinen. Wieviel von einer solchen Zuweisung auf
Wertminderung und Verlustabschreibung entfällt und wieviel
'larüber hinausgeht, ist in der Regel nicht bestimmbar.
I ) Für 1910 waren die Eflektengewinne der Allgemeinen Elektrizitäts-
Sesellschaft einschließlich des aut dem Vorjahre übertragenen Gewinnes
•',123 Milk, wovon 5 Milk auf das nächste Jahr übertragen wurden und
, .123 Milk M. zur Verwendung kamen. Die Konsortialgeschäfte erbrachten
'.327 Milk, die Zinsen 1,239 Milk M. Insgesamt standen 11,689 Milk M.
ZUr Verfügung, von denen 6,689 Milk zu Abschreibungen verschiedener
A,rt verwendet und der Rest vorgetragen wurde (Mitteilung Rathenaus in
‘'^Generalversammlung vom 20. XI. 1911).
’) Wenn ein Aktivum, das mit 1 M. zu Buche steht, veräußert wird,
ist nicht der Unterschied zwischen dem hinter dem wirklichen Wert zurück-
inibenden Buchwert von 1 M. und dem Verkaufserlös steuerpflichtig, sondern
nur der Unterschied zwischen dem Erlös und dem wirklichen Wert zu Be
sinn des Geschäftsjahres, wie er sich nach den Bestimmungen der §§ 40*
nnd 261 3 RGB. ergibt.