Full text : Volkswirtschaftspolitik

Bodenpolitik.  53
die  Aufteilung  der  Gemeinheiten,  soweit  sie  schädlich  waren
(„Gemeinheitsteilung"),  und  die  Beseitigung  der  Gemengelage ­
  durch  Zusammenlegung  der  Grundstücke  (auch  Feldregulierung, ­
  Separation,  Verkoppelung,  Vereinödung,  Konsolidation, ­
  Kommassation  genannt).  Der  einzelne  Besitzer
war  hierzu  nicht  imstande,  und  auch  auf  eine  freiwillige
'Verständigung  der  Beteiligten  war  bei  den  vielfach  auseinandergehenden ­
  Wünschen  und  Bedürfnissen  nicht  zu  rechnen.
Es  bedurfte  hierzu  eines  weitgehenden,  nicht  immer  ohne
Zwang  durchführbaren  Eingreifens  der  Staatsgewalt  auf
gesetzlicher  Grundlage.  Eine  umfassende  Gesetzgebung  und
staatliche  Tätigkeit  hat  sich  denn  auch,  auf  diesem  Gebiete
entwickelt;  sie  beginnt  zum  Teil  schon  im  17.  und  18.  Jahrhundert, ­
  hat  aber  besonders  im  19.  Jahrhundert  ihre  Ausgestaltung ­
  erfahren.  Die  ganze  hierher  gehörige  Betätigung
der  Volkswirtschaftspolitik  wird  auch  wohl  als  Gemeinheitsteilung ­
  im  weiteren  Sinne  bezeichnet.  In  Preußen  war
von  grundlegender  Bedeutung  die  auf  Schlesien  bezügliche
Verordnung  vom  14.  April  1771,  deren  Grundsätze  auch  in
das  Allgemeine  Landrecht  übergingen.  Nachdem  durch  Verordnung ­
  .vom  14.  September  1811  die  Aufhebung  einiger
Grundgerechtigkeiten  angeordnet  war,  hat  im  Gebiete  des
Landrechts  die  Gemeiuheitsteilungsordnung  vom  7.  Juni  1821
für  alle  einschlägigen  Maßregeln  eine  gesetzliche  Grundlage
geschaffen,  die  durch  die  Verordnung  vom  28.  Juli,,  1838
und  durch  die  Gesetze  vom  2.  März  1850  und  2.  Aprll  1872
ergänzt  und  weiter  ausgebaut  wurde.  Für  die  Durchführung
ist  ein  besonderer  Behördenaufbau  eingerichtet  worden,  in
Gestalt  der  9  -  je  5  Mitglieder  umfassenden  —  „Generalkommissionen"
  und  der  unter  ihnen  wirkenden  „Spezial
konnnissare".  Die  „Generalkvmmissionen"  —  ihre  Mitglieder
'uüssen  zum  größten  Teil  zum  Richteramte  befähigt  sein  —
outscheiden  auch  die  entstehenden  Streitigkeiten  als  erstes
            
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