Full text : Volkswirtschaftspolitik

56  Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.

tu  ms  (des  Staates  und  der  ihni  Nachgeordneten  öffentlichen
Körperschaften)  neben  dem  nicht-öffentlichen  Sondereigentum
entsprechen  würde.  In  gewissem  Sinne  wird  die  Frage
allgemein  bejaht.  Die  Volkswirtschaftspolitik  der  vorgeschrittenen ­
  Staaten  hat  sich  denn  auch  in  dieser  Beziehung  reichlich
betätigt,  wie  sich  in  der  ausgedehnten  Beteiligung  öffentlicher
Gemeinweseir  an  Verkehrs-,  Bergwerks-  und  anderen  wirtschaftlichen
  Unternehmungen  zeigt.  Wie  toeit  darin  zu  gehen
ist,  hängt  so  sehr  von  den  besonderen  Verhältnissen  der
einzelnen  Volkswirtschaften  ab,  daß  allgemein  gültige  Grenzen
dafür  nicht  zu  ziehen  sind.  Eine  besondere  Bedeutung  hat
diese  Frage  für  den  Grund  und  Boden.
Den  Ausgangspunkt  bietet  hier  die  Tatsache,  daß  der
Boden  im  wesentlichen  eine  gegebene  Größe  ist.  Deshalb
bringt  er  bei  wachsender  Bevölkemng  dem  Eigentümer,  der
ihn  als  bebauten  Boden  vermietet  oder  zu  landwirtschaftlichen  I
Zwecken  verpachtet  oder  selbst  landwirtschaftlich  benutzt,  einen
gegenwärtigen  Einkommenszuwachs  und  die  Aussicht  auf
einen  höheren  künftigen  Verkaufspreis,  und  dem,  der  ihn
als  Bauland  unbenutzt  liegen  läßt,  die  Aussicht  auf  solchen
Einkommenszuwachs  im  Falle  späterer  Bebauung  oder  Veräußerung. ­
  Dieser  gegenwärtige  und  künftige  Einkommenszuwachs ­
  —  oft  „Grundrente"  genannt  —  und  diese  Wertsteigerung ­
  ist  nicht  die  unmittelbare  Wirkung  der  ans  den  -  ■
Boden  verwendeten  Arbeit  des  Eigentümers  und  nimmt  in
Gebieten  mit  sehr  dichter  Bevölkemng,  also  nanientlich  beim
städtischen  Bauboden,  oft  großen  Umfang  an,  was  gleichzeitig  !
der  Bevölkerung  das  Wohnen  in  solchen  Orten  sehr  verteuert. ­
  Man  hält  es  vielfach  für  eine  verständige  Geldbeschaffungspolitik, ­
  wenn  Staat  und  Gemeinden  rechtzeitig
in  und  bei  Städten  Bodeustücke  in  ihr  Eigentum  bringen,
um  an  dem  Einkommens-  und  Wertzuwachse  teilzunehmen.
Es  handelt  sich  hier  zunächst  um  eine  Maßregel  der  öffentlichen
            
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