Dritter Abschnitt
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Die Hafen- und Kaigebühren.
Jedes Schiff, das einen Hafen einläuft, hat eine Reihe von
Abgaben zu entrichten, die sich aus der genauen Bezeichnung
der Fahrstraße durch Betonnung 1 ), aus Meliorationen des Hafens
und Fahrwassers, aus Verbesserungen zum Löschen und Laden
und sonstigen Aufwendungen des betreffenden Hafens herleiten.
In Hamburg hat man zu unterscheiden zwischen
1. den allgemeinen Hafengebühren, die jedes einkommende
Schiff zu zahlen hat ohne Rücksicht darauf, ob es den »Strom«
oder den Kai zum Löschen und Laden benützt,
2. den Gebühren, die durch die Kaibenutzung entstehen
und zwar einmal an den mit Schuppen versehenen Kais, wo sich
meist der Stückgüterverkehr abspielt, ferner an den Strecken ohne
Kaischuppen, d. h. im Freiladeverkehr, wo sich der Massengüter
verkehr abspielt, weiter dort, wo Schwergüter umgeschlagen werden
(an den Höften, den Standorten der Schwerlastkräne) und schließ
lich im Privatpachtbetriebe.
Die allgemeinen Hafengebühren sind das Lotsengeld, das
Tonnengeld und die Hafenmeistergebühr.
Lotsengeld.
Das Lotsengeld ist von allen lotspflichtigen Schiffen zu
zahlen. Die Normaltaxen, die für Sommer und Winter ver
schieden sind * 2 ), zeigen Abstufungen nach dem Tiefgang der Schiffe.
Diese Abstufungen sind bei der Sommertaxe am größten zwischen
55 und 65 Decimetern Tiefgang, bei der Wintertaxe zwischen 60 und
65 Decimetern, wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich ist 3 ).
*) Die zahlreichen Untiefen und Barren im Flusse, ferner die abgelagerten Sand-
und Schlickmassen, weiter gesunkene Schiffe usw. machen eine ständige Vermessung
und Baggerung des Fahrwassers nötig. Die Fahrrinne, die sich ständig ändert, wird
durch Tonnen, Bojen usw. gekennzeichnet.
2 ) Im Winter bietet die Schiffsführung begreiflicherweise infolge Nebel, Eisgang
usw. mehr Schwierigkeiten und erfordert mehr Zeit.
3 ) Hamburgische Gesetzsammlung 1893, I. Abtlg. vom 5. Mai 1893.