Full text: Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

Dritter Abschnitt 
X 
Die Hafen- und Kaigebühren. 
Jedes Schiff, das einen Hafen einläuft, hat eine Reihe von 
Abgaben zu entrichten, die sich aus der genauen Bezeichnung 
der Fahrstraße durch Betonnung 1 ), aus Meliorationen des Hafens 
und Fahrwassers, aus Verbesserungen zum Löschen und Laden 
und sonstigen Aufwendungen des betreffenden Hafens herleiten. 
In Hamburg hat man zu unterscheiden zwischen 
1. den allgemeinen Hafengebühren, die jedes einkommende 
Schiff zu zahlen hat ohne Rücksicht darauf, ob es den »Strom« 
oder den Kai zum Löschen und Laden benützt, 
2. den Gebühren, die durch die Kaibenutzung entstehen 
und zwar einmal an den mit Schuppen versehenen Kais, wo sich 
meist der Stückgüterverkehr abspielt, ferner an den Strecken ohne 
Kaischuppen, d. h. im Freiladeverkehr, wo sich der Massengüter 
verkehr abspielt, weiter dort, wo Schwergüter umgeschlagen werden 
(an den Höften, den Standorten der Schwerlastkräne) und schließ 
lich im Privatpachtbetriebe. 
Die allgemeinen Hafengebühren sind das Lotsengeld, das 
Tonnengeld und die Hafenmeistergebühr. 
Lotsengeld. 
Das Lotsengeld ist von allen lotspflichtigen Schiffen zu 
zahlen. Die Normaltaxen, die für Sommer und Winter ver 
schieden sind * 2 ), zeigen Abstufungen nach dem Tiefgang der Schiffe. 
Diese Abstufungen sind bei der Sommertaxe am größten zwischen 
55 und 65 Decimetern Tiefgang, bei der Wintertaxe zwischen 60 und 
65 Decimetern, wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich ist 3 ). 
*) Die zahlreichen Untiefen und Barren im Flusse, ferner die abgelagerten Sand- 
und Schlickmassen, weiter gesunkene Schiffe usw. machen eine ständige Vermessung 
und Baggerung des Fahrwassers nötig. Die Fahrrinne, die sich ständig ändert, wird 
durch Tonnen, Bojen usw. gekennzeichnet. 
2 ) Im Winter bietet die Schiffsführung begreiflicherweise infolge Nebel, Eisgang 
usw. mehr Schwierigkeiten und erfordert mehr Zeit. 
3 ) Hamburgische Gesetzsammlung 1893, I. Abtlg. vom 5. Mai 1893.
	        
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