Full text : Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

Tonnengeld.
Die  zweite  allgemeine  Gebühr  ist  das  Tonnengeld.  »Dasselbe ­
  wird  nach  dem  Nettoraumgehalt  der  Schiffe  berechnet  und
beträgt  —  vorbehaltlich  der  in  den  §§  2  und  3  aufgeführten  Ermäßigungen ­
  und  Befreiungen  —  für  Schiffe,  welche  einen  nach
§  39  der  Schiffsvermessungsordnung  vom  1.  März  1895  gültigen,
vor  dem  i.Juli  1895  nach  deutschem  Verfahren  ausgestellten  Meßbrief ­
  vorlegen,  10  Pfennige,  für  alle  übrigen  Schiffe  12  Pfennige
für  das  Kubikmeter 1 )«,  (d.  h.  für  einen  Dampfer  mittlerer  Größe
von  2300  Netto  Reg.-To.  276  Mark.  Der  Vf.)  Die  Hälfte  des
Tonnengeldes  wird  nach  §  2  des  Gesetzes  über  die  Erhebung  eines
Tonnengeldes  u.  a.  bei  geringwertigen  Massengütern  erhoben *  2  3 ).
Befreit  sind  nach  §  3  u.  a.  Schiffe,  die  sowohl  in  Ballast  einkommen
  als  auch  Schiffe,  die  in  Ballast  ausgehen,  ferner  solche,
die  den  Hafen  nur  wegen  Eisgangs,  Unwetters,  Havarie  oder  infolge ­
  einer  sonstigen  Notlage  zur  Reparatur  oder  zur  Ergänzung
ihres  Kohlenbedarfs  aufsuchen,  wenn  sie  mit  derselben  Ladung
wieder  ausgehen.
Hafenmeistergebühr.
Die  dritte  allgemeine  Gebühr  besteht  in  der  Hafenmeistergebühr ­
 8 ).  »Alle  von  See  oder  von  der  Unterelbe  einkommenden
Seeschiffe  von  mehr  als  150  cbm  Netto-Raumgehalt  zahlen  eine
Hafenmeistergebühr.
Dieselbe  beträgt  für  Schiffe  bis  zu  2  m  Tiefgang  5  Mk.  und
für  Schiffe  mit  größerem  Tiefgange  für  jedes  angefangene  weitere
Meter  fernere  5  Mk.
Von  der  Hafenmeistergebühr  befreit  sind:
1.  Die  Fischereifahrzeuge,
2.  Die  in  Hamburg  registrierten  Schleppdampfer,
3.  Die  ausschließlich  dem  Verkehr  mit  den  Nordseebädern
dienenden  Dampfschiffe,
4.  Die  mit  den  unterelbischen  Häfen  verkehrenden  Passagierdampfschiffe, ­


')  §  1  II  des  Gesetzes  betreffend  die  Erhebung  eines  Xönnengeldes  in  Cuxhaven.
Hamburgische  Gesetzsammlung  1902.  I.  Abtlg.  vom  12.  Februar  1902.
2 )  Als  solche  gelten  lt.  Bekanntmachung  des  Senats:  Steinkohlen  und  Koks,
Bau-  und  Stabholz,  Steine,  Dachpfannen,  Fliesen,  Zement,  Kalk,  Teer,  Kreide,  Sand,
Ton,  Schiefer,  Eisenerz,  Schlachtvieh,  Heringe,  Eichenborke,  Eichenlohe  und  leere
Flaschen.
3 )  §  37  des  Hafengesetzes  vom  2.  Juni  1897.
            
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