Full text : Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

der  Kräne  ist  bei  derartigen  Gütern  in  den  Ladungsgebühren  enthalten. ­
  Das  für  Güter  von  mehr  als  2000  kg  Gewicht  erhobene
Krangeld  regelt  sich  nach  folgendem  Tarif 1 ):

Tabelle  17.

Für  Stücke  von  kg

Bei  Überladung  von
der  Eisenbahn  auf
ein  Seeschiff  oder
umgekehrt
für  100  kg

In  allen  anderen
Fällen
für  100  kg

2  OOO—  3  OOO

S  Pfg-10

  pfg.

3001—  5000

IO  „

20  „

5001—  7500

15

25

7501—  IOOOO

20  „

3°

IOOOI—  12500

25

35  »»

12501—  15000

3°

4°  „

15001—  17500

35

45

17  501—  20000

4°  ..

50

20001—  25OOO

45

55

25OOI—  3OOOO

5°  ,,

60  „

30001—  35  000

55

65

35  001—  4OOOO

60  „

7°

4OOOI—  50  000

65

75

50001—  60000

7°

80

60001—  70000

72.5  ,,

82,5  „

70001—  80000

75  >>

85

80001—  90000

77.5  ..

87>5  >1

90001—100  OOO

80  „

9°

100  001  IIOOOO

82,5  „

92,5  ,,

I  IOOOI  —120  000

85

95

120  001  —  IßOOOO

87,5  ..

97,5  >,

130001—140OOO

9°  ,,

100

140001  —150000

100  „

100

»Findet  eine  längere  Niederlegung  der  Lasten  auf  dem  Kai
statt,  als  durch  Bearbeitung  zum  Zwecke  der  Übergabe  selbst
notwendig  ist,  so  wird,  außer  dem  etwa  erwachsenden  Lagergelde,
für  die  zweite  Hebung  die  Hälfte  der  Krangebühr  erhoben«.
Wiegegeld 1  2 ).
Eine  weitere  Gebühr  ist  das  Wiegegeld.
»An  Wiegegeld  wird  vom  Antragsteller  erhoben:
1 )  §  28  der  Betriebs-  und  Gebührenordnung  für  die  Kaianlagen  zu  Hamburg.  —-61
  Höchstsatz  beträgt  nach  dem  Tarif  1500  Mk.,  für  eine  doppelte  2250  Mk.
2 )  §  27  der  Betriebs-  und  Gebührenordnung  für  die  Kaianlagen.
            
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