»Wenn aus einem Seeschiff auf dem Kai gelöschte Güter
an demselben Kaiplatze in ein anderes Seeschiff, namentlich einen
Küstenfahrer, Schleppkahn usw. wieder verladen werden, so
wird die Raumgebühr für das dieselben aufnehmende
Schiff, sofern sich die Benutzung des Kais durch dasselbe auf die
Aufnahme dieser Güter beschränkt, auf io Pfg. 1 ) für das Kubikmeter
Netto-Raumgehalt ermäßigt 2 ).
Ladungsgebühr 3 ).
»II. Eine Ladungsgebühr von den an dem Kai gelöschten
oder vom Kai geladenen Waren, und zwar von:
für ioo kg io Pfg.
Von der Ladungsgebühr hat das Schiff sieben Zehntel,
die Ladung drei Zehntel zu tragen. Die Kaiverwaltung erhebt
die Gesamtgebühr von dem Vertreter des Schiffes, dem es überlassen
bleibt, von den einzelnen Ladungsinteressenten den auf sie
entfallenden Teil dieser Gebühr einzuziehen«. »Wenn aus einem
Seeschiff auf dem Kai gelöschte Güter an demselben Kaiplatze
in ein anderes Seeschiff, namentlich einen Küstenfahrer, Schleppkahn
usw. wieder verladen werden, so wird die Ladungsgebühr für
die Wiederverladung der Güter auf 5 Pfg. für 100 kg .... ermäßigt
4 ) «.
Ein vergleichendes Zahlenbeispiel der Hafen- und Kaikosten,
soweit diese vom Schiff zu tragen sind, bringe ich für die Häfen
Hamburg, Rotterdam und Antwerpen (s. Anhang als Tabelle 15) 6 ),
ferner füge ich bei eine vergleichende Gegenüberstellung der Kaigebühren
und -Unkosten, soweit sie von der Ladung zu tragen
sind, für Häfen Hamburg, Bremen, Bremerhaven, Antwerpen und
Rotterdam (s. Anhang als Tabelle 16) 6 ).
Krangeld.
Als fernere Gebühr am Kai kommt das Krangeld in Betracht.
Für Stücke von weniger als 2000 kg Gewicht wird kein
besonderes Krangeld erhoben. Die Entschädigung für Benutzung
*) Der mitgeteilte Satz ist lt. Bekanntmachung des Senats vom 12. Juli 1895.
seit dem 1. Juli 1895 auf 12 Pfg. für das cbm Netto-Raumgehalt erhöht worden.
2 ) § 22 III. der Betriebs- und Gebührenordnung für die Kaianlagen zu Hamburg.
3 ) § 22 II. ebenda.
4 ) § 22 III. ebenda.
6 ) 6 ) Zur Verfügung gestellt von der Firma Aug. Bolten, Wm. Millers Nfg.