Full text : Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

»Wenn  aus  einem  Seeschiff  auf  dem  Kai  gelöschte  Güter
an  demselben  Kaiplatze  in  ein  anderes  Seeschiff,  namentlich  einen
Küstenfahrer,  Schleppkahn  usw.  wieder  verladen  werden,  so
wird  die  Raumgebühr  für  das  dieselben  aufnehmende
Schiff,  sofern  sich  die  Benutzung  des  Kais  durch  dasselbe  auf  die
Aufnahme  dieser  Güter  beschränkt,  auf  io  Pfg. 1 )  für  das  Kubikmeter ­
  Netto-Raumgehalt  ermäßigt 2 ).
Ladungsgebühr 3 ).
»II.  Eine  Ladungsgebühr  von  den  an  dem  Kai  gelöschten
oder  vom  Kai  geladenen  Waren,  und  zwar  von:
für  ioo  kg  io  Pfg.
Von  der  Ladungsgebühr  hat  das  Schiff  sieben  Zehntel,
die  Ladung  drei  Zehntel  zu  tragen.  Die  Kaiverwaltung  erhebt
die  Gesamtgebühr  von  dem  Vertreter  des  Schiffes,  dem  es  überlassen ­
  bleibt,  von  den  einzelnen  Ladungsinteressenten  den  auf  sie
entfallenden  Teil  dieser  Gebühr  einzuziehen«.  »Wenn  aus  einem
Seeschiff  auf  dem  Kai  gelöschte  Güter  an  demselben  Kaiplatze
in  ein  anderes  Seeschiff,  namentlich  einen  Küstenfahrer,  Schleppkahn ­
  usw.  wieder  verladen  werden,  so  wird  die  Ladungsgebühr  für
die  Wiederverladung  der  Güter  auf  5  Pfg.  für  100  kg  ....  ermäßigt ­
 4 )  «.
Ein  vergleichendes  Zahlenbeispiel  der  Hafen-  und  Kaikosten,
soweit  diese  vom  Schiff  zu  tragen  sind,  bringe  ich  für  die  Häfen
Hamburg,  Rotterdam  und  Antwerpen  (s.  Anhang  als  Tabelle  15) 6 ),
ferner  füge  ich  bei  eine  vergleichende  Gegenüberstellung  der  Kaigebühren
  und  -Unkosten,  soweit  sie  von  der  Ladung  zu  tragen
sind,  für  Häfen  Hamburg,  Bremen,  Bremerhaven,  Antwerpen  und
Rotterdam  (s.  Anhang  als  Tabelle  16) 6 ).
Krangeld.
Als  fernere  Gebühr  am  Kai  kommt  das  Krangeld  in  Betracht. ­
  Für  Stücke  von  weniger  als  2000  kg  Gewicht  wird  kein
besonderes  Krangeld  erhoben.  Die  Entschädigung  für  Benutzung

*)  Der  mitgeteilte  Satz  ist  lt.  Bekanntmachung  des  Senats  vom  12.  Juli  1895.
seit  dem  1.  Juli  1895  auf  12  Pfg.  für  das  cbm  Netto-Raumgehalt  erhöht  worden.
2 )  §  22  III.  der  Betriebs-  und  Gebührenordnung  für  die  Kaianlagen  zu  Hamburg.
3 )  §  22  II.  ebenda.
4 )  §  22  III.  ebenda.
6 )  6 )  Zur  Verfügung  gestellt  von  der  Firma  Aug.  Bolten,  Wm.  Millers  Nfg.
            
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