Full text : Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

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5-  Die  Leichter,  welche  Ladung  aus  einem  Schiffe  in  den
Hafen  bringen,  welches  hier  gebührenpflichtig  ist.«
Kaigebühren.
Während  die  bisher  auf  geführten  Gebühren  von  allen  Schiffen
zu  entrichten  sind,  gleichviel  ob  sie  das  Löschgeschäft  »im  Strom«
oder  am  Kai  erledigen,  kommen  die  folgenden  lediglich  bei  der
Kaibenutzung  zur  Erhebung.  Zum  Teil  hat  das  Schiff,  zum
Teil  die  Ladung,  zum  Teil  beide  und  zum  Teil  schließlich  der  Antragsteller ­
  die  Gebühren  zu  zahlen.
Die  Gebühren,  die  in  Frage  kommen,  sind  die  Raumgebühr,
die  Ladungsgebühr,  das  Krangeld,  das  Wiegegeld,  das  Lagergeld,
Gebühr  für  An-  und  Ablieferung  von  Gütern  an  die  Kais  oder
ans  Schiff,  Hafengleisgebühr,  Gebühren  für  Benutzung  des  Sammelund
  Verteilungsschuppens  und  schließlich  Zuschlagsgebühren  für
Arbeit  an  Sonn-  und  Festtagen,  sowie  für  Abend-  und  Nachtarbeit. ­

Die  Gebührensätze  sind  verschieden  für  die  Kaistrecken,  die
,mit  Schuppen  besetzt  sind,  d.  h.  dort,  wo  sich  meist  der  Stückgüterverkehr ­
  abspielt,  ferner  für  den  Freilade  verkehr  und  für  den
Umschlag  von  Schwergütern.  Entgegen  den  Kaistrecken  des
Staatsbetriebes  finden  die  Gebührensätze  bei  den  Pachtkais  keine
direkte  Anwendung.
Gehen  wir  nun  auf  die  einzelnen  Gebühren  näher  ein.
Raumgebühr 1 ).
»Für  Benutzung  der  Kaianlagen  einschließlich  der  Kaischuppen
  werden  von  der  Kaiverwaltung  die  folgenden  Gebühren ­
  erhoben:
L  Eine  Raumgebühr  von:
a)  für  Löschen  und  Laden,  sowie  für  Löschen  oder
Laden  in  längstens  fünfmal  24  Stunden  für  das
Kubikmeter  Netto-Raumgehalt 2 )  15  Pfg.
b)  für  jede  angefangenen  24  Stunden  längere  Liegezeit ­
  für  das  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt 8 )  .  .  3  Pfg.
Diese  Gebühr  ist  ausschließlich  von  dem  Schiff  zu  tragen.«
)  §  22  I.  der  Betriebs-  und  Gebührenordnung  für  die  Kaianlagen  zu  Hamburg.
)  Wird  also  nach  dem  Prinzip  der  Leistungsfähigkeit  erhoben,
g  )  ®' e  mitgeteilten  Sätze  von  15  Pfg.  resp.  3  Pfg.  sind  lt.  Bekanntmachung  des
nats  vorn  12.  Juli  1895  seit  dem  I.  Juli  1895  auf  17,5  resp.  3,5  Pfg.  für  das  cbm
e tto-Kaumgehalt  erhöht  worden.
            
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