Full text : Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

1.  für  das  Wiegen  bei  der  Einlagerung  oder  Abnahme
6  Pfg.  per  ioo  kg;
2.  für  Wiegen  und  Umstapeln
io  Pfg.  für  ioo  kg;
3.  für  stückweises  Wiegen
12  Pfg.  für  100  kg;
aber  mindestens  6  Pfg.  für  jedes  Kollo«.
»Die  Verwaltung  kann  Kontrollverwiegungen  vornehmen;
für  diese  wird,  wenn  sie  ein  Mehrgewicht  von  5%  und  mehr
über  das  angegebene  Gewicht  ergeben,  das  tarifmäßige  Wiegegeld
erhoben« 1 ).
Lagergeld.
»Für  Lagern  von  Gütern  auf  den  Kaianlagen,  einschl.  des
Sammel-  und  Verteilungsschuppens,  wird  für  die  ersten  beiden
Werktage  nach  dem  Tage  der  Entlöschung  oder  Anlieferung  das
tarifmäßige  Lagergeld  nicht  entrichtet  « *  2  3 ).
»An  Lagergeld  wird  nach  den  beiden  ersten  lagergeldfreien ­
  Werktagen  erhoben 3 ):
für  100  kg  und  Werktag  2  Pfg.,
jedoch  statt  dessen:
1.  für  Getreide,  Ölsaat,  Mehl,  Hülsenfrüchte  und  Futtermittel
aller  Art  mit  Einschluß  von  Ölkuchen

für  100  kg  und  Werktag  1  Pfg.,
2.  für  leere  Fässer,  Körbe,  Kisten
für  100  kg  und  Werktag  6  Pfg.,
3.  für  Maschinen,  deren  Lagerung  im  Freien  gestattet  ist,
für  100  kg  und  Monat  10  Pfg.«

Ab-  und  Änlieferungsgebühr 4 ).
Für  Ab-  und  Anlieferung  der  Güter  an  das  Kaischiff
werden  folgende  Gebühren  erhoben:
»a)  Bei  der  Ablieferung  der  von  See  eingegangenen  Güter
von  den  Frachtführern:
1.  landwärts,  außer  wenn  sie  mit  der  Eisenbahn  erfolgt,
für  100  kg  8  Pfg.,

h  §  22  II.  2  der  Betriebs-  und  Gebührenordnung  für  die  Kaianlagen  zu  Hamburg.
2 )  §  17  I.  ebenda.
3 )  §  26  ebenda.
4 )  §  22  IV.  ebenda.
            
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