Full text: Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

der Kräne ist bei derartigen Gütern in den Ladungsgebühren ent 
halten. Das für Güter von mehr als 2000 kg Gewicht erhobene 
Krangeld regelt sich nach folgendem Tarif 1 ): 
Tabelle 17. 
Für Stücke von kg 
Bei Überladung von 
der Eisenbahn auf 
ein Seeschiff oder 
umgekehrt 
für 100 kg 
In allen anderen 
Fällen 
für 100 kg 
2 OOO— 3 OOO 
S Pfg- 
10 pfg. 
3001— 5000 
IO „ 
20 „ 
5001— 7500 
15 
25 
7501— IOOOO 
20 „ 
3° 
IOOOI— 12500 
25 
35 »» 
12501— 15000 
3° 
4° „ 
15001— 17500 
35 
45 
17 501— 20000 
4° .. 
50 
20001— 25OOO 
45 
55 
25OOI— 3OOOO 
5° ,, 
60 „ 
30001— 35 000 
55 
65 
35 001— 4OOOO 
60 „ 
7° 
4OOOI— 50 000 
65 
75 
50001— 60000 
7° 
80 
60001— 70000 
72.5 ,, 
82,5 „ 
70001— 80000 
75 >> 
85 
80001— 90000 
77.5 .. 
87>5 >1 
90001—100 OOO 
80 „ 
9° 
100 001 IIOOOO 
82,5 „ 
92,5 ,, 
I IOOOI —120 000 
85 
95 
120 001 — IßOOOO 
87,5 .. 
97,5 >, 
130001—140OOO 
9° ,, 
100 
140001 —150000 
100 „ 
100 
»Findet eine längere Niederlegung der Lasten auf dem Kai 
statt, als durch Bearbeitung zum Zwecke der Übergabe selbst 
notwendig ist, so wird, außer dem etwa erwachsenden Lagergelde, 
für die zweite Hebung die Hälfte der Krangebühr erhoben«. 
Wiegegeld 1 2 ). 
Eine weitere Gebühr ist das Wiegegeld. 
»An Wiegegeld wird vom Antragsteller erhoben: 
1 ) § 28 der Betriebs- und Gebührenordnung für die Kaianlagen zu Hamburg. —- 
61 Höchstsatz beträgt nach dem Tarif 1500 Mk., für eine doppelte 2250 Mk. 
2 ) § 27 der Betriebs- und Gebührenordnung für die Kaianlagen.
	        
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