der Kräne ist bei derartigen Gütern in den Ladungsgebühren ent
halten. Das für Güter von mehr als 2000 kg Gewicht erhobene
Krangeld regelt sich nach folgendem Tarif 1 ):
Tabelle 17.
Für Stücke von kg
Bei Überladung von
der Eisenbahn auf
ein Seeschiff oder
umgekehrt
für 100 kg
In allen anderen
Fällen
für 100 kg
2 OOO— 3 OOO
S Pfg-
10 pfg.
3001— 5000
IO „
20 „
5001— 7500
15
25
7501— IOOOO
20 „
3°
IOOOI— 12500
25
35 »»
12501— 15000
3°
4° „
15001— 17500
35
45
17 501— 20000
4° ..
50
20001— 25OOO
45
55
25OOI— 3OOOO
5° ,,
60 „
30001— 35 000
55
65
35 001— 4OOOO
60 „
7°
4OOOI— 50 000
65
75
50001— 60000
7°
80
60001— 70000
72.5 ,,
82,5 „
70001— 80000
75 >>
85
80001— 90000
77.5 ..
87>5 >1
90001—100 OOO
80 „
9°
100 001 IIOOOO
82,5 „
92,5 ,,
I IOOOI —120 000
85
95
120 001 — IßOOOO
87,5 ..
97,5 >,
130001—140OOO
9° ,,
100
140001 —150000
100 „
100
»Findet eine längere Niederlegung der Lasten auf dem Kai
statt, als durch Bearbeitung zum Zwecke der Übergabe selbst
notwendig ist, so wird, außer dem etwa erwachsenden Lagergelde,
für die zweite Hebung die Hälfte der Krangebühr erhoben«.
Wiegegeld 1 2 ).
Eine weitere Gebühr ist das Wiegegeld.
»An Wiegegeld wird vom Antragsteller erhoben:
1 ) § 28 der Betriebs- und Gebührenordnung für die Kaianlagen zu Hamburg. —-
61 Höchstsatz beträgt nach dem Tarif 1500 Mk., für eine doppelte 2250 Mk.
2 ) § 27 der Betriebs- und Gebührenordnung für die Kaianlagen.