— 45
^gestellt
ng von
Zurückooraus-
auf
is dem
ung im
• Kleinmberes
n diese
n oder
res als
ltungshsrecht-
der
tzt. Die
timmen
her die
stützten
i Aus-.
April
ind im
rt vorn
mdsätze
en von
en und
soweit
in oder
rungen
Härten
sichtlich
i Fort-Erlaß
nn, die
spräche
ahlung
idsätzen
.beschädigte
und Kriegshinterbliebene in den §§ 23 und 31 der Reichsgrundsätze
nicht viel geändert. Es könnte zwar scheinen, daß der Verzicht
auf Erstattung bei Kriegsopfern allgemein ausgesprochen werden soll;
denn nach 8 23 soll die soziale Fürsorge ihre Hilfe auch dann gewähren,
wenn zwar der Beschädigte oder die Hinterbliebenen selbst oder ein
unterhaltsverpflichteter Angehöriger die Leistungen aus ihrem Einkommen
oder Vermögen bestreiten könnten, es aber unbillig wäre,
das zu verlangen. Im übrigen besagt aber § 31 der Grundsätze bei
genauer Betrachtung nicht, daß dieser Verzicht allgemein gilt; denn es
ist dort bestimmt, daß die soziale Fürsorge ihre Hilfe von der Zurückzahlung
der aufgewandten Kosten abhängig machen kann, wenn es
mit Rücksicht auf Art und Zweck der Fürsorgeleistungen und die gegenwärtigen
oder zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse des
Hilfsbedürftigen ohne Härten geschehen kann. Wenn sich die soziale
Fürsorge bei ihrer Hilfe nicht ausdrücklich die Zurückzahlung der aufgewandten
Kosten ausbedingt, kann sie Ersatz nicht verlangen. Es
soll hiermit zweifellos erreicht werden, daß auch eine Zurückforderung
im ordentlichen Rechtswege nur dann möglich fein soll, wenn die Erstattung
ausdrücklich ausbedungen ist. Im übrigen beweist diese Bestimmung
jedoch, daß die Zurückforderung nicht allgemein ausgeschlossen
sein soll.
Dieser Standpunkt erfährt eine Bestätigung aus der weiteren
Bestimmung, daß zur Erhaltung der wirtschaftlichen Selbständigkeit
Beschädigter und Hinterbliebener von der Möglichkeit tunlichst Gebrauch
gemacht werden soll, ihnen Darlehn gegen Verpfändung von
Versorgungsgebührnissen zu gewähren.
III. praktische Durchführung.
Für die praktische Durchführung des Erstattungsverfahrens
werden von den Gemeinden durchweg Grundsätze beachtet, die sich in
längerer Praxis bewährt haben. Allgemein dürften folgende Gesichtspunkte
in Betracht kommen:
Von der Erstattungsverpflichtung sollte dort, wo es ohne große
Härten geschehen kann, Gebrauch gemacht werden. Das entspricht
auch den sonstigen Bestimmungen der Reichsgrundsätze und ihren
Zielen. Nach ihnen soll die Fürsorge nur eintreten, wenn jemand den
notwendigen Lebensbedarf für sich und seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen
kann. Nach den Erläuterungen zu den Reichsgrundsätzen muß
es Ziel jeder Fürsorge sein, den Hilfsbedürftigen in seinem Willen
und seiner Kraft so zu stärken, daß er sich durch eigenes Fortkommen,
Mühen und Schaffen selbst behaupten kann. Die Fürsorge darf das
selbstoerantwortende Schaffen nicht lähmen. Das sind Grundsätze,