Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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  und  Kriegshinterbliebene  in  den  §§  23  und  31  der  Reichsgrundsätze ­
  nicht  viel  geändert.  Es  könnte  zwar  scheinen,  daß  der  Verzicht
auf  Erstattung  bei  Kriegsopfern  allgemein  ausgesprochen  werden  soll;
denn  nach  8  23  soll  die  soziale  Fürsorge  ihre  Hilfe  auch  dann  gewähren,
wenn  zwar  der  Beschädigte  oder  die  Hinterbliebenen  selbst  oder  ein
unterhaltsverpflichteter  Angehöriger  die  Leistungen  aus  ihrem  Einkommen ­
  oder  Vermögen  bestreiten  könnten,  es  aber  unbillig  wäre,
das  zu  verlangen.  Im  übrigen  besagt  aber  §  31  der  Grundsätze  bei
genauer  Betrachtung  nicht,  daß  dieser  Verzicht  allgemein  gilt;  denn  es
ist  dort  bestimmt,  daß  die  soziale  Fürsorge  ihre  Hilfe  von  der  Zurückzahlung ­
  der  aufgewandten  Kosten  abhängig  machen  kann,  wenn  es
mit  Rücksicht  auf  Art  und  Zweck  der  Fürsorgeleistungen  und  die  gegenwärtigen ­
  oder  zu  erwartenden  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des
Hilfsbedürftigen  ohne  Härten  geschehen  kann.  Wenn  sich  die  soziale
Fürsorge  bei  ihrer  Hilfe  nicht  ausdrücklich  die  Zurückzahlung  der  aufgewandten ­
  Kosten  ausbedingt,  kann  sie  Ersatz  nicht  verlangen.  Es
soll  hiermit  zweifellos  erreicht  werden,  daß  auch  eine  Zurückforderung
im  ordentlichen  Rechtswege  nur  dann  möglich  fein  soll,  wenn  die  Erstattung ­
  ausdrücklich  ausbedungen  ist.  Im  übrigen  beweist  diese  Bestimmung ­
  jedoch,  daß  die  Zurückforderung  nicht  allgemein  ausgeschlossen ­
  sein  soll.
Dieser  Standpunkt  erfährt  eine  Bestätigung  aus  der  weiteren
Bestimmung,  daß  zur  Erhaltung  der  wirtschaftlichen  Selbständigkeit
Beschädigter  und  Hinterbliebener  von  der  Möglichkeit  tunlichst  Gebrauch ­
  gemacht  werden  soll,  ihnen  Darlehn  gegen  Verpfändung  von
Versorgungsgebührnissen  zu  gewähren.
III.  praktische  Durchführung.
Für  die  praktische  Durchführung  des  Erstattungsverfahrens
werden  von  den  Gemeinden  durchweg  Grundsätze  beachtet,  die  sich  in
längerer  Praxis  bewährt  haben.  Allgemein  dürften  folgende  Gesichtspunkte ­
  in  Betracht  kommen:
Von  der  Erstattungsverpflichtung  sollte  dort,  wo  es  ohne  große
Härten  geschehen  kann,  Gebrauch  gemacht  werden.  Das  entspricht
auch  den  sonstigen  Bestimmungen  der  Reichsgrundsätze  und  ihren
Zielen.  Nach  ihnen  soll  die  Fürsorge  nur  eintreten,  wenn  jemand  den
notwendigen  Lebensbedarf  für  sich  und  seine  unterhaltsberechtigten
Angehörigen  nicht  ausreichend  aus  eigenen  Kräften  und  Mitteln  beschaffen ­
  kann.  Nach  den  Erläuterungen  zu  den  Reichsgrundsätzen  muß
es  Ziel  jeder  Fürsorge  sein,  den  Hilfsbedürftigen  in  seinem  Willen
und  seiner  Kraft  so  zu  stärken,  daß  er  sich  durch  eigenes  Fortkommen,
Mühen  und  Schaffen  selbst  behaupten  kann.  Die  Fürsorge  darf  das
selbstoerantwortende  Schaffen  nicht  lähmen.  Das  sind  Grundsätze,
            
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