Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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pflichtet,  die  Hypothekenzinsen  zn  zahlen,  was  auch  nicht
geschehen  ist.  —
Auf  Anfechtung  dieses  Vertrages  haben  die  Gerichte
ihn  als  zu  Recht  bestehend  anerkannt.  —  Dieser  Pächter  hat
jetzt  sogar  eine  G.  m.  b.  H.  gegründet  und  offeriert  diskret
schwachen  Hausbesitzern  solche  Pachtverträge,  die  auf  2  Jahre
geschlossen  werden  können."
9.  Herr  Sch.-Berlin  schreibt:
„Am  22.  Dezember  1911  stand  das  Grundstück  N  .  .  .•
straße  zur  Versteigerung  an.  AIs  zweiter  Hypothekengläubiger ­
  erwarb  ich  dasselbe  mit  24  500  Mark,  um  meine
Hypothek  zu  retten.  Nachdem  ich  im  Verteilungstermin  die
Kosten  und  rückständigen  Zinsen,  Umsatzsteuer  und  Reichsstempel ­
  mit  18  523,89  Mark  gezahlt  habe,  waren  die
Mieten  durch  Zession  gepfändet,  so  daß  ich  in:  Monat  Januar ­
  28  Pfennig  Einnahme  hatte.  Dazu  steht  das  Haus
infolge  schlechter  baulicher  Anlage  fast  leer.  Auch  heute  noch
hat  der  Zessionar  teilweise  auf  die  Mieten  Beschlag  gelegt,
dazu  kommen  noch  erhebliche  Kosten  für  bauliche  Veränderungen, ­
  die  dringend  vorgenonmren  werden  müssen,  so  daß
durch  Erstehung  des  Grundstücks  die  zweite  Hypothek  bei
weitem  nicht  gedeckt  ist.  Das  Grundstück  soll  normal
22116  Mark  Miete  bringen;  die  Einnahme  betrügt  aber
nach  dem  heutigen  Stand,  der  sich  vor  Oktober  1912  nicht
ändert  und  vorbehaltlich,  daß  die  Mieter  überhaupt  zahlen,
6061  Mark  jährlich.  Und  von  diesem  Mietsertrag  sollen
die  Hypothekenzinsen  und  Unkosten  gedeckt  werden,  was
natürlich  gänzlich  ausgeschlossen  ist."  —
10.  Herr  Rechtsanwalt  Dr.  C.-Hamburg  schreibt:
„Ein  hiesiger  Erblasser  vermachte  seiner  Witwe  lebenslänglich ­
  die  Zinsen  seines  Vermögens.  Dieses  Vermögen
bestand  fast  lediglich  aus  einer  kurz  vorher  von  ihn:  aus
5  Jahre  genommenen  ersten  Hypothek  von  400  000  Mark.
Bereits  kurz  nach  seinem  Tode  wurden  die  Hypothekenzinsen ­
  nicht  bezahlt.  Als  gerichtlich  vorgegangen  wurde,
stellte  sich  heraus,  daß  sämtliche  Mieten  des  betr.  Grundstückes ­
  auf  lange  Zeit  im  voraus  einem  Gläubiger  übertragen ­
  worden  waren.  Der  Nachlaß  war  seinerseits  nicht
in  der  Lage,  eine  Zwangsversteigerung  herbeizufiihren,
  und  zwar,  weil  er  das  Risiko  nicht  laufen  konnte,
evt.  das  Grundstück  zu  erstehen,  wobei  noch  einesteils
erhebliche  Rückstände  ai:  Zinsen  und  Steuern,  andernteils
die  Entziehung  der  Mieten  für  zwei  (resp.  in  Wirklichkeit  4)
Vierteljahre  zu  berücksichtigen  waren.  Es  wurde  deshalb
            
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