Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Gute  Dienste  und  Vermittlung.

Achter  Abschnitt.
Das  völkerrechtliche  Kriegsvorbeugungsrecht.
Kriegsvorbeugungsrecht  ist  der  Inbegriff  der  Rechtssätze,
die  ihrer  Natur  nach  bestimmt  sein  sollen,  den  Krieg  zum
mindesten  wirklich  zur  ultima  ratio,  zum  äußersten  Notbehelf, ­
  zu  stempeln.  Diesem  Zwecke  dienen  folgende  Rechtsinstitute:
1.  die  guten  Dienste  und  Vermittlung,
2.  die  internationale  Schiedsgerichtsbarkeit  und  die  internationale
Gerichtsbarkeit,
3.  der  Völkerbund.
§  32.  Gute  Dienste  und  Vermittlung.
Wenn  der  erste  Titel  der  I.  Haager  Konvention  von  1899  unter  der
Überschrift:  „Erhaltung  des  allgemeinen  Friedens"  in  einem  einzigen
Artikel  die  Erklärung  der  Signatare  enthält,  zur  Sicherung  der  Erledigung ­
  der  internationalen  Streitigkeiten  und  damit  zur  tunlichsten
Ausschaltung  der  Gewalt,  alle  ihre  Bemühungen  aufwenden  zu  wollen,
so  findet  diese  programmatische  Blankettnorm  ihre  nähere  Ausgestaltung ­
  in  dem  zweiten,  dritten  und  vierten  Titel,  die  nacheinander  von
guten  Diensten  und  Vermittlung,  von  Untersuchungskommissionen
und  von  der  Schiedsgerichtsbarkeit  handeln.  Sämtliche,  gleich  den  —
tatsächlich  stets  zuerst  Platz  greisenden  —diplomatischen  Verhandlungen, ­
  Mittel  zur  Verhütung  blutigen  Streitanstrages,  unterscheiden  sich
doch  alle  von  der  Schiedsgerichtsbarkeit  dadurch,  daß  nur  letzterer
zwingende  Kraft  innewohnt.  Nach  der  Regelung  der  Haager  Akte
besteht  aber  noch  ein  weiterer  Unterschied:  während  Vermittlung  und
gute  Dienste  nur  bei  schweren  Konflikten  Platz  greifen,  sind  die  übrigen ­
  Streiterledigungsmittel  bei  jeder  Differenz  anwendbar,  wenngleich ­
  man  bei  unbedeutenden  Streitigkeiten  in  den  meisten  Fällen
durch  diplomatische  Verhandlung  zur  Beilegung  des  Staatszwistes
gelangen  wird.  Einen  Unterschied  zwischen  Vermittlung  und  guten
Diensten  erkennt  das  Haager  Abkommen  nicht  an,  er  ist  jedoch  unzweifelhaft ­
  vorhanden  und  muß  darin  gesucht  werden,  daß  die  guten  Dienste
nur  darauf  gerichtet  sind,  die  Streitteile  zusammen-  oder  wieder  zusammenzuführen, ­
  während  Mediation  in  direkter  Führung  der  Verhandlungen ­
  auf  Grund  von  Vorschlägen  des  vermittelnden  Staates  besteht.
            
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