Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

140  Schiedsgerichtsbarkeit  —  Geschichte.  I
Anzahl  von  institutionellen  Schiedsgerichtsverträgen  abgeschlossen  3.  S
worden,  deren  Hanpttypen  hier  zu  umschreiben  sind:  Man  muß  unter  j  Vi
den  Schiedsgerichtsverträgen,  außer  der  vorher  gemachten  Unterschei-  Ein  r
dung  zwischen  isolierten  und  institutionellen,  noch  eine  weitere  in  zwei-  auf  die
sacher  Hinsicht  machen.  Entweder  —  und  das  war  bis  1899  beinahe  die  renzen'
Regel  —  sollen  nur  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Auslegung  und  bei  I  und  Au
der  Anwendung  eines  bestimmten  Vertrages  ergeben  würden,  schieds-  barleit  i
gerichtlich  geregelt  werden.  Man  spricht  hier  von  einer  speziellen  Mittel
kompromissarischen  Klausel.  Oder  aber  man  unterwirft  alle  zusehen
Streitigkeiten,  die  überhaupt  zwischen  den  Vertragsteilen  auftauchen  |  gerichtli
möchten,  solcher  Entscheidung.  Das  kann  nun  wiederum  so  geschehen,  j  berühre
daß  jene  Schiedsgerichtsnormen  in  einem  anderen  Vertrag  mitent--  jedoch
halten  sind,  man  spricht  hier  von  genereller  kompromissarischer  schränkt
Klausel,  oder  aber,  und  das  war  bis  1899  die  Ausnahme,  man  macht  ,,5
eine  nur  jene  Festsetzung  der  Schiedsgerichtsbarkeit  für  die  Zukunft  schiet
enthaltende  Norm  zum  Gegenstand  einer  selbständigen  Übereinkunft.  im  f
Endlich  können  wieder  zwei  oder  mehrere  Staaten  an  einem  Schieds-  gerici
gerichtsvertrag  oder  einem  Vertrag  mit  kompromissarischer  Klausel  so  wird
beteiligt  sein.  -  fakultat
Von  der  Wissenschaft  und  den  Pazifisten  als  wichtiges  Mittel  zur  des  Ob>
friedlichen  Beilegung  internationaler  Streitigkeiten  gepriesen,  von  :  ßer  Be!
der  Mehrzahl  der  Staaten  in  der  Praxis  anerkannt,  war  die  Schieds-  üben  w
gerichtsidee  dazu  vorbestimmt,  in  ganz  anderem  Maße,  als  es  bisher  bitrabel
geschehen,  zum  Gegenstand  einer  internationalen  Vereinbarung  ge-  ■  interesst
macht  zu  werden,  als  am  18.  Mai  1899  im  Haag  die  erste  Friedens-  ,  Was
konferenz  zusammentrat.  gatorisö
Wenn  das  Haager  Abkommen  vom  29.  Juli  1899  die  internationale  bei  Str
Schiedssprechung  in  drei  Kapiteln  behandelt,  die  die  Überschriften  :  seiner  2
tragen:  Internationales  Schiedswesen,  Ständiger  Schiedshof,  Schieds-  |  anderer
verfahren,  so  sind  damit  klar  die  drei  Hauptfragen  gekennzeichnet,  j  Anwen!
deren  Beantwortung  der  von  dem  Plenum  der  ersten  Friedenskon-  j  geführt
ferenz  eingesetzten  (III.)  Kommission  als  Aufgabe  zugefallen  war.  ;  Fragen
Die  Fragen,  die  zur  Erörterung  gestellt  werden  mußten,  waren,  i  Wie
wenn  man  überhaupt  die  Schiedsgerichtsbarkeit  als  Streiterledigungs-  ;  scheu  R
mittel  durch  eine  Konvention  zwischen  den  26  Staaten,  die  auf  der  :  chung  b
I.  Haager  Konferenz  vertreten  waren,  anerkennen  wollte,  die:  digen  §
1.  Wann  soll  eine  internationale  Schiedsgerichtsbarkeit  Platz  greifen?  schluß  a
2.  Soll  diese  fakultativ  oder  obligatorisch  sein?  lamentc
            
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