Full text : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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Maßnahmen  eingesetzt 1 )  und  io  Jahre  später  (1870)  reorganisiert
wurde 2 ),  ist  im  Grunde  nur  ein  Unterorgan  sämtlicher  Fachministerien
mit  dem  Ministerium  des  Innern  an  der  Spitze  und  daher  fast
ohne  Bedeutung.
Die  staatsrechtlichen  Grundlagen  der  Statistik  sind  noch
nirgends  gegeben.  Wie  die  Volkszählungen,  diese  wichtigsten  Inventarien
  der  Menschheit,  auf  bloßen  Polizeiverordnungen  beruhen,  so
haben  auch  alle  Maßnahmen  der  amtlichen  Statistik  ihre  Grundlagen
in  Akten  der  Verwaltung,  in  allgemeinen  Verfügungen  und  Erlassen ­
  des  Ministeriums  des  Innern,  soweit  diese  nicht  dem  Statistischen
Landesamt  übertragen  worden  sind.  Da  über  Preußen  noch  die
Reichseinheit  steht,  so  steht  auch  das  Statistische  Landesamt  in
mancher  Beziehung  mittelbar  unter  der  Staatsgewalt  des  Deutschen
Reiches,  die  der  Statistik  ebenfalls  nur  eine  subsidiäre  Stellung  zugewiesen ­
  hat  durch  Unterstellung  des  Kaiserlichen  Statistischen
Amtes  unter  das  Reichsamt  des  Innern.
Die  vornehmlichsten  Erhebungsorgane  des  Statistischen  Landesamtes ­
  sind  die  Regierungen,  die  Kreis-  und  Ortsbehörden.  Erhebungsorgane ­
  natürlich  nur  insoweit,  als  das  Statistische  Landesamt
im  Aufträge  und  in  Vertretung  des  Ministeriums  des  Innern  oder  der
anderen  Ministerien  handelt  und  demgemäß  mit  deren  Machtbefugnis
ausgestattet  ist,  die  das  Statistische  Landesamt  aber  nie  direkt,  sondern
immer  erst  durch  Anweisung  des  Ministeriums  gebrauchen  kann.
Die  Ortsbehörden  sind  gewissermaßen  das  selbstzählende
Publikum,  während  die  Landräte  die  Zähler  und  die  Regierungen
die  Kontrollorgane  darstellen  sollen.  Nahezu  die  gesamte  statistische
Erhebungstätigkeit  spielt  sich  in  diesen  3  Instanzen  des  Verwaltungszuges ­
  ab.
Fast  gänzlich  ohne  unmittelbare  Beziehung  zur  Statistik  sind
die  Oberpräsidenten.  Nach  §  13  der  noch  jetzt  geltenden  Instruktion
für  die  Oberpräsidenten  vom  31.  Dezember  1825  (Gesetz-Sammlung
1826,  S.  1)  haben  zwar  die  Oberpräsiden  den  jährlich  an  das  Staatsministerium ­
  einen  allgemeinen  Bericht  über  den  Zustand  der  Provinzen ­
  zu  erstatten  und  zudem  die  Jahresberichte  der  ihnen  untergeordneten ­
  Behörden  den  Fachministerien  »über  die  Resultate  der
zu  ihrem  Ressort  gehörenden  Verwaltung«  zu  übermitteln 3 );  doch

*)  Vgl.  Festschrift  des  Königlich  Preußischen  Statistischen  Bureaus  zur  Jahrhundertfeier ­
  seines  Bestehens.  Erster  Teil:  Das  Königliche  Statistische  Bureau  im  ersten
Jahrhundert  seines  Bestehens  1805—1905.  Herausg.  v.  Blenck.  Berlin  1905,  S.  172  ff.
2 )  Vgl.  Anlage  XVI,  S.  60  ff.
3 )  Vgl.  Anlage  VI,  S.  30.
            
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