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anliegenden Anleitung, welche aus den Beratungen der statistischen Zentral-Kom-
mission hervorgegangen ist.
Das Königliche Regierungs-Präsidium ersuchen wir, dieselbe sich als Richt
schnur dienen zu lassen und danach gefälligst die erforderlichen Anweisungen für
das dortige Regierungs-Kollegium und insbesondere für das statistische
Dezernat zu erteilen. Innerhalb 6 Monaten sehen wir dem Berichte
über die getroffenen Einrichtungen entgegen.
Falls die dortige Königliche Regierung sich ihrerseits gegenwärtig oder
späterhin zu besonderen Einrichtungen und Anordnungen für die Förderung der
amtlichen Statistik veranlaßt finden sollte, wolle das Königliche Regierungs-Prä
sidium davon Anzeige machen.
Der Anlaß einer näheren Anweisung über die zweckentsprechende Behand
lung der Kreis-Statistik (vgl. 5 ad B der Anleitung) bleibt Vorbehalten.
Berlin, den 22. Februar 1862.
Der Finanz-Minister
v. P a t o w.
An sämtliche Königliche Regierungs-Präsidien.
Abschrift erhält das Königliche Polizei-Präsidium nebst — Exemplaren
der Anleitung zur Nachricht und Beachtung.
Berlin, den 22. Februar 1862.
Der Finanz-Minister
v. P a t o w.
An das Königliche Polizei-Präsidium hier.
Abschrift vorstehender Verfügung teilen wir dem Königlichen Statistischen
Bureau, unter Anschluß von — Exemplaren der Anleitung zur gefälligen Kenntnis
nahme und mit dem Ersuchen mit, Seine Aufmerksamkeit fortdauernd darauf zu
richten, daß die Statistik bei den Königlichen Regierungen und in den denselben
anvertrauten Verwaltungsbezirken auf den Wegen, mit den Mitteln und nach den
Zielpunkten hin, welche in der Anleitung bezeichnet sind, nachhaltig gefördert
werde.
Berlin, den 22. Februar 1862.
Der Finanz-Minister
v. P a t o w.
An das Königliche statistische Bureau hier.
a.
Anleitung zur Behandlung der statistischen Angelegenheiten bei den
Königlichen Regierungen.
1. Die Geschäfts-Instruktion für die Regierungen vom 23. Oktober 1817
nennt im § 2 Nr. 9 unter den Geschäften der ersten Abteilung.
Die Sammlung aller statistischen Nachrichten, ihr Ordnen und Zusammen
stellen zu Generalwerken und bezeichnet darauf im § 40:
die Sorge für diese Sammlung, Ordnung und Zusammenstellung zuverlässiger
und zweckmäßiger statistischer Nachrichten,
Der Minister des Innern.
Graf v. Schwerin.
Der Minister des Innern.
Graf v. Schwerin.
Der Minister des Innern.
Graf v. Schwerin.