Full text : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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als  eine  ganz  besondere  Obliegenheit  des  Regierungspräsidenten. ­

Es  liegt  hierin  ausgesprochen,  daß  dieser  Geschäftszweig  von  einem  die  Bedürfnisse ­
  der  gesamten  Verwaltung  überschauenden  und  umfassenden  Gesichtspunkte ­
  und  mit  allseitiger  Wahrung  derselben  geregelt  und  behandelt  sein  will,
und  es  ergibt  sich  daraus  der  generelle  Charakter  als  der  oberste  Grundsatz  für  die
Stellung  und  den  Geschäftskreis  des  statistischen  Dezernats.
2.  In  demselben  muß  daher  die  gesamte  Statistik  des  Regierungsbezirks
für  alle  Zweige  der  Regierungsverwaltung  ihren  Mittel-  und  Sammelpunkt  finden,
damit  die  verschiedenen  statistischen  Ermittlungen  einheitlich  und  mit  sachkundiger
Erfahrung  geleitet  werden,  und  ihre  Resultate  sich  gegenseitig  unterstützen,  beleuchten, ­
  ergänzen  und  berichtigen.
Gehört  das  statistische  Dezernat  als  solches  gleich  der  Abteilung  des  Innern
an,  so  muß  dasselbe  doch  auf  die  statistischen  Angelegenheiten  auch  der  übrigen
Abteilungen  seine  Einwirkung  ausüben.
Das  betreffende  Regierungsmitglied  ist  daher  mit  allen  statistischen  Erhebungen ­
  und  Darstellungen  entweder  als  Dezernent  oder  Kodezernent  zu  befassen.
Es  gilt  dies  nicht  bloß  von  sämtlichen  Nachrichten,  welche  ausdrücklich  als  statistisch ­
  bezeichnet  werden  und  insbesondere  für  das  Königliche  Statistische  Bureau
bestimmt  sind,  sondern  überhaupt  von  allen  Aufnahmen  und  Arbeiten  (Berichten,
Nachweisungen,  Übersichten),  welche  ihrem  Wesen  nach  statistischer  Art  sind,
also  eine  Darstellung  der  jeweiligen  Zustände  des  Regierungsbezirks  oder  einzelner
Teile  desselben  oder  einzelner  Geschäftszweige,  in  Zahlen  oder  in  sonstigen  tatsächlichen ­
  Angaben  enthalten.
Hierhin  gehören  unter  Anderen  auch  die  Zeitungsberichte,  ferner  die  Jahresübersichten ­
  der  verschiedenen  Departements,  mögen  dieselben  zur  Einreichung
an  die  Vorgesetzte  Behörde,  zur  Veröffentlichung  (durch  das  Amtsblatt  usw.)  oder
nur  zur  eigenen  Information  der  Regierung  dienen  sollen.
Eine  natürliche  Ausnahme  bilden  solche  Nachrichten  usw.,  welche  nur  für
ganz  spezielle  Geschäftszwecke  einen  vorübergehenden  Wert  haben,  als  periodische
Kassenabschlüsse,  Rechnungsübersichten,  Bestandsnachweisungen  usw.  Ebensosehr ­
  bedarf  aber  andernteils,  je  nach  dem  Inhalte  der  verschiedenen  Tabellen  usw.
auch  das  statistische  Dezernat  der  Unterstützung  durch  die  spezielle  Sachkenntnis
und  Erfahrung  der  übrigen  Verwaltungsfächer,  deren  Dezernenten  insbesondere
die  materielle  Richtigkeit  der  ihr  Departement  betreffenden  Daten  zu  vertreten
haben.
In  der  Regel  wird  es  sich  empfehlen,  bei  der  Bearbeitung  aller  Angelegenheiten, ­
  in  welchen  das  allgemeine  statistische  Interesse  dasjenige  des  einzelnen  Geschäftszweiges ­
  überwiegt,  das  für  die  Statistik  bestimmte  Mitglied  nicht  bloß  in
der  Stellung  eines  Kodezernenten  zu  beteiligen,  sondern  ihm  das  Dezernat  selbst
anzuvertrauen,  damit  dessen  volle  Verantwortlichkeit  für  die  statistischen  Gesichtspunkte ­
  um  so  mehr  in  den  Vordergrund  trete.  Dies  findet  besondere  Anwendung
hinsichtlich  der  für  das  Königliche  statistische  Bureau  bestimmten  generellen  Aufnahmen. ­

Die  Fürsorge  für  das  einheitlich  gemeinsame  Zusammenwirken  des  statistischen ­
  Geschäftskreises  und  der  übrigen  Dienstzweige  wird  einen  Gegenstand  fortdauernder ­
  Aufmerksamkeit  des  Regierungs-Präsidenten  und  der  Abteilungs-Dirigenten ­
  zu  bilden  haben.
            
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